3543/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Mag. Guggenberger, Lackner
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Rufbereitschaft in Krankenanstalten
Bei der Reform des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996 sowie Ärztegesetz-
Novelle 1996) wurde die sogenannte ,,Rufbereitschaft" in Zusammenhang mit dem
,,Ärztearbeitszeitgesetz“ diskutiert. Betroffen waren davon aber nicht die zentralen
Krankenanstalten, sondern teilweise die sogenannten ,,Schwerpunktkrankenanstalten“ sowie
die ,,Standardkrankenanstalten“.
Die Gegner dieser Rufbereitschaft - insbesondere aus dem Kreis der Oppositionsparteien,
aber auch aus dem Bereich der Ärztekammer - haben mit Einführung der Rufbereitschalt das
Ende der medizinischen Versorgung, der Krankenhauspflege (z.B. sterbende Patienten auf
den Gängen) heraufbeschworen. Dies obwohl die sogenannte Rufbereitschaft bereits in den
letzten Jahren in einigen Bundesländern optimal funktionierte.
In der politischen Diskussion wurden durch die Vertreter der Ärztekammer Bundespolitiker
der Regierungsparteien, die Träger von Krankenanstalten sowie auch die einzelnen
Bundesländer in einer fast noch nie dagewesenen Form angegriffen, die demokratiepolitisch
höchst bedenklich war (z.B. der Vorwurf des „legalisierten Totschlages“, ,,Reduzierung der
fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten auf ein unverantwortliches ,,Maß" oder
,,Qualitätsabbau bedenklichen Ausmaßes“).
Nach Einführung der Rufbereitschaft blieb aber die Qualität der medizinischen Betreuung in
Österreich weiterhin gesichert. Diese Reform war eine verantwortungsbewußte und
zukunftsweisende Entscheidung und hatte keine verheerenden Auswirkungen mit sich
gebracht.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1. Wie wurde die ,,Rufbereitschaft in den einzelnen ,,Standardkrankenhäusern" der
einzelnen Bundesländer jeweils umgesetzt (ersuche um Aufschlüssel ung auf die
einzelnen Bundesländer und Krankenanstalten)?
2. War dies mit Mehrkosten für die Krankenanstaltenträger verbunden (ersuche um
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und Krankenanstalten)?
3. Wurden dadurch Arbeitsplätze abgebaut oder zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen
(ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer und Krankenanstalten)?
4. Sind im Jahr 1997 - aufgrund der Einführung der ,,Rufbereitschaft" - zivil - oder
strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich darauf
zurückzuführen waren, daß ein Facharzt bei einer notwendigen fachärztlichen
Behandlung nicht anwesend war (ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer und
Krankenanstalten) und durch die Rufbereitschaft nicht rechtzeitig tätig werden
konnte?
5. Sind im Jahr 1997 - aufgrund der Einführung der ,,Rufbereitschaft“ - zivil- oder
strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich darauf
zurückzuführen waren, daß ein im Rahmen der Rufbereitschaft selbständig tätiger
Tumusarzt einen Behandlungsfehler begangen hat?
6. Ist es aus Ihrer Sicht notwendig, die ,,Rufbereitschaft"zu ändern?