3359/J XX.GP

 

der Abgeordneten Maria Rauch - Kallat, Großruck

und Kollegen

betreffend Nichtumsetzung der EU - Tierversuchsrichtlinie in Österreich

Die Österreicher haben ein hohes Tierschutzbewußtsein und erwarten daher mit Recht von

den zuständigen Verantwortungsträgern, daß vorbildlichen Tierschutzstandards bestmöglich

nachgekommen wird. Tierversuche sowie Tiertransporte sind wesentliche tierschutzrelevante

Kompetenzen, die mit entsprechender Sorgfalt wahrzunehmen sind. Es sind dies

Bundeskompetenzen und ressortieren im Verantwortungsbereich des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr.

Betreffend Nichtumsetzung eines Teils der EU - Tierversuchsrichtlinie (86/690 EWG) Art. 5

biw. der diesbezüglichen Anhänge betreffend „Unterbringung und Pflege von Tieren“ wird

vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die sonderbare Auffassung vertreten,

daß die Haltung von Versuchstieren nicht unter der Tierversuchskompetenz zu subsumieren

ist. Daher wird auch seitens des dafür zuständigen Ressorts kein Veranlassungsbedarf zur

entsprechenden Umsetzung dieser EU-Richtlinie gesehen. Dies geht aus der Antwort auf die

parlamentarische Anfrage 1243/J durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

hervor.

Diese sonderbare Rechtsauffassung, die für die bedauernswerten Versuchstiere vermeidbares

Tierleid bedeutet, wird sichtlich nur vom Verkehrsministerium geteilt. So hat der Gesetzgeber

im geltenden österreichischen Tierversuchsrecht an mehreren Stellen, z.B. u. a. in § 6

wiederholt die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der Versuchstiere etc. verlangt, das

Wissenschafts- und Verkehrsministerium hingegen sieht in dieser Frage keinen

Handlungsbedarf

Auch ist in der EU-Richtlinie selbst (86/609 EWG) als Zielsetzung der Richtlinie erläuternd

angeführt: „Zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutze

der für bestimmte Versuchszwecke vewendeten Tiere bestehen Unterschiede, die sich auf das

Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken können. Um diese Unterschiede zu

beseitigen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet harmonisiert

werden. Durch diese Harmonisierung soll gewährleistet werden, daß die Zahl der zu

Versuchs - und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum

beschränkt bleibt, daß die Tiere ordnungsgemäße Pflege erhalten daß sie nicht unnötige

Schmerzen leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erspart bleiben und daß diese, sofern sie

unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Insbesondere soll jede unnötige

Wiederholung ein und desselben Versuchs vermieden werden. „Dies bedeutet, daß die EU -

Richtlinie selbst das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und eine Harmonisierung sowie

in diesem Sinn auch eine EU - weite Vermeidung von Tierleid bezweckt. Es bedeutet auch, daß

die Umsetzung dieser Richtlinie aus Zwecken der Wissenschaft sowie der diesbezüglichen

Rechtsharmonisierung aus Wettbewerbsgründen vorzunehmen ist.

Schließlich erkennen auch die Abgeordneten Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss, die sich im

Antrag 371 /A bemüht haben, das ,,Tierschutzrecht“ auf eine neue gesetzliche Basis zu stellen,

keinerlei Regelungsbedarf für Versuchstiere in einem neuen ,,Tierschutzrecht“. Es liegt der

Schluß nahe, daß auch Kostelka und Parfuss davon ausgehen, daß Tierversuche grundsätzlich

im Tierversuchsgesetz zu regeln sind.

Es ist somit offensichtlich, daß alle tierversuchsrelevanten Umsetzungserfordernisse, die sich

aus den diesbezüglichen Richtlinien der EU ergeben, im bezugnehmenden österreichischen

Gesetz, das eine Bundeskompetenz darstellt, schon jetzt zu regeln sind, dies aber einzig und

allein vom zuständigen Verkehrsminister nicht so gesehen wird bzw. diese Kompetenz nicht

entsprechend wahrgenommen wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr folgende

Anfrage:

1. Teilen Sie nach wie vor die Rechtsauffassung, die Sie in der Beantwortung der

parlamentarischen Anfrage 1243/J geäußert haben, wonach Sie nicht zur vollständigen

Umsetzung der EU - Tierversuchsrichtlinie auf Grundlage der bestehenden

Kompetenzzuteilung in Österreich verpflichtet sind?

2. Wenn ja, haben Sie diesbezügliche Rechtsgutachten eingeholt, die Ihnen in dieser

Angelegenheit Recht geben?

3. Wenn ja (zu Frage 1), haben Sie im Interesse einer vollständigen Umsetzung der

diesbezüglichen EU - Richtlinie mit den in diesem Fall Ihrer Meinung nach zuständigen

Bundesländern Kontakt aufgenommen, die möglichst bald eine vollständige

Umsetzung dieser EU - Richtlinie bewirken sollen?

Wenn ja, welche?

4. Ist Ihnen derzeit bekannt, ob seitens der EU - Kommission die innerösterreichische

Umsetzung der EU - Tierversuchsrichtlinie als vollständig erachtet wird?

5. Wie können Sie sich erklären, daß auch Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss, die einen

Versuch für ein neues Tierschutzgesetz unternommen haben, in Ihrem Antrag auf

Tierversuche gänzlich vergessen haben; gab es diesbezügliche Kontakte durch Ihr

Ministerium mit den Antragstellern, wenn ja welche, oder ist es möglich, daß dieser

Gesetzesantrag nicht den vollen Tierschutzbereich in der erforderlichen Form

abedeckt?

6. Gibt es weitere offene Punkte in der Umsetzung der diesbezüglichen EU - Richtlinien?

7. Sind Sie bereit, durch geeignete Veranlassungen dafür Sorge zu tragen, daß in

Österreich in diesem Bereich eine vollständige EU - Rechtsumsetzung gewährleistet ist?