3871/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Martin Graf

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Vorerhebungen / Untersuchungen in der sogenannten „Causa“ um Kardinal Dr.

Hans - Hermann Groer

Am 27. Februar 1998 verlautbarte die Katholische Nachrichtenagentur „Kathpress“ in der

Meldung 0TS229 (s. Beilage) die „Gemeinsame Erklärung der Bischöfe Weber, Schönborn,

Eder und Kapellan“.

Darin wird berichtet, daß die genannten Bischöfe „zur moralischen Gewißheit“ gelangt seien,

„daß die gegen Kardinal Dr. Hans Hermann Groer erhobenen Vorwürfe „im wesentlichen

zutreffen“.

In der Wochenzeitung „Die Volksstimme“ (10/5. März 1998 5. Beilage) heißt es dazu:

„...Auch wenn alle partout wollen, daß er schuldig ist, gibt es ja nur zwei Möglichkeiten: Sind

die Vorwürfe gegen Groer strafrechtlich relevant, sollen sie vor Gericht gebracht werden; sind

sie es nicht, haben sie in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Denn sogar reaktionäre

Finsterlinge im geistigen Gewand haben in der säkularen Gesellschaft ein Recht auf

Privatssphäre‘ einschließlich der sexuellen - wie jeder andere Bürger auch.“

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Justiz nachstehende

ANFRAGE:

1. Wurden seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen Kardinal Dr. Hans Hermann

Groer im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der sexuellen Belästigung

von Minderjährigen bzw. Abhängigen jemals entsprechende Vorerhebungen/Untersuchungen

eingeleitet?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

2. Hat die zitierte „Bischöfliche Erklärung“ zu neuen strafrechtlich relevanten Ergebnissen

und Fakten geführt?

Wenn ja, zu welchen und welche Auswirkungen würden diese auf die Ermittlungstätigkeit der

Staatsanwaltschaft haben?

3. Sollten der Staatsanwaltschaft auch nach der „Bischöflichen Erklärung“ keine rechtlich

relevanten Fakten gegen Kardinal Dr. Hans Hermann Groer vorliegen, die

Vorhebungen/Untersuchungen gegen diesen zuließen, stellt sich die Frage, inwieweit es sich

bei öffentlichen, fortgesetzten, aufrechterhaltenen Vorwürfen und Herabwürdigungen gegen

Kardinal Groer um den Tatbestand der Verleumdung gem. §297 StGB sowie dem Tatbestand

einer strafbaren Handlung gegen den religiösen Frieden, insbesonders gem. § 188 StGB

handelt.

Hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Falle der vorliegenden Tatbestände eine

entsprechende Ermächtigung bei Kardinal Dr. Hans Hermann Groer zur Strafverfolgung

gegen Unterzeichner der ‚‚Bischöflichen Erklärung‘‘ eingeholt?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

4. Werden nach Ihrer Kenntnislage seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft

Untersuchungen wegen der zitierten Tatbestände gegen all jene Personen, welche öffentlich

die inkrimminierenden Vorwürfe gegen Kardinal Dr. Hans Hermann Groer aufrechterhalten

bzw. untermauern erwogen?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

 

 

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