2627/J XX.GP
des Abg. Mag. Karl Schweitzer
an den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend „Fischer - Deponie - Sanierung oder Sicherung“
Im Bereich der Mitterndorfer Senke befindet sich eines der bedeutendsten Grundwasservor-
kommen Ostösterreichs. Durch die Altlast Fischer-Deponie ist dieses und dadurch die Trink-
wasserversorgung von rund 450.000 Österreichern gefährdet.
Im Punkt 32.1 über das Thema Fischer - Deponie - Sanierung oder Sicherung im Wahrneh--
mungsbericht des Rechnungshofes über die Altlastensanierung wird ausgeführt, daß im Be-
reich der Fischer-Deponie „Grundwasserschutzmaßnahmen in Form von Sperrbrunnen vorge-
nommen“ wurden, und daß diese Maßnahmen „durchaus bemerkenswerte Erfolge“ zeigten.
Weiters weise die „mittels Sperrbrunnen und Aktivkohlereinigung gelungene Entfernung der
wesentlichsten Kontamination“ diese Sicherungsmaßnahme als zweckmäßig aus.
Von folgenden unabhängigen Experten wurde allerdings unter anderem festgestellt, daß die
Sperrbrunnen keine ausreichende Sicherheit bieten:
- Dr. Franz Boroviczeny, Geologische Bundesanstalt, Wien
„Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, daß eine Kontamination mit Chlor-
kohlenwasserstoffen (CKW), wie sie in der Fischer -Deponie vorliegt, mit Sperrbrun-
nen nicht ausreichend zu verhindern ist.“
- Univ. Prof. Dipl.lng. Dr. mont. Johann Golser, Montan. Univ. Leoben
„Eine Erfassung (der Schadstoffe) mit den Sperrbrunnen ist somit nicht gegeben.“
- OBR Dr. Felix Habart, Amtssachverständiger NÖ-Landesregierung
Es wird festgehalten, daß „das Eindringen von Schadstoffen in den Grundwasserkörper
der Mitterndorfer Senke nicht verhindert und auch bei einer Erhöhung der Förderlei-
stung der Sperrbrunnen dieses nicht zu verhindern sein wird.“
- Univ. Prof. DDr. Haider, Institut für Umwelthygiene der Universität Wien
„Tatsache ist, daß bei einigen stromabwärts der Sperrbrunnen liegenden Kontroll-
brunnen auch weiterhin erhöhte Konzentrationen an Tri- und Tetrachlorethylen ge-
messen werden können, die sowohl die zulässigen Höchstkonzentrationen der öster-
reichischen Trinkwasserverordnung als auch die festgesetzten Richtwerte der WHO
(1993) überschreiben.“
- Prof. Dr. Heinz Hötzl, Angewandte Geologie Universität K(arlsruhe
Es ist „für mich unverständlich, warum man bei einem ursprünglich nur auf der An-
nahme einer vorhandenen Sperrschicht funktionierendes Sicherungsskonzept jetzt, WO
man erkennen muß, daß diese nicht exsistiert, trotzdem vermeint, die gesamte Schad-
stoff-Fahne auffangen zu können.“
- Univ. Prof. Dr. Wolfgang Kiesl, Institut für Geochemie der Universität Wien
- Prof. Dr. Ing. Wolfgang Kinzelhach, Umweltphysik, Universität Heidelberg
„Wir gehen von einer etwa 70-80%-igen Sperrwirkung aus.“
- OSanRat. Dr. Michael Mayr,
Amtssachverständiger NO-Landesregierung
Es „kann von einem ausreichenden Wirkungsgrad der Sperrbrunnen auf keinen Fall
gesprochen, oder ein solcher bestätigt werden.“
- Univ. Prof. Dr. H. Zojer, Joanneum Research, Institut für Hydrologle, Graz
„Die erwartete lückenlose Sperrfunktion der Förderbrunnen kann aus mehreren
Gründen nicht eintreten.“
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher aus gegebenem Anlaß an den Präsidenten des
Rechnungshofes folgende
ANFRAGE
1. Welche Informationen bzw. Überlegungen liegen der Feststellung des Rechnungshofes zu-
grunde, wonach im Bereich der Fischer-Deponie „Grundwasserschutzmaßnahmen in Form
von Sperrbrunnen“ (...) „durchaus bemerkenswerte Erfolge“ gezeigt hätten, obwohl namhafte
Experten Zweifel an der Sicherheit von Sperrbrunnen geäußert haben?
2. Wie erklären Sie sich den Widerspruch zwischen den Aussagen der genannten Fachleute
und Ihrem Bericht?
3. Sind dem Rechnungshof die Gutachten der oben angeführten Experten zum Thema man-
gelnde Sicherheit durch Sperrbrunnen bekannt?
4. Wenn ja, inwieweit wurden diese Gutachten bei der Erstellung des betreffenden Wahrneh--
mungsberichtes des Rechnungshofes berücksichtigt?
5. Welche Maßnahmen, die gesetzt wurden bzw. gesetzt werden, veranlaßten den Rechnungs-
hof zu der Ansicht, daß die von den Fachleuten festgestellte Gefährdung des Grundwassers
nicht eintreten wird?
6. Wird der Rechnungshof aufgrund der vorliegenden Expertengutachten eine neue Prüfung
des Sachverhaltes vornehmen?