3543/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Mag. Guggenberger, Lackner

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Rufbereitschaft in Krankenanstalten

Bei der Reform des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996 sowie Ärztegesetz-

Novelle 1996) wurde die sogenannte ,,Rufbereitschaft" in Zusammenhang mit dem

,,Ärztearbeitszeitgesetz“ diskutiert. Betroffen waren davon aber nicht die zentralen

Krankenanstalten, sondern teilweise die sogenannten ,,Schwerpunktkrankenanstalten“ sowie

die ,,Standardkrankenanstalten“.

Die Gegner dieser Rufbereitschaft - insbesondere aus dem Kreis der Oppositionsparteien,

aber auch aus dem Bereich der Ärztekammer - haben mit Einführung der Rufbereitschalt das

Ende der medizinischen Versorgung, der Krankenhauspflege (z.B. sterbende Patienten auf

den Gängen) heraufbeschworen. Dies obwohl die sogenannte Rufbereitschaft bereits in den

letzten Jahren in einigen Bundesländern optimal funktionierte.

In der politischen Diskussion wurden durch die Vertreter der Ärztekammer Bundespolitiker

der Regierungsparteien, die Träger von Krankenanstalten sowie auch die einzelnen

Bundesländer in einer fast noch nie dagewesenen Form angegriffen, die demokratiepolitisch

höchst bedenklich war (z.B. der Vorwurf des „legalisierten Totschlages“, ,,Reduzierung der

fachärztlichen Versorgung in Krankenanstalten auf ein unverantwortliches ,,Maß" oder

,,Qualitätsabbau bedenklichen Ausmaßes“).

Nach Einführung der Rufbereitschaft blieb aber die Qualität der medizinischen Betreuung in

Österreich weiterhin gesichert. Diese Reform war eine verantwortungsbewußte und

zukunftsweisende Entscheidung und hatte keine verheerenden Auswirkungen mit sich

gebracht.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nachstehende

Anfrage:

1. Wie wurde die ,,Rufbereitschaft in den einzelnen ,,Standardkrankenhäusern" der

einzelnen Bundesländer jeweils umgesetzt (ersuche um Aufschlüssel ung auf die

einzelnen Bundesländer und Krankenanstalten)?

2. War dies mit Mehrkosten für die Krankenanstaltenträger verbunden (ersuche um

Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und Krankenanstalten)?

3. Wurden dadurch Arbeitsplätze abgebaut oder zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen

(ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer und Krankenanstalten)?

4. Sind im Jahr 1997 - aufgrund der Einführung der ,,Rufbereitschaft" - zivil - oder

strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich darauf

zurückzuführen waren, daß ein Facharzt bei einer notwendigen fachärztlichen

Behandlung nicht anwesend war (ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer und

Krankenanstalten) und durch die Rufbereitschaft nicht rechtzeitig tätig werden

konnte?

5. Sind im Jahr 1997 - aufgrund der Einführung der ,,Rufbereitschaft“ - zivil- oder

strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich darauf

zurückzuführen waren, daß ein im Rahmen der Rufbereitschaft selbständig tätiger

Tumusarzt einen Behandlungsfehler begangen hat?

6. Ist es aus Ihrer Sicht notwendig, die ,,Rufbereitschaft"zu ändern?