3627/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Handy - Daten

Zuletzt wurden aus der Schweiz Meldungen bekannt, wonach die Swisscom mindestens ein

halbes Jahr rückwirkend auf wenige hundert Meter genau den Aufenthaltsort ihrer Kunden

feststellen kann. Laut Medienberichten können eingeschaltete Mobiltelephone jederzeit

geortet werden. Handys können somit auch als Peilsender genutzt werden. Wer mit

eingeschaltetem Handy unterwegs ist, kann jederzeit angepeilt werden. Laut Auskunft der

Mobilcom Austria sei von jedem Kunden bekannt, von wo aus wohin telephoniert werde.

Die Daten werden in einer eigenen Datenbank gespeichert, die - nur gegen gerichtlichen

Beschluß - der Justiz oder der Polizei zugänglich gemacht werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

Ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste kann bei einem eingeschalteten

Handygerät jederzeit bestimmen, wo sich der Besitzer dieses Gerätes gerade aufhält?

1. Inwiefern ist gewährleistet, daß von den Anbietern öffentlicher

Telekommunikationsdienste die Daten über den jeweiligen Aufenthaltsort des

Handybesitzers nicht aufgezeichnet und gespeichert werden?

2. Umfaßt das in § 88 Telekommunikationsgesetz festgeschriebene Fernmeldegeheimnis

auch die Daten der Aufenthaltsorte von aktiven und passiven Teilnehmer/innen

öffentlicher Telekommunikationsdienste?

3. Die Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde.

Wird im Rahmen dieser Aufsicht auch kontrolliert, ob die Bestimmungen betreffend

das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz eingehalten werden?