2597/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Stadler, Dipl.-Ing. Hofmann

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Geschworenen im Prozeß gegen Hans Jörg Schimanek jun.

Pressemeldungen der Zeitschriften "Profil" vom 2. Juni 1997 und "Top" Nr, 4/6 zufolge gibt es

Bestrebungen, den Prozeß gegen Hans Jörg Schimanek neu aufzurollen. Es sind in den letzten

Monaten neue Fakten bekanntgeworden, die die Verurteilung zu 15 Jahren Haft in 1. Instanz

und damit auch das Zustandekommen des Wahrspruches im Berufungsverfahren mit letztlich

rechtskräftigen acht Jahren Haft in Frage stellen.

In der Nacht vom 4. Februar 1995 wurden in Oberwart vier Angehörige der Volksgruppe der

Roma, Peter Sarközi, Karl Horvath, Erwin Horvath und Josef Simon, getötet.

Am 24. Februar 1995 wurden die acht Geschworenen und vier Ersatzgeschworene für den

Prozeß gegen Hans Jörg Schimanek jun. bestellt. Wie sich vor kurzem ergab, sollen zwei der

acht Geschworenen im direkten Kontakt mit der Oberwarter Roma-Szene gestanden sein. So

soll die Hauptgeschworene Renate H. in zweiter Ehe mit Josef H. verheiratet sein. Josef H. ist

der Onkel des Oberwart-Anschlagopfers Peter Sarközi. Somit ist eine Schwägerschaft

zwischen der Geschworenen Renate H. und dem Bombenopfer Peter Sarközi gegeben. Der

Hauptgeschworene Andreas H. soll seit vielen Jahren im Bereich der Roma in Oberwart und

Umgebung verkehren, ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine Schwägerschaft zu einem der

Bombenopfer sei nicht auszuschließen.

Angesichts der oben angeführten Fakten, der medialen Vorverurteilungen und des an den

Haaren herbeigezogenen, jeder Form der Unparteilichkeit im höchsten Maße widersprechenden

und während des Prozesses wiederholt formulierten zwingenden Zusammenhanges zwischen

der Person des Angeklagten und den Briefbombenanschlägen bzw. dem Bombenattentat von

Oberwart, war es nicht verwunderlich, daß, eine Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe

erfolgte. Daß all dies den Prozeßverlauf stark beeinflußte und in eine vorbestimmte Richtung

gelenkt hat, erkannte letztlich sogar Staatsanwalt Dr. Fasching. Er forderte mit Vehemenz und

Ausdrücklichkeit am Schlußtag des Prozesses - sozusagen als Regulativ - die Anwendung des

"außerordentlichen Milderungsrechtes". Offenbar um begangenes Unrecht zu "reparieren",

artikulierte sich Staatsanwalt Dr. Fasching in seiner "Gegendarstellung" zur

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten noch deutlicher. Er setzte die dem

Angeklagten vorgeworfene Straftat jener des ebenfalls nach § 3 a Verbots-Gesetz rechtskräftig

verurteilten Günter R. gleich und billigte dem Angeklagten - im Gegensatz zu R. - überdies

noch dessen Tatsachengeständnis als zusätzlichen Milderungsgrund zu. Ebenso wie das

Erstgericht folgte allerdings auch der Berufungssenat - offenbar bedingt durch das nicht zuletzt

durch die Mitwirkung zumindest zweier befangener Geschworener verhängte hohe Ersturteil -

den Ausführungen von Staatsanwalt Dr. Fasching nicht und verhängte eine rechtskräftige

Haftstrafe von acht Jahren.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für Justiz nachstehende

ANFRAGE:

1.) Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?

Wenn ja, seit wann und woher bezogen Sie Ihre Kenntnisse?

2.) Entspricht es den Tatsachen, daß Renate H. mit einem der Bombenopfer von Oberwart

verschwägert ist?

3.) Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. zu den Bombenopfern bzw. zur Roma-

Szene von Oberwart in einem Naheverhältnis stand bzw. steht?

4.) Entspricht es den Tatsachen, daß Andreas H. 1993 wegen Hehlerei rechtskräftig

verurteilt wurde?

Wenn ja, wie hoch war das Strafausmaß?

5.) Wie war es möglich, daß drei Wochen nach dem Bombenattentat von Oberwart gerade

Renate H. und Andreas H. zu Hauptgeschworenen im Prozeß gegen Hans Jörg

Schimanek jun. bestellt werden konnte?

6.) Wäre - bei Bejahung der Fragen 2.), 3.) und 4.) - dies ein Grund für die zuständigen

Behörden gewesen, die Absetzung der Personen Renate H. sowie Andreas H. von der

Geschworenenliste zu bewirken?

7.) Wurde von Ihrer Seite aus eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch

die Generalprokuratur veranlaßt bzw. werden Sie einen solchen Sehritt setzen?

Wenn nein, warum nicht?

8.) Wird von Ihnen auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes eine Überprüfung

veranlaßt, ob auch bei anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen ähnliche

Befangenheitsgründe vorliegen?

Wenn nein, warum nicht?