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der Abgeordneten Kier und Partner/innen

an den Bundesminister für lnneres

betreffend Aufenthaltsgenehmigung für Führungskräfte

 

 

Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs könnte der Wirtschaftsstandort

Österreich, nicht zuletzt auch durch seine geographische Nähe zu den ost-

europäischen Reformstaaten, international wieder interessant werden. Dies gilt in

besonderem Maße für Konzerne, die mit Tochtergesellschaften bereits in Österreich

angesiedelt sind und erwägen, ihre ZentraIe für Mittel- und Osteuropa in Österreich

zu etablieren. Vor allem aufstrebende lnvestoren aus dem asiatischen Raum sind

hier zu erwähnen. Den unterzeichneten Abgeordneten sind Namen bestimmter

Firmen aus Japan, Taiwan und Südkorea bekannt, die Betriebsansiedlungen in

Österreich errichten oder ausbauen wollen.

 

Allerdings empfinden diese Firmen die gesetzlichen Bestimmungen zum Erhalt einer

Aufenthaltsgenehmigung für ihre Mitarbeiter in Österreich als großes bürokratisches

Hemmnis, und zwar in einem weit höheren Ausmaß als jene an Konkurrenzstand-

orten wie Großbritannien und Niederlande, aber auch Ungarn und Tschechien.

 

Das Problem, daß sich ausländische Führungs- und SchIüsselkräfte (und ihre

Familienangehörigen) den restriktiven Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes

sowie den Quotenverordnungen (oder auch Sonderquoten), die immer wieder rasch

ausgeschöpft sind, zu unterwerfen haben, führt bei diesen Unternehmen zu großer

Befremdung und kann dazu beitragen, daß sie aus Österreich ab- bzw. sich gar

nicht erst ansiedeln.

 

Um Lösungsmöglichkeiten für diese derzeit ungenügend geregelten Fälle zu

erkunden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

 

an den Bundesminister für lnneres:

 

1 . Sind Sie der Auffassung, daß Führungs- und Schlüsselkräfte aus nicht EU-

Ländern, deren antragstellender Arbeitgeber für diese und ihre

Familienangehörigen eine Kostengarantie abgibt, und die in einem

hochrangigen, wertschöpfungsintensiven oder technologisch anspruchsvollen

Bereich arbeiten, von der Bewilligungspflicht durch eine entsprechende

Änderung des § 1 Abs. 3 AufenthaItsgesetz ausgenommen werden sollen? Wenn

nein, warum nicht?

 

2. Gemäß § 1 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes kann der Bundesminister für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Gruppen von

Fremden (in Zusammenhang mit einer Verordnung nach dem AusIänder-

beschäftigungsgesetz) vom Erfordernis der BewiIIigung ausnehmen. Für

Führungs- und Schlüsselkräfte aus Nicht-EU-Ländern ist dies durch bisherige

Verordnungen weder für 1995 noch für 1996 geschehen. Aus welchem Grund

wird eine derartige Verordnung zugun sten von Führungs- und Schlüsselkräften

nicht erlassen?

 

3. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 kann die Bundesregierung in Zusammenhang mit der

Quotenverordnung eine besondere Zahl von Bewilligungen für Schlüsselkräfte

festlegen, was eine gewisse Erleichterung für betroffene Firmen brächte. Wurde

eine entsprechende Verordnung für 1996 erlassen? Wenn ja, wie hoch ist die

Zahl von Bewilligungen gemäß Abs 3 Z 2? Wenn nein, warum nicht?

 

4. Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um die Bewilligungsverfahren für

Führungskräfte transparent, einfach und für die betroffenen Firmen

nachvollziehbar zu gestalten?

 

5. Wird dafür Sorge getragen, daß Ansuchen um Aufenthaltsbewilligungen für

Beschäftigte einer Firma und ihrer Familienangehörigen zeitgleich behandeIt und

entschieden werden?

 

6. Wird gewährleistet, daß die Bearbeitungszeit der Anträge so kurz wie möglich

gehalten wird? Wieviele Wochen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit?

 

7. WeIche Maßnahmen haben Sie ergriffen oder werden Sie in Zukunft ergreifen,

um eine einheitliche Handhabung bei der SichtvermerksersteIlung bzw. -

verlängerung zu gewährleisten?

 

8. Wird die von lhnen angekündigte Novelle der Fremdengesetze auch Änderungen

betreffend Führungs- und Schlüsselkräfte beinhalten? Wenn ja, welche?