3871/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Martin Graf
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Vorerhebungen / Untersuchungen in der sogenannten „Causa“ um Kardinal Dr.
Hans - Hermann Groer
Am 27. Februar 1998 verlautbarte die Katholische Nachrichtenagentur „Kathpress“ in der
Meldung 0TS229 (s. Beilage) die „Gemeinsame Erklärung der Bischöfe Weber, Schönborn,
Eder und Kapellan“.
Darin wird berichtet, daß die genannten Bischöfe „zur moralischen Gewißheit“ gelangt seien,
„daß die gegen Kardinal Dr. Hans Hermann Groer erhobenen Vorwürfe „im wesentlichen
zutreffen“.
In der Wochenzeitung „Die Volksstimme“ (10/5. März 1998 5. Beilage) heißt es dazu:
„...Auch wenn alle partout wollen, daß er schuldig ist, gibt es ja nur zwei Möglichkeiten: Sind
die Vorwürfe gegen Groer strafrechtlich relevant, sollen sie vor Gericht gebracht werden; sind
sie es nicht, haben sie in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Denn sogar reaktionäre
Finsterlinge im geistigen Gewand haben in der säkularen Gesellschaft ein Recht auf
Privatssphäre‘ einschließlich der sexuellen - wie jeder andere Bürger auch.“
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Justiz nachstehende
ANFRAGE:
1. Wurden seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen Kardinal Dr. Hans Hermann
Groer im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der sexuellen Belästigung
von Minderjährigen bzw. Abhängigen jemals entsprechende Vorerhebungen/Untersuchungen
eingeleitet?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
2. Hat die zitierte „Bischöfliche Erklärung“ zu neuen strafrechtlich relevanten Ergebnissen
und Fakten geführt?
Wenn ja, zu welchen und welche Auswirkungen würden diese auf die Ermittlungstätigkeit der
Staatsanwaltschaft haben?
3. Sollten der Staatsanwaltschaft auch nach der „Bischöflichen Erklärung“ keine rechtlich
relevanten Fakten gegen Kardinal Dr. Hans Hermann Groer vorliegen, die
Vorhebungen/Untersuchungen gegen diesen zuließen, stellt sich die Frage, inwieweit es sich
bei öffentlichen, fortgesetzten, aufrechterhaltenen Vorwürfen und Herabwürdigungen gegen
Kardinal Groer um den Tatbestand der Verleumdung gem. §297 StGB sowie dem Tatbestand
einer strafbaren Handlung gegen den religiösen Frieden, insbesonders gem. § 188 StGB
handelt.
Hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Falle der vorliegenden Tatbestände eine
entsprechende Ermächtigung bei Kardinal Dr. Hans Hermann Groer zur Strafverfolgung
gegen Unterzeichner der ‚‚Bischöflichen Erklärung‘‘ eingeholt?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
4. Werden nach Ihrer Kenntnislage seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft
Untersuchungen wegen der zitierten Tatbestände gegen all jene Personen, welche öffentlich
die inkrimminierenden Vorwürfe gegen Kardinal Dr. Hans Hermann Groer aufrechterhalten
bzw. untermauern erwogen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Anlage konnte nicht gescannt werden !!