3418/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Gaugg, Mag. Haupt

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Datenschutz in den öffentlich zugänglichen lnformationseinrichtungen der Arbei-

terkammer

Zu den Informationseinrichtungen der Arbeiterkammer Wien gehört unter‘ anderem eine

Dokumentationsstelle, in der Daten EDV-unterstützt verarbeitet werden.

Diese Daten sind jedoch keineswegs nur den Mitarbeitern der Arbeiterkammer zugänglich.

Sie werden beispielsweise auch den Gewerkschaften des ÖGB offenbar unbeschränkt und

entgeltfrei zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sind die AK—lnformationsabteilungen wie

Dokumentation und Bibliothek und somit auch die dort gesammelten Informationen aus

Zeitungen und Zeitschriften öffentlich zugänglich, so daß von einem privaten Gebrauch

dieser Daten offensichtlich keine Rede sein kann.

Es stellt sich zunächst die Frage nach der Art des Besucherkreises, der auf die Informatio-

nen Zugriff hat. Da die Besucher auf keinerlei Weise kontrolliert werden, sondern völlig un-

verbindlich nur einige wenige unüberprüfte Angaben auf einem der Benutzungsstatistik die-

nenden Zettelchen zu machen brauchen, um an die Informationsbestände heranzukom-

men, hat die Arbeiterkammer offensichtlich keinerlei Überblick über die Personen, die von

ihren Informationseinrichtungen Gebrauch machen.

Da der gesamte Benutzerkreis die Informationen gratis ausgehändigt bekommt, ergibt sich

weiters die Frage nach der Rechtfertigung dieser völlig unkontrollierten ,,Gießkannen“-Sub-

ventionierung irgendwelcher beliebiger Personen durch die Arbeiterkammer.

Es stellt sich jedoch auch die Frage nach dem Schutz personenbezogener Daten in den In-

formationseinrichtungen der Arbeiterkammer Wien. Denn beispielsweise die Verknüpfung

der Daten aus annähernd einer Million Informationseinheiten, die allein in der AK-Dokumen-

tation angehäuft und zu einem nicht unbeträchtlichen Teil mit Hilfe der EDV erfaßt worden

sind, ermöglicht eine besondere Qualität der Recherche von Informationen über bestimmte

Personen, auch wenn die ursprünglichen Daten nicht aus geheimen Quellen stammen.

Es ergibt sich daher offensichtlich folgende Tatsachenlage: Eine gewaltige Menge von In-

formationen, die auf Kosten der Pflichtmitglieder der Arbeiterkammer EDV-unterstützt zu

einem — zumindest theoretisch — sehr aussagekräftigen Datenreservoir zusammengespielt

worden sind, werden unentgeltlich einem völlig unkontrollierten Benutzerkreis zur Verfü-

gung gestellt.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Ge-

sundheit und Soziales als Aufsichtsorgan der Arbeiterkammern nachstehende

Anfrage:

1. Handelt es sich bei den Daten, die in der Arbeiterkammer erfaßt werden, um Daten, die

dem Datenschutzgesetz unterliegen?

2. Wodurch ist die Arbeiterkammer berechtigt, die gesammelten Daten nicht nur den Be-

diensteten der Arbeiterkammern und Gewerkschaften, sondern auch gewissen politischen

Parteien und Benutzern aus anderen Institutionen sowie darüber hinaus auch einem letzt-

lich anonymen Personenkreis zur Verfügung zu stellen?

3. Durch welche Vorkehrungen wird sichergestellt, daß wenigstens zu einem Mindestmaß

eine Koppelung des Benutzerkreises der AK-Informationseinrichtungen an den Kreis jener

Beitragszahler hergestellt wird, die mit ihren Pflichtmitgliedsbeiträgen für die Finanzierung

dieser Einrichtungen aufkommen?

4. Auf welche Weise wird sichergestellt, daß die in der Arbeiterkammer öffentlich zugängli-

chen Daten nicht von Besuchern, die nicht kontrolliert werden, als Informationsquellen im

Rahmen irgendwelcher privater ,,Rasterfahndungen“ verwendet werden können?

Wenn dies nicht sichergestellt wird, warum nicht?

5. Wodurch wird ausgeschlossen, daß die Arbeiterkammer mit der öffentlichen Zugänglich-

keit ihrer Informationseinrichtungen gegen das Arbeiterkammergesetz verstößt, demgemäß

sie „die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern hat“, nicht aber die Interessen x-beliebi-

ger anonymer Besucher?

6. Auf welcher Grundlage erfolgt die Subventionierung von nicht umlagepflichtigen Benut-

zern der AK-Informationseinrichtungen durch kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Infor-

mationsbeständen, deren Erstellung aus den Pflichtmitgliedsbeiträgen der Arbeitnehmerin-

nen und Arbeitnehmer finanziert worden ist?

7. Wiegt Ihrer Ansicht nach die Benutzung der AK-Informationseinrichtungen durch ein paar

tausend Personen pro Jahr, die dort gratis bedient werden, so schwer, daß durch deren

unkontrollierte Subventionierung von einem diese Praxis rechtfertigenden ,,lmagegewinn der

Arbeiterkammer bei ihren über drei Millionen Mitgliedern die Rede sein könnte?

8. Trifft es zu, daß zwischen dem Ausbau der AK-Informationseinrichtungen beziehungs-

weise der Zunahme in deren Benutzung auf der einen Seite und dem Niedergang der Be-

teiligung an den Arbeiterkammerwahlen auf der anderen Seite eine zumindest auf den

Zeitablauf bezogene Korrelation erkennbar ist?

Wenn ja: Ist Ihrer Meinung nach vor diesem Hintergrund die These eines „Imagegewinnes“

der Arbeiterkammer durch freigiebigeres Anbieten ihrer Informationseinrichtungen haltbar?

9. Welche Gesamtkosten entstehen der Arbeiterkammer aus der Versorgung des gegen-

wärtigen Benutzerkreises mit Informationen?

10. Wie hoch ist der Anteil an diesen Gesamtkosten, von dem mit Sicherheit gesagt werden

kann, daß er den Pflichtmitgliedern der Arbeiterkammer zugute kommt?