3570/J XX.GP

 

der Abgeordneten Thomas Barmüller, Helmut Peter

und weitere Abgeordnete

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend die Einführung des Rufnummernplanes 1998

Aus den Medien ist zu entnehmen, daß mehrere Rufnummernpläne für Österreich

erarbeitet wurden und die Entscheidung für einen neuen Rufnummernplan samt den

Bedingungen der Nutzung bereits gefallen ist, sodaß gemäß § 53 Abs 2 TKG97 nur

noch die vom BMWV durch eine Verordnung zu bewerkstelligende Erlassung

ausständig ist.

Die Telekom-Betreiber (PTA und die sich um eine Lizenz bewerbenden

Unternehmen, vereinigt im Verein der Alternativen Telekomnetzbetreiber VAT)

haben sich nach längerer Diskussion für die Variante des „Offenen Rufnummernplan

RNP98" ausgesprochen. Dieser RNP98 wird erhebliche Umstellungen für die

Teilnehmer mit sich bringen.

Auf Grund der Umstellung der Ortsbereiche (von 1028 auf nur noch 26) und der für

die neuen Alternativen Betreiber notwendigen Freimachung von Nummernbereichen

in den neuen Ortsbereichen, ergeben sich zwingend fiir alle Teilnehmer zumindest

teilweise neue Rufnummern. Für sehr viele Teilnehmer wird eine gänzlich neue

Rufnummer notwendig, d.h. die bisherige lokale Rufnummer kann nicht durch

bloßes Voranstellen einer bestimmten Nummerngruppe ergänzt werden, sondern

muß durch Verschieben in einen neuen Nummernbereich im neuen Ortsnetz

vollständig neu erstellt werden.

Es können nach Aussagen der PTA derzeit nur Vermutungen über die Anzahl dieser

von einer vollständigen Änderung betroffenen Teilnehmer angestellt werden. Erste

Schätzungen von Fachleuten der Telekom - Branche gehen von rund 1 Million

Anschlüssen, also ca. 25% aller Teilnehmer, aus.

Eine Umstellung der Rufnummer bedeutet für ein Unternehmen und seine

betroffenen Filialen, daß diese neuen Rufnummern einschließlich der Zeitpunkte der

Änderungen allen Kunden und Lieferanten rechtzeitig und auf wirksame Weise

mitgeteilt werden müssen. Das löst eine Flut von Briefen aus, in denen die Kunden

und Lieferanten auf die Änderungen hingewiesen werden. Da die Umstellung der

Rufnummern für alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt erfolgt, werden eine Vielzahl

von Unternehmen gleichzeitig viele Mitteilungen dieser Art erhalten, die sie nun in

ihre Datenbestände übernehmen müssen. Die dabei unvermeidlichen Fehler und

Verluste werden in ihrer Häufigkeit umso größer sein, je mehr dieser Mitteilungen in

kurzer Zeit eintreffen. Diese Fehler und Verluste haben eine Beeinträchtigungen des

Geschäftsganges zur Folge. Man denke nur an Terminversäumnisse, weil

Benachrichtigungen mangels funktionierender Telekommunikationsbeziehung nicht

rechtzeitig erfolgen konnten. Je nach betroffenen Geschäftsfällen können die

geschäftlichen Verluste krisenhaft werden und bis zum Konkurs von Unternehmen

führen, wie dies in Großbritannien Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre

vorgefallen ist.

Eine konzeptlose Einführung des neuen RNP98 kann daher erheblichen

volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 1. Oktober den Entwurf einer

Abänderungsrichtlinie betreffend die Betreiberportabilität und die Betreiberauswahl

vorgelegt: Dokument COM(97) 480, mit der die Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni

1997 (betreffend die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf

die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch

Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)) in Artikel 12 um

die Einführung der vollen Rufnummernportabilität spätestens ab dem 1. Jänner 2000

und um die Einführung eins ,,Carrier,,-Vorauswahlcodes ab dem 1. Jänner 2000

ergänzt wird. Durch diesen, "Carrier,,-Vorauswahlcode, der zumindest in Österreich

zwei-, wenn nicht dreistellig sein muß, wird die internationale österreichische

Rufnummer nach dem vorgeschlagenen Rufnummernplan RNP98 über die

zulässigen 15 Stellen hinaus verlängert, so daß zB. in bestimmten Fällen

Nebenstellen ohne manuelle Vermittlung nicht mehr erreicht werden.

Um diese wirtschaftlichen Folgen des neuen RNP98 zu mildern, sollte noch vor

dessen Wirksamwerden die volle Rufnummernportabiltät auch zwischen den

Betreibern eingeführt werden. Soweit den anfragestellenden Abgeordneten bekannt

ist, arbeitet auf der Basis der „Intelligent Network"-Architektur das ETSI (European

Telecommunication Standard Institut) bereits an einer Norm für diese

Rufnummernportabilität. Diese Norm kann aller Voraussicht nach nicht vor dem

Ende des Jahres 2000 eingeführt werden. Es ist aber nach Auskunft von

Telekommunikationsfachleuten möglich, auf eben diesen Vorarbeiten aufbauend in

der sehr kurzen Zeit - von maximal einem Jahr - eine provisorische Lösung

einzuführen. Die Kosten dafür sind im Vergleich mit den volkswirtschaftlichen

Folgekosten der Nichteinführung gering. Das Service der Umrechnung der

Rufnummern in die entsprechenden physikalischen Adressen sollte von der

Regulierungsbehörde, die auch gemäß § 57 TKG97 die Nummern verwalten muß,

erbracht werden und könnte für diese eine Finanzierungsquelle sein, da gemäß § 60

TKG97 für jede mögliche Telephonnummer ein Entgelt zu entrichten ist. Dieses

Entgelt wird vom BMWV im Einvernehmen mit dem BMF durch VO festgelegt.

Dieses Entgelt wird notwendigerweise von den Betreibern auf die Tarife umgelegt

werden.

Aus diesem Grund richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende schriftliche

Anfrage:

1. Wann und mit welcher Frist wird die Verordnung, mit der der neue RNP98

eingeführt werden soll, in Begutachtung gegeben?

2. Welche Pläne und Konzepte sind in der Verordnung enthalten, um die wirtschaft-

lichen Nachteile des neuen RNP9B für die betroffenen Teilnehmer so gering wie

möglich zu halten?

3. Haben Sie der am 22. September 1997 angenommenen Resolution des Rates

bezüglich beschleunigter Einführung der Nummemportabilität und einer Carrier-

Vorauswahl zugestimmt?

4. Wann haben Sie welche Maßnahmen zur nationalen Umsetzung dieser

Resolution gesetzt?

5. In welcher Form und bis wann werden Sie die sich abzeichnende Änderung der

Richtlinie 97/3 3/EG vom 30. Juni 1997 noch in die Verordnung des RNP98

einarbeiten?

6. Wann wird diese gemäß § GOTKG97 zu erlassende Verordnung zur

Begutachtung versandt?

7. Wie groß ist die Bandbreite für das Entgelt für die Nutzung der Nummern oder

Nummernbereiche?

8. Gibt es schon Untersuchungen in welchem Ausmaß diese Entgelte für die

Nutzung der Nummern oder Nummernbereiche auf die betroffenen Nutzer

durchschlagen werden? Wenn nicht, warum nicht?