2918/J XX.GP

 

der Abg. Madl und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Bundesgesetz II 162 „Änderung der Verbrauchersteuerbefreiung“.

Am 19. Juni 1997 wurde aufgrund der stark angestiegenen Einfuhr von Rauchwaren aus dem

Nicht-EU-Raum und den damit verbundenen Einkommensverlusten der österreichischen

Trafikanten sowie des Entgangs an Tabaksteuer vom Bundesminister für Finanzen eine

Verordnung erlassen, mit der die Verbrauchersteuerbefreiungsverordnung geändert wurde.

Laut Auskunft der mit der Exekution dieser Verordnung betrauten Behörden gestaltet sich

diese insofern schwierig, da im Gesetzestext ein ungebräuchlicher, nicht näher definierter

Terminus aufscheint, der Fehlinterpretationen bzw. potentiellem Mißbrauch Tür und Tor

öffnet.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1. Laut Auskunft von Mitarbeitern oberösterreichischer Meldeämter ist der Begriff „normaler

Wohnsitz“ nicht gebräuchlich.

Wie definiert sich der im BGBl. II 162. §3a. (1) verwendete Terminus „normaler Wohnsitz“?

2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen wurde er in obigem Bundesgesetz verwendet?

3. Welche Unterschiede bestehen zwischen den gebräuchlichen Rechtstermini

„ordentlicher Wohnsitz“, „Wohnsitz“ und dem neu eingeführten Terminus „normaler

Wohnsitz"?