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der Abgeordneten Kier und Partner/innen
an den Bundesminister für lnneres
betreffend Aufenthaltsgenehmigung für Führungskräfte
Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs könnte der Wirtschaftsstandort
Österreich, nicht zuletzt auch durch seine geographische Nähe zu den ost-
europäischen Reformstaaten, international wieder interessant werden. Dies gilt in
besonderem Maße für Konzerne, die mit Tochtergesellschaften bereits in Österreich
angesiedelt sind und erwägen, ihre ZentraIe für Mittel- und Osteuropa in Österreich
zu etablieren. Vor allem aufstrebende lnvestoren aus dem asiatischen Raum sind
hier zu erwähnen. Den unterzeichneten Abgeordneten sind Namen bestimmter
Firmen aus Japan, Taiwan und Südkorea bekannt, die Betriebsansiedlungen in
Österreich errichten oder ausbauen wollen.
Allerdings empfinden diese Firmen die gesetzlichen Bestimmungen zum Erhalt einer
Aufenthaltsgenehmigung für ihre Mitarbeiter in Österreich als großes bürokratisches
Hemmnis, und zwar in einem weit höheren Ausmaß als jene an Konkurrenzstand-
orten wie Großbritannien und Niederlande, aber auch Ungarn und Tschechien.
Das Problem, daß sich ausländische Führungs- und SchIüsselkräfte (und ihre
Familienangehörigen) den restriktiven Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
sowie den Quotenverordnungen (oder auch Sonderquoten), die immer wieder rasch
ausgeschöpft sind, zu unterwerfen haben, führt bei diesen Unternehmen zu großer
Befremdung und kann dazu beitragen, daß sie aus Österreich ab- bzw. sich gar
nicht erst ansiedeln.
Um Lösungsmöglichkeiten für diese derzeit ungenügend geregelten Fälle zu
erkunden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für lnneres:
1 . Sind Sie der Auffassung, daß Führungs- und Schlüsselkräfte aus nicht EU-
Ländern, deren antragstellender Arbeitgeber für diese und ihre
Familienangehörigen eine Kostengarantie abgibt, und die in einem
hochrangigen, wertschöpfungsintensiven oder technologisch anspruchsvollen
Bereich arbeiten, von der Bewilligungspflicht durch eine entsprechende
Änderung des § 1 Abs. 3 AufenthaItsgesetz ausgenommen werden sollen? Wenn
nein, warum nicht?
2. Gemäß § 1 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes kann der Bundesminister für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Gruppen von
Fremden (in Zusammenhang mit einer Verordnung nach dem AusIänder-
beschäftigungsgesetz) vom Erfordernis der BewiIIigung ausnehmen. Für
Führungs- und Schlüsselkräfte aus Nicht-EU-Ländern ist dies durch bisherige
Verordnungen weder für 1995 noch für 1996 geschehen. Aus welchem Grund
wird eine derartige Verordnung zugun sten von Führungs- und Schlüsselkräften
nicht erlassen?
3. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 kann die Bundesregierung in Zusammenhang mit der
Quotenverordnung eine besondere Zahl von Bewilligungen für Schlüsselkräfte
festlegen, was eine gewisse Erleichterung für betroffene Firmen brächte. Wurde
eine entsprechende Verordnung für 1996 erlassen? Wenn ja, wie hoch ist die
Zahl von Bewilligungen gemäß Abs 3 Z 2? Wenn nein, warum nicht?
4. Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um die Bewilligungsverfahren für
Führungskräfte transparent, einfach und für die betroffenen Firmen
nachvollziehbar zu gestalten?
5. Wird dafür Sorge getragen, daß Ansuchen um Aufenthaltsbewilligungen für
Beschäftigte einer Firma und ihrer Familienangehörigen zeitgleich behandeIt und
entschieden werden?
6. Wird gewährleistet, daß die Bearbeitungszeit der Anträge so kurz wie möglich
gehalten wird? Wieviele Wochen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit?
7. WeIche Maßnahmen haben Sie ergriffen oder werden Sie in Zukunft ergreifen,
um eine einheitliche Handhabung bei der SichtvermerksersteIlung bzw. -
verlängerung zu gewährleisten?
8. Wird die von lhnen angekündigte Novelle der Fremdengesetze auch Änderungen
betreffend Führungs- und Schlüsselkräfte beinhalten? Wenn ja, welche?