2486/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Firlinger

und Kollegen

an den Präsidenten des Rechnungshofes

betreffend Rechtsgrundlagen der österreichischen Osthilfe

Im Rahmen der Osthilfe wurden in den letzten Jahren jeweils Milliardenbeträge in Form von

nicht rückzahlbaren Zuschüssen sowie in Form von Zahlungsbilanzkrediten und Krediten und

Garantien zur Förderung von Investitionen und zur Besicherung von Exporten geleistet.

Bei den Osthilfemaßnahmen Österreichs handelt es sich um Förderungsausgaben des Bundes,

die ohne gesetzliche Grundlage im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund von

Ministerratsbeschlüssen geleistet werden. Die innerstaatliche Koordination obliegt nach dem

Bundesministeriengesetz dem Bundeskanzleramt.

Der RH hat bereits mehrfach (TB 1981 Abs. 35, TB 198G Abs. 9 und zuletzt im Nachtrag zum

TB 1993, Reihe Band 1995/2) darauf hingewiesen, daß derartige Förderungsvorhaben in

Entsprechung des Grundsatzes der doppelten gesetzlichen Bedingtheit der Staatsausgaben

neben der bundesfinanzgesetzlichen Vorsorge auch einer materiell-rechtlichen Grundlage

bedürfen.

Eine derartige materiell-rechtliche Grundlage wurde jedoch bisher nicht geschaffen.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Präsidenten des Rechnungshofes die

nachstehende

ANFRAGE

1. Welche konkreten Erwägungen liegen der Forderung des Rechnungshofes zugrunde eine

materiell-rechtliche Grundlage für die Osthilfemaßnahmen zu schaffen?

2. Wann hat der Rechnungshof diese Forderung gegenüber dem Bundeskanzleramt zuletzt

erhoben?

3. Welche Haltung hat das Bundeskanzleramt gegenüber dieser Forderung bisher

eingenommen und womit hat es seine bisherige Untätigkeit begründet?

4. Ist dem Rechnungshof bekannt, ob im Bundeskanzleramt bzw. in einem anderen Ressort

bereits ein Entwurf eines Osthilfegesetzes ausgearbeitet wurde?

Wenn ja, seit wann?

5. Wurde dem Rechnungshof bereits ein Entwurf eines Osthilfegesetzes übermittelt?

Wenn ja, wann und welche Haltung hat der Rechnungshof zu diesem Entwurf bezogen?

Wenn nein, wurde dem Rechnungshof die Übermittlung eines Entwurfes für absehbare Zeit

in Aussicht gestellt?

6. Wurde dem Rechnungshof seitens des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Ressorts

bekanntgegeben, welche Gründe der Ausarbeitung eines Osthilfegesetzes entgegenstehen?

Wenn ja, wann, von wem und welche Gründe wurden angeführt?