2597/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Stadler, Dipl.-Ing. Hofmann
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Geschworenen im Prozeß gegen Hans Jörg Schimanek jun.
Pressemeldungen der Zeitschriften "Profil" vom 2. Juni 1997 und "Top" Nr, 4/6 zufolge gibt es
Bestrebungen, den Prozeß gegen Hans Jörg Schimanek neu aufzurollen. Es sind in den letzten
Monaten neue Fakten bekanntgeworden, die die Verurteilung zu 15 Jahren Haft in 1. Instanz
und damit auch das Zustandekommen des Wahrspruches im Berufungsverfahren mit letztlich
rechtskräftigen acht Jahren Haft in Frage stellen.
In der Nacht vom 4. Februar 1995 wurden in Oberwart vier Angehörige der Volksgruppe der
Roma, Peter Sarközi, Karl Horvath, Erwin Horvath und Josef Simon, getötet.
Am 24. Februar 1995 wurden die acht Geschworenen und vier Ersatzgeschworene für den
Prozeß gegen Hans Jörg Schimanek jun. bestellt. Wie sich vor kurzem ergab, sollen zwei der
acht Geschworenen im direkten Kontakt mit der Oberwarter Roma-Szene gestanden sein. So
soll die Hauptgeschworene Renate H. in zweiter Ehe mit Josef H. verheiratet sein. Josef H. ist
der Onkel des Oberwart-Anschlagopfers Peter Sarközi. Somit ist eine Schwägerschaft
zwischen der Geschworenen Renate H. und dem Bombenopfer Peter Sarközi gegeben. Der
Hauptgeschworene Andreas H. soll seit vielen Jahren im Bereich der Roma in Oberwart und
Umgebung verkehren, ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine Schwägerschaft zu einem der
Bombenopfer sei nicht auszuschließen.
Angesichts der oben angeführten Fakten, der medialen Vorverurteilungen und des an den
Haaren herbeigezogenen, jeder Form der Unparteilichkeit im höchsten Maße widersprechenden
und während des Prozesses wiederholt formulierten zwingenden Zusammenhanges zwischen
der Person des Angeklagten und den Briefbombenanschlägen bzw. dem Bombenattentat von
Oberwart, war es nicht verwunderlich, daß, eine Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe
erfolgte. Daß all dies den Prozeßverlauf stark beeinflußte und in eine vorbestimmte Richtung
gelenkt hat, erkannte letztlich sogar Staatsanwalt Dr. Fasching. Er forderte mit Vehemenz und
Ausdrücklichkeit am Schlußtag des Prozesses - sozusagen als Regulativ - die Anwendung des
"außerordentlichen Milderungsrechtes". Offenbar um begangenes Unrecht zu "reparieren",
artikulierte sich Staatsanwalt Dr. Fasching in seiner "Gegendarstellung" zur
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten noch deutlicher. Er setzte die dem
Angeklagten vorgeworfene Straftat jener des ebenfalls nach § 3 a Verbots-Gesetz rechtskräftig
verurteilten Günter R. gleich und billigte dem Angeklagten - im Gegensatz zu R. - überdies
noch dessen Tatsachengeständnis als zusätzlichen Milderungsgrund zu. Ebenso wie das
Erstgericht folgte allerdings auch der Berufungssenat - offenbar bedingt durch das nicht zuletzt
durch die Mitwirkung zumindest zweier befangener Geschworener verhängte hohe Ersturteil -
den Ausführungen von Staatsanwalt Dr. Fasching nicht und verhängte eine rechtskräftige
Haftstrafe von acht Jahren.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn
Bundesminister für Justiz nachstehende
ANFRAGE:
1.) Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?
Wenn ja, seit wann und woher bezogen Sie Ihre Kenntnisse?
2.) Entspricht es den Tatsachen, daß Renate H. mit einem der Bombenopfer von Oberwart
verschwägert ist?
3.) Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. zu den Bombenopfern bzw. zur Roma-
Szene von Oberwart in einem Naheverhältnis stand bzw. steht?
4.) Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. 1993 wegen Hehlerei rechtskräftig
verurteilt wurde?
Wenn ja, wie hoch war das Strafausmaß?
5.) Wie war es möglich, daß drei Wochen nach dem Bombenattentat von Oberwart gerade
Renate H. und Andreas H. zu Hauptgeschworenen im Prozeß gegen Hans Jörg
Schimanek jun. bestellt werden konnte?
6.) Wäre - bei Bejahung der Fragen 2.), 3.) und 4.) - dies ein Grund für die zuständigen
Behörden gewesen, die Absetzung der Personen Renate H. sowie Andreas H. von der
Geschworenenliste zu bewirken?
7.) Wurde von Ihrer Seite aus eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch
die Generalprokuratur veranlaßt bzw. werden Sie einen solchen Sehritt setzen?
Wenn nein, warum nicht?
8.) Wird von Ihnen auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes eine Überprüfung
veranlaßt, ob auch bei anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen ähnliche
Befangenheitsgründe vorliegen?
Wenn nein, warum nicht?