2453/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Auer

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Vollziehung des Meldegesetzes

Dem Erstunterzeichner sind Fälle bekanntgeworden, in denen sich Personen an

Adressen angemeldet haben, an denen eine Unterkunft im Sinne des § 1 Abs.1

Meldegesetz jedenfalls verneint werden muß. Mangels dieser Voraussetzung scheint

aber eine Anmeldung unzulässig. Die Meldebehörde scheint aber, abgesehen von

einer Anzeige an die Behörde wegen Anmeldung ohne Unterkunftnahme (§ 22 Abs. 1

Z 2 Meldegesetz) keine Möglichkeiten zu haben, derartige offenbar mißbrauchliche

Anmeldungen zurückzuweisen bzw. nachträglich eine amtswegige Abmeldung

vorzunehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1. Ist Ihnen die Problematik von Anmeldungen an Orten, an denen keine Unterkunft

im Sinn des Meldegesetzes besteht, bekannt?

2. Welche Möglichkeiten stehen den Meldebehörden, abgesehen von der

verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung solcher Meldungen, zur Verfügung, um

solche mißbräuchlichen Meldungen zurückzuweisen bzw. rückgängig zu machen?

3. Sollten auf Grund des Meldegesetzes derartige Maßnahmen nicht möglich sein,

sind Sie bereit, entsprechende gesetzliche Änderungen zu veranlassen?