2486/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Firlinger
und Kollegen
an den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend Rechtsgrundlagen der österreichischen Osthilfe
Im Rahmen der Osthilfe wurden in den letzten Jahren jeweils Milliardenbeträge in Form von
nicht rückzahlbaren Zuschüssen sowie in Form von Zahlungsbilanzkrediten und Krediten und
Garantien zur Förderung von Investitionen und zur Besicherung von Exporten geleistet.
Bei den Osthilfemaßnahmen Österreichs handelt es sich um Förderungsausgaben des Bundes,
die ohne gesetzliche Grundlage im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund von
Ministerratsbeschlüssen geleistet werden. Die innerstaatliche Koordination obliegt nach dem
Bundesministeriengesetz dem Bundeskanzleramt.
Der RH hat bereits mehrfach (TB 1981 Abs. 35, TB 198G Abs. 9 und zuletzt im Nachtrag zum
TB 1993, Reihe Band 1995/2) darauf hingewiesen, daß derartige Förderungsvorhaben in
Entsprechung des Grundsatzes der doppelten gesetzlichen Bedingtheit der Staatsausgaben
neben der bundesfinanzgesetzlichen Vorsorge auch einer materiell-rechtlichen Grundlage
bedürfen.
Eine derartige materiell-rechtliche Grundlage wurde jedoch bisher nicht geschaffen.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Präsidenten des Rechnungshofes die
nachstehende
ANFRAGE
1. Welche konkreten Erwägungen liegen der Forderung des Rechnungshofes zugrunde eine
materiell-rechtliche Grundlage für die
Osthilfemaßnahmen zu schaffen?
2. Wann hat der Rechnungshof diese Forderung gegenüber dem Bundeskanzleramt zuletzt
erhoben?
3. Welche Haltung hat das Bundeskanzleramt gegenüber dieser Forderung bisher
eingenommen und womit hat es seine bisherige Untätigkeit begründet?
4. Ist dem Rechnungshof bekannt, ob im Bundeskanzleramt bzw. in einem anderen Ressort
bereits ein Entwurf eines Osthilfegesetzes ausgearbeitet wurde?
Wenn ja, seit wann?
5. Wurde dem Rechnungshof bereits ein Entwurf eines Osthilfegesetzes übermittelt?
Wenn ja, wann und welche Haltung hat der Rechnungshof zu diesem Entwurf bezogen?
Wenn nein, wurde dem Rechnungshof die Übermittlung eines Entwurfes für absehbare Zeit
in Aussicht gestellt?
6. Wurde dem Rechnungshof seitens des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Ressorts
bekanntgegeben, welche Gründe der Ausarbeitung eines Osthilfegesetzes entgegenstehen?
Wenn ja, wann, von wem und welche Gründe wurden angeführt?