2737/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Mag. Guggenberger

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit

betreffend "Ausbildungsverträge und Rückersatzklauseln"

Einzelne Fachgewerkschaften sowie die Arbeiterkammern waren in den letzten Jahren

vermehrt mit dem Problem von Verpflichtungserklärungen über die Rückerstattung von

Ausbildungskosten bei Krankenpflegeschülern und medizinisch technischen Fachkräften

befaßt. Dies ist von Bundesland zu Bundesland oder von Schulerhalter zu Schulerhalter sehr

verschieden und wird unterschiedlichst gehandhabt.

Rechtlich fraglich ist seitdem die Zulässigkeit von sogenannten Verpflichtungserklärungen

über den Rückersatz von ,,Schulausbildungskosten". Die Verpflichtungserklärung wird

zwischen den Schülern/ der Schülerin (allenfalls vertreten durch dessen/deren

Erziehungsberechtigten) einerseits und jener Gebietskörperschaft abgeschlossen, welche die

Ausbildung finanziert. Dies kann gleichzeitig auch der Schulerhalter sein. Die Vereinbarung

verpflichtet zur Zurückerstattung eines Teiles oder gesamten Ausbildungskosten, wenn

der/die Schüler/in nicht eine bestimmte Zeit nach dem positiven Abschluß der Ausbildung für

jene Gebietskörperschaft arbeitet, die die Ausbildung finanziert hat.

Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen werden in der arbeitsrechtlichen Judikatur und

Lehre prinzipiell für zulässig erachtet, wobei diese aber keine unzumutbaren Beschränkungen

des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers bewirken und nicht gegen die guten Sitten

verstoßen dürfen.

Zunehmend sind aber auch andere Berufsgruppen von dieser Problemstellung betroffen (z.B.

Profi-Sportler seit dem sogenannten ,,Bosmann-Urteil").

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales

und Gesundheit nachstehende

Anfrage:

1. Ist Ihnen diese grundsätzliche Problematik bekannt?

2. Außer Streit steht, daß das Krankenpflegegesetz in § 11 Abs. 3 einen Anspruch der

Krankenpflegeschüler auf eine monatliche Entschädigung vorsieht, was nun auch

§ 49 Abs. 5 im neuen Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

regelt. Sind Sie daher der Auffassung, daß daraus jedenfalls für diese SchülerInnen

ein Anspruch auf eine kostenlose Ausbildung abzuleiten ist, woraus sich allerdings

zwingend die Unzulässigkeit einer ,,Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung"

ergibt?

3. Sind Sie der Auffassung, daß dann, wenn keine derartige oder ähnliche gesetzliche

Regelung vorliegt, eher von der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen

,,Rückersatzvereinbarung" auszugeben ist?

4. Sind minderjährige Schüler/Schülerinnen überhaupt befugt, derartige Erklärungen

rechtsverbindlich für ihre Zukunft abzugeben?

5. Gilt dies nur für die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und

Krankenpflege inkl. von Sonderausbildungen nach dem neuen Bundesgesetz über

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder kann für eine Sonderausbildung im

Rahmen des neuen Bundesgesetzes eine derartige Ausbildungskosten-

Rückersatzvereinbarung rechtsverbindlich abgegeben werden?

6. Sind Ihrer Ansicht nach derartige Rückersatzerklärungen bei der Ausbildung im

Rahmen der gehobenen medizinischen Fachdienste grundsätzlich rechtlich zulässig?

7. Kann Ihrer Meinung nach eine Schwangerschaft und die daraus resultierende

Unfähigkeit, die Tätigkeit aufzunehmen, bzw. den Ausbildungskurs abzuschließen,

eine derartige Rückersatzverpflichtung auslösen?

8. Wie müssen - wenn zulässig - Ihrer Ansicht nach diese Ausbildungskosten berechnet

(tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten des Krankenhausträgers oder mehr)?

Wie sieht dies bei einem vorzeitigen Austritt des/der Schülers/in aus?

9. Finden Sie es nicht für kontraproduktiv, wenn Gebietskörperschaften mit derartigen

Ausbildungsrückersatzklausel versuchen, Personal für Mangelberufe im

Gesundheitsbereich zu requirieren?

10. Halten Sie es für sinnvoll, im Rahmen einer Art. 15 a BVG-Vereinbarung zwischen

allen Bundesländern eine einheitliche Regelung für alle Gebietskörperschaften bzw.

Krankenhausträger vorzusehen?