2730/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Nürnberger

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Arbeitsrechtssachen

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG

und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, soweit im ASGG nichts anderes

angeordnet ist. Gemäß § 40 ASGG sind u.a. zur Vertretung vor den Gerichten erster und

zweiter Instanz qualifizierte Personen:

1. Rechtsanwälte;

2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessensvertretung oder

freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem

Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder käme, wenn diese noch

berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder

Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder

Berufsvereinigung;

Im Falle des Obsiegens wird den unter Punkt 2 genannten Arbeitnehmerlnnenvertretern - im

Gegensatz zu Rechtsanwälten - nur ein pauschalierter Aufwandersatz gewährt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

1. Wieviele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1993, 1994, 1995 und 1996

insgesamt rechtskräftig durch Urteil beendet?

a) Wieviele davon in 1. Instanz?

2. Wieviele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1993,1994, 1995 und 1996 durch

einen Prozeßvergleich (§ § 204 ff ZPO) abgeschlossen? (Der Prozeßvergleich ist ein

vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den der Rechtsstreit gütlich beendet oder

einzelne Streitpunkte bereinigt werden).

a) Wieviele davon in 1. Instanz?

3. Wieviele Verfahren in Sozialrechtssachen wurden 1993,1994,1995 und 1996

insgesamt rechtskräftig durch Urteil beendet?

a) Wieviele davon in 1. Instanz?

4. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994, 1995 und 1996 die Arbeitnehmerlnnen

durch Vertreter ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer für Arbeiter und

Angestellte) vertreten?

5. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994, 1995 und 1996 die ArbeitnehmerInnen

durch Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vertreten?

6. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994, 1995 und 1996 die ArbeitnehmerInnen

durch Anwälte von Rechtsschutzversicherer vertreten?

7. In wievielen Verfahren waren 1993,1994,1995 und 1996 die ArbeitnehmerInnen

nicht qualifiziert vertreten?

8. Welcher Gesamtbetrag mußte als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Aufwand-

ersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1993, 1994, 1995 und 1996 den

Arbeiterkammern bezahlt werden?

9. Welcher Gesamtbetrag mußte als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Auwandersatz-

gesetz) im Falle des Obsiegens 1993, 1994,1995 und 1996 dem ÖGB bzw. den

einzelnen Fachgewerkschaften bezahlt werden?

10. In wievielen Fällen obsiegte durch Urteil 1993, 1994, 1995 und 1996 in einem

Verfahren nach dem ASGG (§ 50 sowie § 65 ASGG) der/die ArbeitnehmerIn?