2922/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner

an den Bundeskanzler

betreffend Bestellung der Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS)

Die einzige wirklich positive Weiterentwicklung anläßlich der Beschlußfassung der

neuen Fremdengesetze im Juni dieses Jahres im Nationalrat ist die Verabschiedung

des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Bundesasylsenat. Dieser ist als

unabhängige zweite Instanz für Asylanträge geplant und soll zu einer qualitativen

Verbesserung der Asylverfahren beitragen. Die derzeitige Praxis ist ja bekanntlich

unzureichend, da das Bundesministerium für Inneres in der Regel keine inhaltliche

Prüfung des Sachverhaltes vornahm, sondern die erstinstanzliche Entscheidung

wiederholte und im übrigen nach EU-Standards nicht als unabhängig zu qualifizieren

ist.

Da nun aber mit Einrichtung des UBAS der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof zu

dessen (im Prinzip begrüssenswerter) Entlastung für Asylsuchende stark

eingeschränkt wenn nicht verunmöglicht wird, ist die Unabhängigkeit und die

professionelle Qualifikation der Mitglieder des UBAS vor allem auf der

Leitungsebene von entscheidender Bedeutung.

Wie es scheint, läuft das Auswahlverfahren für den/die Vorsitzende/n und die

Stellvertreter/innen weder transparent ab, noch scheint die Unabhängigkeit der

Kandidatinnen und Kandidaten, die laut den Medien für diese Funktionen in Frage

kommen, von der Verwaltung garantiert zu sein. Vielmehr besteht die Gefahr, daß

der UBAS im wesentlichen genauso zusammengesetzt sein wird, wie die bisherige

Instanz, mit dem entscheidenden Unterschied, daß sie nunmehr als „unabhängig“

gilt und kein weiteres Rechtsmittel gegen von ihr erlassene Bescheide zulässig sein

wird.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

an den Bundeskanzler:

1. Welche Kriterien gelten für die Auswahl der Mitglieder des UBAS, besonders

des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen?

2. Wie wird das Auswahlverfahren ablaufen?

3. Werden sich die Kandidatinnen und Kandidaten einem Hearing stellen können

oder wird das Auswahlverfahren in Form von Einzelgesprächen abgehalten?

4. Wer entscheidet letztendlich über die Bestellung der Mitglieder des UBAS?

5. Wird eine von den betroffenen Bundesministerien unabhängige Instanz oder

unabhängige Experten, beispielsweise Vertreter/innen des UNHCR, einbezogen,

um die fachliche Qualifikation und die Unabhängigkeit der künftigen Mitglieder

des UBAS wirklich sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht?

6. Welche Vorkehrungen sind getroffen worden, damit bei der Bestellung nicht der

Eindruck von einer vorher abgesprochenen Postenvergabe entsteht, sondern die

Bestellung offen und transparent erfolgt?

7. Werden Sie gewährleisten, daß nur solche Kandidatinnen und Kandidaten zum

Zug kommen, deren persönliche Qualifikation von allen betroffenen

Interessensgruppen (Behörden, Rechtsanwälte, Flüchtlingshilfsorganisationen

etc.) anerkannt wird?

8. Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten aus welchen Berufszweigen und aus

welchen Verwaltungseinheiten haben sich für den UBAS beworben?

9. Falls die Entscheidung über die Zusammensetzung des UBAS zum Zeitpunkt der

Anfragebeantwortung bereits gefallen ist. wie lauten die Namen der ernannten

Mitglieder und welche Qualifikationen und Kriterien waren jeweils für die

Ernennung ausschlaggebend?