2908/J XX.GP
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten & Verbraucherschutz
betreffend Objektivität der Kontrolle im biologischen Landbau
Gemäß EU-Verordnung zum biologischen Landbau 2092/91 Artikel 9, Absatz 5 (d) und 6
(a) hat die zuständige Behörde die Objektivität der durch die Kontrollstelle durchgeführten
Kontrollen zu gewährleisten.
Eine wesentliche Voraussetzung dieser Objektivität stellt auch die Einhaltung
wettbewerbsrechtlicher Aspekte dar, insbesondere die Chancengleichheit der Kontrollstellen
bei der Wahl durch die Kontrollwerber als auch die wirtschaftlichen Konsequenzen des
Kontrollverfahrens für die betroffenen Biobetriebe.
Nach unseren Informationen wird eine objektive Information der vom Kontrollverfahren
betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe derzeit nicht sichergestellt, weil die
Erstinformationen, die umstellungsinteressierte Bauern und Bäuerinnen durch die
Landwirtschaftskammern erhalten, nicht ausreichend objektiv sind. In manchen
Bundesländern wird der Eindruck erweckt, daß die Umstellung auf biologische
Landwirtschaft auch automatisch die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Bio-Verband
bzw. einer bestimmten Biokontrollstelle beinhalte oder dies zumindest vorteilhaft für den
Betrieb sei. Dies wird offensichtlich auch mit zukünftigen Chancen der Bio-
Produktvermarktung argumentiert. Diese Vorgangsweise widerspricht den Intentionen der
EN 45011, die die Objektivität der Produktzertifizierung durch die Kontrollstellen auch an
eine deutliche Trennung von Vermarktungsabsichten knüpft. Diese offensichtlich
wettbewerbsverzerrende Situation verurteilt bäuerliche Betriebe dazu, gegen ihren freien
Willen eine bestimmte Kontrollstelle zu wählen, obwohl sich Österreich ausdrücklich für
ein System privater Kontrollstellen entschieden hat.
Ähnlich verhält es sich bei den Umstellungsseminaren, die meist nur im Zusammenhang mit
einem Verband organisiert werden sowie bei den Bio-Beratern in den
Landwirtschaftskammern.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Was werden Sie unternehmen, damit es zu einer ausgewogenen Information durch
Bereitstellung von verbandsunabhängigen Grundinformationen durch die Behörden und
die Landwirtschaftkammern kommt.
2. Wie wird die Behörde die Kriterien der EN 45011, die ab 1.1.1998 von den
Kontrollstellen zu erfüllen sein werden, prüfen? Wodurch wird bei dieser Überprüfung
durch die erstzulassende Behörde die Objektivität und Verhältnismäßigkeit gewährleistet?
3. Was werden Sie dazu beitragen, daß der freie Wettbewerb im Kontrollstellenbereich
sichergestellt wird? Wie wollen Sie gewährleisten, daß im Sinne der Gleichbehandlung
und eines fairen Wettbewerbes innerhalb der EU die österreichischen Kontrollstellen
gegenüber denen der EU-Nachbarländer nicht benachteiligt werden?
4. Welche Vorgangsweise werden Sie wählen, um die betroffenen Kontrollstellen oder
sachverständige Gremien derselben im Sinne der EU-Verwaltungsvereinfachung
partnerschaftlich in die Entscheidungsprozesse einzubinden?