3829/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Graf und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Praxis der Gerichtshöfe hinsichtlich der bedingten Entlassung aus der

Strafhaft

Zum System der österreichischen Strafrechtspflege, insbesondere des Straf-

vollzuges, gehört nach dem Willen des Gesetzgebers die bedingte Entlassung aus

der Verbüßung von Freiheitsstrafen unter bestimmten Voraussetzungen.

Dies bereits nach der Hälfte der Strafe bzw. nach zwei Drittel derselben.

Diesbezüglich hat sich in den vergangenen Jahren bei den österreichischen

Gerichten eine sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet.

Von einer Reihe von Gerichtshöfen werden die gesetzlichen Bestimmungen über die

bedingte Entlassung häufiger angewendet, von anderen seltener, von einzelnen

praktisch überhaupt nicht.

Erkennbare Auswirkungen dieser unterschiedlichen Praxis auf die Kriminalitätsrate in

den betreffenden Gerichtshofsprengeln gibt es nicht.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Justiz die nachstehende

ANFRAGE:

1. Wieviele Personen sind in den Jahren 1995, 1996 bzw. 1997 in Österreich -

aufgeschlüsselt nach Gerichtshöfen erster Instanz bzw. zusammenfassend nach

Oberlandesgerichten - bedingt aus der Strafhaft entlassen worden, und zwar

ohne daß Einzelbegnadigungen, allenfalls auch in Gestalt der jeweiligen

,,Weihnachtsbegnadigung“, zur Anwendung gekommen wären?

2. Wieviele dieser Entlassungen sind - entsprechend aufgeschlüsselt - zwischen

der Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der jeweiligen Freiheitsstrafen

erfolgt, und zwar in absoluten Zahlen einerseits und in Prozenten andererseits?

3. Wieviele nach der Verbüßung von zwei Dritteln, und zwar nach absoluten Zahlen

einerseits und in Prozenten andererseits?