2971/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing.Meischerberger Mag.Trattner und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Frequenzordnung Fernsehen

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel und

Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz) legt in

seinem § 1 Abs 1 fest: Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem

terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

-Gemäß Art 52 Abs 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle

Gegenstände der Vollziehung zu befragen.

-Gemäß Art 77 Abs 1 B.VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die

Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.

•Gemäß Art 77 Abs 2 8.VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz

bestimmt

-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die

Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der

Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden

Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten;

•Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1998 haben die Bundesministerien alle Fragen

wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der

vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der

wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des

Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.

-Gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 sind die Angelegenheiten

des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie fernmeldetechnische Angelegenheiten betreffen, dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zugeordnet.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

insbesondere auch dazu verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet,

im Rahmen des parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben:

inwieweit die Koordinierung und vorausschauende Planung der ihm übertragenen

Sachgebiete gediehen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten sielten daher an den Herrn Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage

01) Welche Maßnahmen wurden bisher vom Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr ergriffen, um eine Frequenzzuordnung für terrestrisches, drahtloses

Fernsehen durchzuführen, die neben dem bereits bestehenden öffentlich

rechtlichen ORF auch die Veranstaltung von Fernsehen durch

Privatfernsehveranstalter ermöglicht ?

02) Wurde in diesem Zusammenhang insbesondere Kontakt mit dem für die

medienrechtlichen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens

zuständige Bundeskanzleramt Kontakt aufgenommen ?

03) Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den ORF eine

Versorgung mit höchstens 2 Programmen des Fernsehens analog der Regelung

im § 2 Abs 1 Z 1 Regionalradiogesetz für den Radiobereich gewährleistet ist ?

04) Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den

Privatfernsehbereich bundesweite, regionale und lokale Sende- und

Veranstaltungsmöglichkeiten vorhanden sind ?

05) Wie viele bundesweite Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der

Frequenznutzungsordnung fernmeldetechnisch möglich ?

06) Wie viele regionale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der

Frequenznutzungsordnung fernmeldetechnisch möglich ?

07) Wie viele lokale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der

Frequenznutzunsordnung fernmeldetechnisch möglich ?