2453/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Auer
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Vollziehung des Meldegesetzes
Dem Erstunterzeichner sind Fälle bekanntgeworden, in denen sich Personen an
Adressen angemeldet haben, an denen eine Unterkunft im Sinne des § 1 Abs.1
Meldegesetz jedenfalls verneint werden muß. Mangels dieser Voraussetzung scheint
aber eine Anmeldung unzulässig. Die Meldebehörde scheint aber, abgesehen von
einer Anzeige an die Behörde wegen Anmeldung ohne Unterkunftnahme (§ 22 Abs. 1
Z 2 Meldegesetz) keine Möglichkeiten zu haben, derartige offenbar mißbrauchliche
Anmeldungen zurückzuweisen bzw. nachträglich eine amtswegige Abmeldung
vorzunehmen.
Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen die Problematik von Anmeldungen an Orten, an denen keine Unterkunft
im Sinn des Meldegesetzes besteht, bekannt?
2. Welche Möglichkeiten stehen den Meldebehörden, abgesehen von der
verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung solcher Meldungen, zur Verfügung, um
solche mißbräuchlichen Meldungen zurückzuweisen bzw. rückgängig zu machen?
3. Sollten auf Grund des Meldegesetzes derartige Maßnahmen nicht möglich sein,
sind Sie bereit, entsprechende gesetzliche Änderungen zu veranlassen?