3782/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend ausständige gesetzliche Regelung für die Verfahrenshelfer

Nach § 41 Abs. 3 der Strafprozeßordnung gibt es sogenannte Amtsverteidiger. Dies sind jene

Verfahrenshelfer, den der Beschuldigte bezahlen muß, weil er keinen Wahlverteidiger

namhaft gemacht hat, aber ein Einkommen hat, daß es ihm ermöglichen würde, einen eigenen

Anwalt zu bezahlen. Angeblich gibt es seit einem Jahr der ein Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes, das diese Bestimmung aufhebt. Ferner wird der Gesetzgeber in diesem

Erkenntnis aufgefordert, Abhilfe zu schaffen, was bis heute nicht geschehen ist.

Zur Aufklärung der Faktenlage stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten an den

Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

1) Ist der Sachverhalt wie oben dargestellt Ihrem Ministerium bekannt?

2) Wie lautet der Wortlaut des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes?

3) Sind neue Regelungen in Vorbereitung? Wenn ja: wie werden diese aussehen und

wenn nein: warum wird dieser gesetzesfreie Zustand belassen?