2970/J XX.GP
der Abgeordneten Ing. Meischberger, Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Frequenzordnung Hörfunk
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk
erlassen werden (Regionalradiogesetz) legt in seinem § 2 Abs 2 fest, daß der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr innerhalb von zwei Jahren nach
Inkraftreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die
drahtlosen terrestrischen Übergangskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und
Standort dem ORF den bereits im Rahmen der Grundversorgung erteilten und den
übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen hat.
-Gemäß Art 52 Abs 1 B.VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen.
Gemäß Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
-Gemäß Art 77 Abs 2 B-VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz
bestimmt.
-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die
Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der
Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden
Bundesministeriums zum Gegenstand haben. vorzubereiten;
-Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien alle Fragen
wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der
vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der ‚Vollziehung im Bereich des
Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.
-Gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1988 idF 1996 sind die Angelegenheiten
des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie fernmeldetechnische Angelegenheiten betreffen, dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zugeordnet.
Vor diesem Hintergrund ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
insbesondere auch dazu verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet,
im Rahmen des parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben,
inwieweit die Koordinierung und vorausschauende Planung der ihm übertragenen
Sachgebiete gediehen ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage
01) Wie weit sind die Vorbereitungen ihres Bundesminrsteriums zur Ausarbeitung
eines Frequenznutzungsplanes für den Hörfunk bereits angelaufen ?
02) Welche Abteilungen und Mitarbeiter ihres Bundesministeriums sind mit diesem
Vorbereitungen befaßt ?
03) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit weicher Sendeleistung sind in
diesem Frequenznutzungsplan dem Sender Ö1 in den einzelnen Bundesländern
zubeordnet ?
04) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in
diesem Frequenznutzungsplan dem Sender Ö2 in den einzelnen Bundesländern
zubeordnet ?
05) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung Sind in
diesem Frequenznutzungsplan dem Sender Ö3 in den einzelnen Bundesländern
zubeordnet ?
06) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in
diesem Frequenznutzungsplan dem Sender BDR/FM 4 in den einzelnen
Bundesländern zubeordnet ?
07) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in
diesem Frequenznutzungsplan den Privatregionalradiosendern in den einzelnen
Bundesländern zubeordnet ?
08) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in
diesem Frequenznutzungsplan den Privatlokalradiosendern in den einzelnen
Bundesländern zubeordnet ?
09) Welche Sendestandorte und Frequenzen mit welcher Sendeleistung sind in
diesem Frequenznutzungsplan einem bundesweiten Privatradiosender in den
einzelnen Bundesländern zubeordnet ?