3359/J XX.GP
der Abgeordneten Maria Rauch - Kallat, Großruck
und Kollegen
betreffend Nichtumsetzung der EU - Tierversuchsrichtlinie in Österreich
Die Österreicher haben ein hohes Tierschutzbewußtsein und erwarten daher mit Recht von
den zuständigen Verantwortungsträgern, daß vorbildlichen Tierschutzstandards bestmöglich
nachgekommen wird. Tierversuche sowie Tiertransporte sind wesentliche tierschutzrelevante
Kompetenzen, die mit entsprechender Sorgfalt wahrzunehmen sind. Es sind dies
Bundeskompetenzen und ressortieren im Verantwortungsbereich des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr.
Betreffend Nichtumsetzung eines Teils der EU - Tierversuchsrichtlinie (86/690 EWG) Art. 5
biw. der diesbezüglichen Anhänge betreffend „Unterbringung und Pflege von Tieren“ wird
vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die sonderbare Auffassung vertreten,
daß die Haltung von Versuchstieren nicht unter der Tierversuchskompetenz zu subsumieren
ist. Daher wird auch seitens des dafür zuständigen Ressorts kein Veranlassungsbedarf zur
entsprechenden Umsetzung dieser EU-Richtlinie gesehen. Dies geht aus der Antwort auf die
parlamentarische Anfrage 1243/J durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
hervor.
Diese sonderbare Rechtsauffassung, die für die bedauernswerten Versuchstiere vermeidbares
Tierleid bedeutet, wird sichtlich nur vom Verkehrsministerium geteilt. So hat der Gesetzgeber
im geltenden österreichischen Tierversuchsrecht an mehreren Stellen, z.B. u. a. in § 6
wiederholt die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der Versuchstiere etc. verlangt, das
Wissenschafts- und Verkehrsministerium hingegen sieht in dieser Frage keinen
Handlungsbedarf
Auch ist in der EU-Richtlinie selbst (86/609 EWG) als Zielsetzung der Richtlinie erläuternd
angeführt: „Zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutze
der für bestimmte Versuchszwecke vewendeten Tiere bestehen Unterschiede, die sich auf das
Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken können. Um diese Unterschiede zu
beseitigen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet harmonisiert
werden. Durch diese Harmonisierung soll gewährleistet werden, daß die Zahl der zu
Versuchs - und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum
beschränkt bleibt, daß die Tiere ordnungsgemäße Pflege erhalten daß sie nicht unnötige
Schmerzen leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erspart bleiben und daß diese, sofern sie
unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Insbesondere soll jede unnötige
Wiederholung ein und desselben Versuchs vermieden werden. „Dies bedeutet, daß die EU -
Richtlinie selbst das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und eine Harmonisierung sowie
in diesem Sinn auch eine EU - weite Vermeidung von Tierleid bezweckt. Es bedeutet auch, daß
die Umsetzung dieser Richtlinie aus Zwecken der Wissenschaft sowie der diesbezüglichen
Rechtsharmonisierung aus
Wettbewerbsgründen vorzunehmen ist.
Schließlich erkennen auch die Abgeordneten Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss, die sich im
Antrag 371 /A bemüht haben, das ,,Tierschutzrecht“ auf eine neue gesetzliche Basis zu stellen,
keinerlei Regelungsbedarf für Versuchstiere in einem neuen ,,Tierschutzrecht“. Es liegt der
Schluß nahe, daß auch Kostelka und Parfuss davon ausgehen, daß Tierversuche grundsätzlich
im Tierversuchsgesetz zu regeln sind.
Es ist somit offensichtlich, daß alle tierversuchsrelevanten Umsetzungserfordernisse, die sich
aus den diesbezüglichen Richtlinien der EU ergeben, im bezugnehmenden österreichischen
Gesetz, das eine Bundeskompetenz darstellt, schon jetzt zu regeln sind, dies aber einzig und
allein vom zuständigen Verkehrsminister nicht so gesehen wird bzw. diese Kompetenz nicht
entsprechend wahrgenommen wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgende
Anfrage:
1. Teilen Sie nach wie vor die Rechtsauffassung, die Sie in der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage 1243/J geäußert haben, wonach Sie nicht zur vollständigen
Umsetzung der EU - Tierversuchsrichtlinie auf Grundlage der bestehenden
Kompetenzzuteilung in Österreich verpflichtet sind?
2. Wenn ja, haben Sie diesbezügliche Rechtsgutachten eingeholt, die Ihnen in dieser
Angelegenheit Recht geben?
3. Wenn ja (zu Frage 1), haben Sie im Interesse einer vollständigen Umsetzung der
diesbezüglichen EU - Richtlinie mit den in diesem Fall Ihrer Meinung nach zuständigen
Bundesländern Kontakt aufgenommen, die möglichst bald eine vollständige
Umsetzung dieser EU - Richtlinie bewirken sollen?
Wenn ja, welche?
4. Ist Ihnen derzeit bekannt, ob seitens der EU - Kommission die innerösterreichische
Umsetzung der EU - Tierversuchsrichtlinie als vollständig erachtet wird?
5. Wie können Sie sich erklären, daß auch Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss, die einen
Versuch für ein neues Tierschutzgesetz unternommen haben, in Ihrem Antrag auf
Tierversuche gänzlich vergessen haben; gab es diesbezügliche Kontakte durch Ihr
Ministerium mit den Antragstellern, wenn ja welche, oder ist es möglich, daß dieser
Gesetzesantrag nicht den vollen Tierschutzbereich in der erforderlichen Form
abedeckt?
6. Gibt es weitere offene Punkte in der Umsetzung der diesbezüglichen EU - Richtlinien?
7. Sind Sie bereit, durch geeignete Veranlassungen dafür Sorge zu tragen, daß in
Österreich in diesem Bereich eine vollständige EU - Rechtsumsetzung gewährleistet ist?