3248/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft Wien und Wr.Neustadt

Aus Mitteilungen von Frau Dr. Herta Kunerth, Gemeinderätin der Perchtoldsdorfer Grünen

Bürgerliste, ist zu entnehmen, daß die angestrengten Strafverfahren gegen Bürgermeister Dr.

Jürgen Heiduschka, der die Straftatbestände §§ 288 Abs. 1 StGB (Falsche Beweisaussage vor

Gericht) und 289 StGB (Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde)verwirklicht

haben soll, ohne nachvollziehbare Gründe eingestellt bzw. seitens der Justiz blockiert wurden

bzw. werden.

Am 11.03.1996 hat Dr. Kunerth eine Sachverhaltsdarstellung zu 15 St 36196/96 wegen des

gesetzten Tatbestandes § 288 StGB - Falsche Beweisaussage vor Gericht - gegen Dr. Jürgen

HEIDUSCHKA, Bürgermeister in Perchtoldsdorf, bei der Staatsanwaltschaft in Wien bei

Staatsanwalt Dr. Fasching eingebracht.

In der Meinung, daß weiterhin die Staatsanwaltschaft Wien zu 15 St 36196 zuständig sei,

brachte Dr. Kunerth am 6. April 1997 zu 15 St 36196 eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung

dazu ein.

Einer Mitteilung von Dr. Kunerth zufolge wurde der gegenständliche Strafakt an den

Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen in Wien, Dr. Maly, abgetreten und erhielt die

neue GZ 14 St 88022/97. Am 4.08.1997 wurde die Anzeige seitens der Staatsanwaltschaft

gegen Dr. Jürgen HEIDUSCHKA wegen § 288 StGB eingestellt. Als Begründung führt

Staatsanwalt Dr. Maly an, daß die Anzeige „geprüft wurde und keine genügenden Gründe

gefunden wurden, gegen die angezeigte Person ein Strafverfahren zu veranlassen."

Die Einstellung wurde von der Staatsanwaltschaft Wien verfügt. Dies obwohl die

Staatsanwaltschaft Wien Dr. Kunerth fernmündlich mitgeteilt hat, daß ab 1.1.1997 nicht mehr

die Staatsanwaltschaft Wien, sondern für alle Strafsachen die Staatsanwaltschaft Wr.Neustadt

zuständig ist

Am 2.5.1997 wurde von Dr. Kunerth eine Sachverhaltsdarstellung gegen Dr. Jürgen

HEIDUSCHKA wegen der Straftatbestände § 288 Abs 1, 289 StGB bei der Staatsanwaltschaft

Wiener Neustadt zu 6 St 1383/97a eingebracht.

Das Vorverfahren wurde unter 31 Vr 961/97 wegen obiger Straftatbestände vom

Landesgericht Wiener Neustadt eingeleitet. Gegenstand des Vorverfahrens ist

die Gemeinderatssitzung vom 3.11.1994.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Justiz folgende

ANFRAGE:

1. Weshalb wurde die Anzeige gegen Dr. Jürgen Heiduschka wegen § 288 StGB zu

GZ 14 St 88022/97 im Jahre 1997 weiterhin von der Staatsanwaltschaft Wien geprüft,

obwohl seit 1.1.1997 - gem. Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien - die

Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt zuständig war?

2. Ist von Seiten der Vorgesetzten des Staatsanwaltes Dr Maly, Staatsanwalt Wien, bzw vom

Justizministerium eine Weisung erteilt worden die Strafanzeige zurückzulegen?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

3. Kann davon ausgegangen werden, daß das zu 31 Vr 96 1/97a behangende

Vorverfahren beim LG Wiener Neustadt nach objektiven Maßstaben durchgeführt

wird und es zu keinen Weisungen an die Staatsanwaltschaft kommen wird?