3627/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Handy - Daten
Zuletzt wurden aus der Schweiz Meldungen bekannt, wonach die Swisscom mindestens ein
halbes Jahr rückwirkend auf wenige hundert Meter genau den Aufenthaltsort ihrer Kunden
feststellen kann. Laut Medienberichten können eingeschaltete Mobiltelephone jederzeit
geortet werden. Handys können somit auch als Peilsender genutzt werden. Wer mit
eingeschaltetem Handy unterwegs ist, kann jederzeit angepeilt werden. Laut Auskunft der
Mobilcom Austria sei von jedem Kunden bekannt, von wo aus wohin telephoniert werde.
Die Daten werden in einer eigenen Datenbank gespeichert, die - nur gegen gerichtlichen
Beschluß - der Justiz oder der Polizei zugänglich gemacht werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
Ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste kann bei einem eingeschalteten
Handygerät jederzeit bestimmen, wo sich der Besitzer dieses Gerätes gerade aufhält?
1. Inwiefern ist gewährleistet, daß von den Anbietern öffentlicher
Telekommunikationsdienste die Daten über den jeweiligen Aufenthaltsort des
Handybesitzers nicht aufgezeichnet und gespeichert werden?
2. Umfaßt das in § 88 Telekommunikationsgesetz festgeschriebene Fernmeldegeheimnis
auch die Daten der Aufenthaltsorte von aktiven und passiven Teilnehmer/innen
öffentlicher Telekommunikationsdienste?
3. Die Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde.
Wird im Rahmen dieser Aufsicht auch kontrolliert, ob die Bestimmungen betreffend
das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz eingehalten werden?