2970/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing. Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Frequenzordnung Hörfunk

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk

erlassen werden (Regionalradiogesetz) legt in seinem § 2 Abs 2 fest, daß der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr innerhalb von zwei Jahren nach

Inkraftreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die

drahtlosen terrestrischen Übergangskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und

Standort dem ORF den bereits im Rahmen der Grundversorgung erteilten und den

übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen hat.

-Gemäß Art 52 Abs 1 B.VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle

Gegenstände der Vollziehung zu befragen.

Gemäß Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die

Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.

-Gemäß Art 77 Abs 2 B-VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz

bestimmt.

-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die

Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der

Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden

Bundesministeriums zum Gegenstand haben. vorzubereiten;

-Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien alle Fragen

wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der

vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der

wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der ‚Vollziehung im Bereich des

Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.

-Gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1988 idF 1996 sind die Angelegenheiten

des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie fernmeldetechnische Angelegenheiten betreffen, dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zugeordnet.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

insbesondere auch dazu verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet,

im Rahmen des parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben,

inwieweit die Koordinierung und vorausschauende Planung der ihm übertragenen

Sachgebiete gediehen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage

01) Wie weit sind die Vorbereitungen ihres Bundesminrsteriums zur Ausarbeitung

eines Frequenznutzungsplanes für den Hörfunk bereits angelaufen ?

02) Welche Abteilungen und Mitarbeiter ihres Bundesministeriums sind mit diesem

Vorbereitungen befaßt ?

03) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit weicher Sendeleistung sind in

diesem Frequenznutzungsplan dem Sender Ö1 in den einzelnen Bundesländern

zubeordnet ?

04) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in

diesem Frequenznutzungsplan dem Sender Ö2 in den einzelnen Bundesländern

zubeordnet ?

05) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung Sind in

diesem Frequenznutzungsplan dem Sender Ö3 in den einzelnen Bundesländern

zubeordnet ?

06) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in

diesem Frequenznutzungsplan dem Sender BDR/FM 4 in den einzelnen

Bundesländern zubeordnet ?

07) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in

diesem Frequenznutzungsplan den Privatregionalradiosendern in den einzelnen

Bundesländern zubeordnet ?

08) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in

diesem Frequenznutzungsplan den Privatlokalradiosendern in den einzelnen

Bundesländern zubeordnet ?

09) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in

diesem Frequenznutzungsplan einem bundesweiten Privatradiosender in den

einzelnen Bundesländern zubeordnet ?