3701/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Günter Kiermaier
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenneiten
betreffend 0,5 Promille - Fahrdienste in der Gastronomie und Hotelerie
Nach der Einführung der 0,5 Promille - Grenze beabsichtigen immer mehr Gastwirte und
Hoteliers Fahrdienste - auf unterschiedichste Art - für ihre Gäste zu organisieren. Dafür
bieten sich mehrere Möglichkeiten an, wobei dem verantwortungsbewußten Wirt, der selbst
oder durch einen Mitarbeiter, seine Gäste mit einem eigenen Auto nach Hause befördem will,
die größten gewerberechtlichen Probleme entstehen!
Nach einem Artikel der Salzburger Wirtschaft (23.1.1998) stellt sich die Situation wie folgt
dar:
Der Wirt befördert seine Gäste mit einem eigenen Auto nach Hause. Für diese Tätigkeit
(=Mietwagengewerbe) ist eine Konzession notwendig. Ein Antritt zu dieser
Konzessionsprüfüng ist ohne zulassungsvoraussetzungen möglich. Die Konzession wird
jedoch erst nach drei Jahren einschlägiger Tätigkeit (Lenken eines Taxis etc.) erteilt. Die
Ausübung des Gästewagen - Gewerbes wird als Praxis nicht anerkannt. Behelfen könnte man
sich dadurch, daß zumindest drei Jahre eine Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer
bestellt wird, der diese Berechtigung erbringt. Allerdings ist dies auch wieder mit zusätzlichen
Kosten verbunden.
Rechtlich gibt es kein Problem, wenn der Wirt bzw. einer seiner MitarbeiterInnen einen Gast
mit dessen KFZ nach Hause bringt. Auch keine Probleme ergeben sich wenn die Gäste zu
Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs oder zu ihrer Unterkunft transportiert werden
(Gästewagen - Gewerbe).
Gastwirte und Hoteliers, die sich ihrer Verantwortung bewußt sind und beispielsweise neben
Alkomaten im Betrieb auch derartige Fahrdienste - wie oben beschrieben - anbieten, werden
aber schlichtweg bestraft.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Ist diese Rechtsdarstellung richtig?
2. Wie sieht die Rechtslage für die Beförderung von Gästen durch den Wirt bzw. durch
einen seiner Mitarbeiter mit betreibseigenem Fahrzeug in der Bundesrepublik bzw. in
-den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aus?
3. Sind Sie bereit, diese Konzessionstatbestände grundsätzlich zu hinterfragen?
4. Sind Sie in diesem Sinne bereit, für eine Änderung der entsprechenden
gewerberechtlichen Bestimmungen einzutreten und diese vorzunehmen (z.B.
Ausübung des Gästewagengewerbes)?
5. Oder sehen Sie andere Möglichkeiten, die es verantwortungsvollen Gastwirten und
Hoteliers durch besondere gewerberechtliche zulassungsvoraussetzung ermöglicht,
ihre Gäste mit eigenem Auto nach Hause zu bringen?