3676/J XX.GP

 

der Abgeordneten Äpfelbeck, Mag Haupt

und Kollegen

an den Präsidenten des Rechnungshofes

betreffend Vorabinformation der Rechnungshofausschußmitglieder durch Zusendung von

Ergebnissen über vom Rechnungshof durchgeführte Gebarungsüberprüfungen

(„Rohberichte“)

Wie Sie in Ihrer Anfragebeantwortung 3250/AB anmerken, haben Sie in Erfüllung des

Bundes -Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes 1948 der überprüften Stelle zur

Abgabe einer StelJungnahmc den „Rohbericht“ zu übermitteln, welche dann in den Endbericht

einfließen soll.

Bedauerlicherweise gelangen solche „Rohprüfungsergebnisse“ in die Medien, noch bevor sie

den Mitgliedern des Rechnungshofausschusses mitgeteilt werden.

Die Bekanntgabe der Rohberichte“ scheint gesetzeskonform zu erfolgen, weil im Unterschied

zum Rechnungshof die überprüfte Stelle nicht bis zur Berichterstattung ausdrücklich zur

Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Präsidenten des Rechnungshofes

folgende

ANFRAGE

1. Sehen Sie eine Möglichkeit, die Mitglieder des Rechnungshofausschusses vorab durch

Zusendung des "Rohberichtes" zu informieren?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

2. Besteht überhaupt in der Praxis der Bekanntgabe von „Rohberichten" durch die

überprüften Stellen Gesetzeskonformität, wo doch keine ausdrückliche Erlaubnis

existiert, und die vorzeitige Offenlegung dem Sinn und Zweck des Gesetzes

widerspricht?

3. Wie ist argumentierbar, daß der Rechnungshof zur Wahrung der Vertraulichkeit

verpflichtet ist, die jeweilige überprüfte Stelle jedoch durch das Fehlen einer

ausdrücklichen "Verschwiegenheitsverpflichtung" diese Wahrung de facto

ad absurdum führt?

4. Ist es möglich, die Abgeordneten des Rechnungshofausschusses zumindest bei

Bekanntwerden von Rohberichten in den Medien in vertraulichen Gesprächen über den

genauen Inhalt des Berichtes und den weiteren Verlauf der Endberichterstellung zu

informieren?

a) Wenn nein, welche Bestimmungen müßten auf verfassungsgesetzlicher und

einfachgesetzlicher Ebene wie geändert werden?

5. Wer hat den "Rohbericht“ zur Gebarung des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger an die Medien weitergegeben?