2918/J XX.GP
der Abg. Madl und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Bundesgesetz II 162 „Änderung der Verbrauchersteuerbefreiung“.
Am 19. Juni 1997 wurde aufgrund der stark angestiegenen Einfuhr von Rauchwaren aus dem
Nicht-EU-Raum und den damit verbundenen Einkommensverlusten der österreichischen
Trafikanten sowie des Entgangs an Tabaksteuer vom Bundesminister für Finanzen eine
Verordnung erlassen, mit der die Verbrauchersteuerbefreiungsverordnung geändert wurde.
Laut Auskunft der mit der Exekution dieser Verordnung betrauten Behörden gestaltet sich
diese insofern schwierig, da im Gesetzestext ein ungebräuchlicher, nicht näher definierter
Terminus aufscheint, der Fehlinterpretationen bzw. potentiellem Mißbrauch Tür und Tor
öffnet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Laut Auskunft von Mitarbeitern oberösterreichischer Meldeämter ist der Begriff „normaler
Wohnsitz“ nicht gebräuchlich.
Wie definiert sich der im BGBl. II 162. §3a. (1) verwendete Terminus „normaler Wohnsitz“?
2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen wurde er in obigem Bundesgesetz verwendet?
3. Welche Unterschiede bestehen zwischen den gebräuchlichen Rechtstermini
„ordentlicher Wohnsitz“, „Wohnsitz“ und dem neu eingeführten Terminus „normaler
Wohnsitz"?