3570/J XX.GP
der Abgeordneten Thomas Barmüller, Helmut Peter
und weitere Abgeordnete
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend die Einführung des Rufnummernplanes 1998
Aus den Medien ist zu entnehmen, daß mehrere Rufnummernpläne für Österreich
erarbeitet wurden und die Entscheidung für einen neuen Rufnummernplan samt den
Bedingungen der Nutzung bereits gefallen ist, sodaß gemäß § 53 Abs 2 TKG97 nur
noch die vom BMWV durch eine Verordnung zu bewerkstelligende Erlassung
ausständig ist.
Die Telekom-Betreiber (PTA und die sich um eine Lizenz bewerbenden
Unternehmen, vereinigt im Verein der Alternativen Telekomnetzbetreiber VAT)
haben sich nach längerer Diskussion für die Variante des „Offenen Rufnummernplan
RNP98" ausgesprochen. Dieser RNP98 wird erhebliche Umstellungen für die
Teilnehmer mit sich bringen.
Auf Grund der Umstellung der Ortsbereiche (von 1028 auf nur noch 26) und der für
die neuen Alternativen Betreiber notwendigen Freimachung von Nummernbereichen
in den neuen Ortsbereichen, ergeben sich zwingend fiir alle Teilnehmer zumindest
teilweise neue Rufnummern. Für sehr viele Teilnehmer wird eine gänzlich neue
Rufnummer notwendig, d.h. die bisherige lokale Rufnummer kann nicht durch
bloßes Voranstellen einer bestimmten Nummerngruppe ergänzt werden, sondern
muß durch Verschieben in einen neuen Nummernbereich im neuen Ortsnetz
vollständig neu erstellt werden.
Es können nach Aussagen der PTA derzeit nur Vermutungen über die Anzahl dieser
von einer vollständigen Änderung betroffenen Teilnehmer angestellt werden. Erste
Schätzungen von Fachleuten der Telekom - Branche gehen von rund 1 Million
Anschlüssen, also ca. 25% aller Teilnehmer, aus.
Eine Umstellung der Rufnummer bedeutet für ein Unternehmen und seine
betroffenen Filialen, daß diese neuen Rufnummern einschließlich der Zeitpunkte der
Änderungen allen Kunden und Lieferanten rechtzeitig und auf wirksame Weise
mitgeteilt werden müssen. Das löst eine Flut von Briefen aus, in denen die Kunden
und Lieferanten auf die Änderungen hingewiesen werden. Da die Umstellung der
Rufnummern für alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt erfolgt, werden eine Vielzahl
von Unternehmen gleichzeitig viele Mitteilungen dieser Art erhalten, die sie nun in
ihre Datenbestände übernehmen müssen. Die dabei unvermeidlichen Fehler und
Verluste werden in ihrer Häufigkeit umso größer sein, je mehr dieser Mitteilungen in
kurzer Zeit eintreffen. Diese Fehler und Verluste haben eine Beeinträchtigungen des
Geschäftsganges zur Folge. Man denke nur an Terminversäumnisse, weil
Benachrichtigungen mangels funktionierender Telekommunikationsbeziehung nicht
rechtzeitig erfolgen konnten. Je nach betroffenen Geschäftsfällen können die
geschäftlichen Verluste krisenhaft werden und bis zum Konkurs von Unternehmen
führen, wie dies in Großbritannien Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre
vorgefallen ist.
Eine konzeptlose Einführung des neuen RNP98 kann daher erheblichen
volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 1. Oktober den Entwurf einer
Abänderungsrichtlinie betreffend die Betreiberportabilität und die Betreiberauswahl
vorgelegt: Dokument COM(97) 480, mit der die Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni
1997 (betreffend die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf
die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch
Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)) in Artikel 12 um
die Einführung der vollen Rufnummernportabilität spätestens ab dem 1. Jänner 2000
und um die Einführung eins ,,Carrier,,-Vorauswahlcodes ab dem 1. Jänner 2000
ergänzt wird. Durch diesen, "Carrier,,-Vorauswahlcode, der zumindest in Österreich
zwei-, wenn nicht dreistellig sein muß, wird die internationale österreichische
Rufnummer nach dem vorgeschlagenen Rufnummernplan RNP98 über die
zulässigen 15 Stellen hinaus verlängert, so daß zB. in bestimmten Fällen
Nebenstellen ohne manuelle Vermittlung nicht mehr erreicht werden.
Um diese wirtschaftlichen Folgen des neuen RNP98 zu mildern, sollte noch vor
dessen Wirksamwerden die volle Rufnummernportabiltät auch zwischen den
Betreibern eingeführt werden. Soweit den anfragestellenden Abgeordneten bekannt
ist, arbeitet auf der Basis der „Intelligent Network"-Architektur das ETSI (European
Telecommunication Standard Institut) bereits an einer Norm für diese
Rufnummernportabilität. Diese Norm kann aller Voraussicht nach nicht vor dem
Ende des Jahres 2000 eingeführt werden. Es ist aber nach Auskunft von
Telekommunikationsfachleuten möglich, auf eben diesen Vorarbeiten aufbauend in
der sehr kurzen Zeit - von maximal einem Jahr - eine provisorische Lösung
einzuführen. Die Kosten dafür sind im Vergleich mit den volkswirtschaftlichen
Folgekosten der Nichteinführung gering. Das Service der Umrechnung der
Rufnummern in die entsprechenden physikalischen Adressen sollte von der
Regulierungsbehörde, die auch gemäß § 57 TKG97 die Nummern verwalten muß,
erbracht werden und könnte für diese eine Finanzierungsquelle sein, da gemäß § 60
TKG97 für jede mögliche Telephonnummer ein Entgelt zu entrichten ist. Dieses
Entgelt wird vom BMWV im Einvernehmen mit dem BMF durch VO festgelegt.
Dieses Entgelt wird notwendigerweise von den Betreibern auf die Tarife umgelegt
werden.
Aus diesem Grund richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende schriftliche
Anfrage:
1. Wann und mit welcher Frist wird die Verordnung, mit der der neue RNP98
eingeführt werden soll, in Begutachtung gegeben?
2. Welche Pläne und Konzepte sind in der Verordnung enthalten, um die wirtschaft-
lichen Nachteile des neuen RNP9B für die betroffenen Teilnehmer so gering wie
möglich zu halten?
3. Haben Sie der am 22. September 1997 angenommenen Resolution des Rates
bezüglich beschleunigter Einführung der Nummemportabilität und einer Carrier-
Vorauswahl zugestimmt?
4. Wann haben Sie welche Maßnahmen zur nationalen Umsetzung dieser
Resolution gesetzt?
5. In welcher Form und bis wann werden Sie die sich abzeichnende Änderung der
Richtlinie 97/3 3/EG vom 30. Juni 1997 noch in die Verordnung des RNP98
einarbeiten?
6. Wann wird diese gemäß § GOTKG97 zu erlassende Verordnung zur
Begutachtung versandt?
7. Wie groß ist die Bandbreite für das Entgelt für die Nutzung der Nummern oder
Nummernbereiche?
8. Gibt es schon Untersuchungen in welchem Ausmaß diese Entgelte für die
Nutzung der Nummern oder Nummernbereiche auf die betroffenen Nutzer
durchschlagen werden? Wenn nicht, warum nicht?