2908/J XX.GP

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten & Verbraucherschutz

betreffend Objektivität der Kontrolle im biologischen Landbau

Gemäß EU-Verordnung zum biologischen Landbau 2092/91 Artikel 9, Absatz 5 (d) und 6

(a) hat die zuständige Behörde die Objektivität der durch die Kontrollstelle durchgeführten

Kontrollen zu gewährleisten.

Eine wesentliche Voraussetzung dieser Objektivität stellt auch die Einhaltung

wettbewerbsrechtlicher Aspekte dar, insbesondere die Chancengleichheit der Kontrollstellen

bei der Wahl durch die Kontrollwerber als auch die wirtschaftlichen Konsequenzen des

Kontrollverfahrens für die betroffenen Biobetriebe.

Nach unseren Informationen wird eine objektive Information der vom Kontrollverfahren

betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe derzeit nicht sichergestellt, weil die

Erstinformationen, die umstellungsinteressierte Bauern und Bäuerinnen durch die

Landwirtschaftskammern erhalten, nicht ausreichend objektiv sind. In manchen

Bundesländern wird der Eindruck erweckt, daß die Umstellung auf biologische

Landwirtschaft auch automatisch die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Bio-Verband

bzw. einer bestimmten Biokontrollstelle beinhalte oder dies zumindest vorteilhaft für den

Betrieb sei. Dies wird offensichtlich auch mit zukünftigen Chancen der Bio-

Produktvermarktung argumentiert. Diese Vorgangsweise widerspricht den Intentionen der

EN 45011, die die Objektivität der Produktzertifizierung durch die Kontrollstellen auch an

eine deutliche Trennung von Vermarktungsabsichten knüpft. Diese offensichtlich

wettbewerbsverzerrende Situation verurteilt bäuerliche Betriebe dazu, gegen ihren freien

Willen eine bestimmte Kontrollstelle zu wählen, obwohl sich Österreich ausdrücklich für

ein System privater Kontrollstellen entschieden hat.

Ähnlich verhält es sich bei den Umstellungsseminaren, die meist nur im Zusammenhang mit

einem Verband organisiert werden sowie bei den Bio-Beratern in den

Landwirtschaftskammern.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Was werden Sie unternehmen, damit es zu einer ausgewogenen Information durch

Bereitstellung von verbandsunabhängigen Grundinformationen durch die Behörden und

die Landwirtschaftkammern kommt.

2. Wie wird die Behörde die Kriterien der EN 45011, die ab 1.1.1998 von den

Kontrollstellen zu erfüllen sein werden, prüfen? Wodurch wird bei dieser Überprüfung

durch die erstzulassende Behörde die Objektivität und Verhältnismäßigkeit gewährleistet?

3. Was werden Sie dazu beitragen, daß der freie Wettbewerb im Kontrollstellenbereich

sichergestellt wird? Wie wollen Sie gewährleisten, daß im Sinne der Gleichbehandlung

und eines fairen Wettbewerbes innerhalb der EU die österreichischen Kontrollstellen

gegenüber denen der EU-Nachbarländer nicht benachteiligt werden?

4. Welche Vorgangsweise werden Sie wählen, um die betroffenen Kontrollstellen oder

sachverständige Gremien derselben im Sinne der EU-Verwaltungsvereinfachung

partnerschaftlich in die Entscheidungsprozesse einzubinden?