3782/J XX.GP
der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend ausständige gesetzliche Regelung für die Verfahrenshelfer
Nach § 41 Abs. 3 der Strafprozeßordnung gibt es sogenannte Amtsverteidiger. Dies sind jene
Verfahrenshelfer, den der Beschuldigte bezahlen muß, weil er keinen Wahlverteidiger
namhaft gemacht hat, aber ein Einkommen hat, daß es ihm ermöglichen würde, einen eigenen
Anwalt zu bezahlen. Angeblich gibt es seit einem Jahr der ein Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes, das diese Bestimmung aufhebt. Ferner wird der Gesetzgeber in diesem
Erkenntnis aufgefordert, Abhilfe zu schaffen, was bis heute nicht geschehen ist.
Zur Aufklärung der Faktenlage stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1) Ist der Sachverhalt wie oben dargestellt Ihrem Ministerium bekannt?
2) Wie lautet der Wortlaut des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes?
3) Sind neue Regelungen in Vorbereitung? Wenn ja: wie werden diese aussehen und
wenn nein: warum wird dieser gesetzesfreie Zustand belassen?