3829/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Graf und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Praxis der Gerichtshöfe hinsichtlich der bedingten Entlassung aus der
Strafhaft
Zum System der österreichischen Strafrechtspflege, insbesondere des Straf-
vollzuges, gehört nach dem Willen des Gesetzgebers die bedingte Entlassung aus
der Verbüßung von Freiheitsstrafen unter bestimmten Voraussetzungen.
Dies bereits nach der Hälfte der Strafe bzw. nach zwei Drittel derselben.
Diesbezüglich hat sich in den vergangenen Jahren bei den österreichischen
Gerichten eine sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet.
Von einer Reihe von Gerichtshöfen werden die gesetzlichen Bestimmungen über die
bedingte Entlassung häufiger angewendet, von anderen seltener, von einzelnen
praktisch überhaupt nicht.
Erkennbare Auswirkungen dieser unterschiedlichen Praxis auf die Kriminalitätsrate in
den betreffenden Gerichtshofsprengeln gibt es nicht.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz die nachstehende
ANFRAGE:
1. Wieviele Personen sind in den Jahren 1995, 1996 bzw. 1997 in Österreich -
aufgeschlüsselt nach Gerichtshöfen erster Instanz bzw. zusammenfassend nach
Oberlandesgerichten - bedingt aus der Strafhaft entlassen worden, und zwar
ohne daß Einzelbegnadigungen, allenfalls auch in Gestalt der jeweiligen
,,Weihnachtsbegnadigung“, zur Anwendung
gekommen wären?
2. Wieviele dieser Entlassungen sind - entsprechend aufgeschlüsselt - zwischen
der Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der jeweiligen Freiheitsstrafen
erfolgt, und zwar in absoluten Zahlen einerseits und in Prozenten andererseits?
3. Wieviele nach der Verbüßung von zwei Dritteln, und zwar nach absoluten Zahlen
einerseits und in Prozenten andererseits?