3701/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Günter Kiermaier

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenneiten

betreffend 0,5 Promille - Fahrdienste in der Gastronomie und Hotelerie

Nach der Einführung der 0,5 Promille - Grenze beabsichtigen immer mehr Gastwirte und

Hoteliers Fahrdienste - auf unterschiedichste Art - für ihre Gäste zu organisieren. Dafür

bieten sich mehrere Möglichkeiten an, wobei dem verantwortungsbewußten Wirt, der selbst

oder durch einen Mitarbeiter, seine Gäste mit einem eigenen Auto nach Hause befördem will,

die größten gewerberechtlichen Probleme entstehen!

Nach einem Artikel der Salzburger Wirtschaft (23.1.1998) stellt sich die Situation wie folgt

dar:

Der Wirt befördert seine Gäste mit einem eigenen Auto nach Hause. Für diese Tätigkeit

(=Mietwagengewerbe) ist eine Konzession notwendig. Ein Antritt zu dieser

Konzessionsprüfüng ist ohne zulassungsvoraussetzungen möglich. Die Konzession wird

jedoch erst nach drei Jahren einschlägiger Tätigkeit (Lenken eines Taxis etc.) erteilt. Die

Ausübung des Gästewagen - Gewerbes wird als Praxis nicht anerkannt. Behelfen könnte man

sich dadurch, daß zumindest drei Jahre eine Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer

bestellt wird, der diese Berechtigung erbringt. Allerdings ist dies auch wieder mit zusätzlichen

Kosten verbunden.

Rechtlich gibt es kein Problem, wenn der Wirt bzw. einer seiner MitarbeiterInnen einen Gast

mit dessen KFZ nach Hause bringt. Auch keine Probleme ergeben sich wenn die Gäste zu

Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs oder zu ihrer Unterkunft transportiert werden

(Gästewagen - Gewerbe).

Gastwirte und Hoteliers, die sich ihrer Verantwortung bewußt sind und beispielsweise neben

Alkomaten im Betrieb auch derartige Fahrdienste - wie oben beschrieben - anbieten, werden

aber schlichtweg bestraft.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1. Ist diese Rechtsdarstellung richtig?

2. Wie sieht die Rechtslage für die Beförderung von Gästen durch den Wirt bzw. durch

einen seiner Mitarbeiter mit betreibseigenem Fahrzeug in der Bundesrepublik bzw. in

-den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aus?

3. Sind Sie bereit, diese Konzessionstatbestände grundsätzlich zu hinterfragen?

4. Sind Sie in diesem Sinne bereit, für eine Änderung der entsprechenden

gewerberechtlichen Bestimmungen einzutreten und diese vorzunehmen (z.B.

Ausübung des Gästewagengewerbes)?

5. Oder sehen Sie andere Möglichkeiten, die es verantwortungsvollen Gastwirten und

Hoteliers durch besondere gewerberechtliche zulassungsvoraussetzung ermöglicht,

ihre Gäste mit eigenem Auto nach Hause zu bringen?