3813/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Verhängung der Schubhaft über die Mutter eines viereinhalb Monate

alten Säuglings

Frau L. Z. wurde am 23.2.1998 in Schubhaft genommen und ein Schubhaftbescheid mit der

Aktenzahl IV - 787384/FrB/98 mit gleichem Datum ausgestellt. Frau L.Z. hat am 2.10.1997 im

Rudolfsspital ein Kind geboren, dessen Vater der österreichische Staatsbürger S.H. ist. Es

handelte sich hiebei um eine Frühgeburt im siebten Monat. Das Kind war zum Zeitpunkt der

Verhängung der Schubhaft noch nicht einmal fünf Monate alt und aufgrund der Frühgeburt

noch sehr klein und schwach. Die Mutter lebte in Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres

Kindes und hat zu Protokoll gegeben, daß sie gern gemeinsam mit dem Vater für das Kind

sorgen wolle.

Gemäß FRG 1997 kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen,

wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinder Mittel

erreicht werden kann. Als gelindere Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in

von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen... (§ 66 FRG).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Wie rechtfertigen Sie, im Sinne der Menschenrechte die Verhängung der Schubhaft über

L.Z., die Mutter eines fünf Monate alten Kindes ist, wobei es sich um eine Frühgeburt

(im siebten Monat) handelte?

2. Warum wurden im gegenständlichen Fall die Bestimmungen betreffend gelindere Mittel

nicht angewandt, zumal die Mutter angegeben hat, daß sie sich gern gemeinsam mit

dem Kindesvater um ihr Kind sorgen will?

3. Laut Angaben der Frau L.Z. wurde sie bei ihrer Festnahme durch Schläge und andere

Tätlichkeiten von Beamten verletzt.

a) Wurde eine ärztliche Untersuchung eines unabhängigen Arztes durchgeflihrt?

b) Wenn ja, wie lautet die Diagnose?

c) Wenn nein, wurde sie aufgrund ihrer Verletzungen vom Amtsarzt untersucht?

d) Wenn ja, wie lautet die Diagnose?

e) Wenn nein, warum nicht?

4. a) Wurde oder wird dieser Vorfall im Zuge der Festnahme der Frau L.Z. untersucht?

b) Wenn ja, von wem wurden diese Untersuchungen durchgeführt und zu welchem

Ergebnis führten die Untersuchungen?

c) Wenn nein, warum nicht?