2971/J XX.GP
der Abgeordneten Ing.Meischerberger Mag.Trattner und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Frequenzordnung Fernsehen
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel und
Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz) legt in
seinem § 1 Abs 1 fest: Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem
terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.
-Gemäß Art 52 Abs 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über alle
Gegenstände der Vollziehung zu befragen.
-Gemäß Art 77 Abs 1 B.VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
•Gemäß Art 77 Abs 2 8.VG wird der Wirkungsbereich der Bundesministerien durch Bundesgesetz
bestimmt
-Gemäß § 3 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 haben die Bundesministerien die
Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Vorlagen der
Bundesregierung die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden
Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten;
•Gemäß § 3 Z 3 Bundesministeriengesetz 1986 idF 1998 haben die Bundesministerien alle Fragen
wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der
vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des
Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt.
-Gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 idF 1996 sind die Angelegenheiten
des Hörfunks und Fernsehens, soweit sie fernmeldetechnische Angelegenheiten betreffen, dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zugeordnet.
Vor diesem Hintergrund ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
insbesondere auch dazu verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet,
im Rahmen des parlamentarischen Anfragerechts darüber Auskunft zu geben:
inwieweit die Koordinierung und vorausschauende Planung der ihm übertragenen
Sachgebiete gediehen ist.
Die unterfertigten Abgeordneten sielten daher an den Herrn Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage
01) Welche Maßnahmen wurden bisher vom Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr ergriffen, um eine Frequenzzuordnung für terrestrisches, drahtloses
Fernsehen durchzuführen, die neben dem bereits bestehenden öffentlich
rechtlichen ORF auch die Veranstaltung von Fernsehen durch
Privatfernsehveranstalter ermöglicht ?
02) Wurde in diesem Zusammenhang insbesondere Kontakt mit dem für die
medienrechtlichen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens
zuständige Bundeskanzleramt Kontakt aufgenommen ?
03) Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den ORF eine
Versorgung mit höchstens 2 Programmen des Fernsehens analog der Regelung
im § 2 Abs 1 Z 1 Regionalradiogesetz
für den Radiobereich gewährleistet ist ?
04) Wird bei der Zuordnung der Frequenzen sichergestellt, daß für den
Privatfernsehbereich bundesweite, regionale und lokale Sende- und
Veranstaltungsmöglichkeiten vorhanden sind ?
05) Wie viele bundesweite Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der
Frequenznutzungsordnung fernmeldetechnisch möglich ?
06) Wie viele regionale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der
Frequenznutzungsordnung fernmeldetechnisch möglich ?
07) Wie viele lokale Privatfernsehlizenzen sind auf der Grundlage der
Frequenznutzunsordnung fernmeldetechnisch möglich ?