3913/J XX.GP

 

des Abgeordneten Thomas Barmüller

und weiterer Abgeordnete

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Mit dem Telekommunikationsgesetz 1997 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen,

um Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung der technischen Voraussetzungen zur

Überwachung von Telefongesprächen zu verpflichten. In § 89 Abs. 1

Telekommunikationsgesetz findet sich die Bestimmung: “Der Betreiber ist nach

Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen

bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den

Bestimmungen der Strafprozeßordnung erforderlich sind.”

Unter eine derartige Bestimmung könnten neben Abhörgeräten auch Wortscanner, die

automatisch auf bestimmte Schlüsselworte reagieren und Peilgeräte zur genauen

Standortermittlung des Benutzers eines Mobiltelefons fallen.

Neben diesen technischen Voraussetzungen zur Abhörung und Überwachung von

Telefongesprächen sollen Mitarbeiter des Innenministeriums gegenüber der obersten

Fernmeldebehörde bzw. Mobilfunkbetreibern auch den Wunsch nach der Bekanntgabe

personenbezoger Daten geäußert haben.

Aus den angeführten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an den

Bundesminister für Inneres die folgende schriftliche

Anfrage:

1. Auf welche Daten von Teilnehmern und Benutzern öffentlicher

Telekommunikationsdienste, die über den Inhalt des öffentlich zugänglichen

Teilnehmerverzeichnisses hinausgehen, haben Mitarbeiter des Bundesministeriums

für Inneres Zugriff oder können sich Zugriff verschaffen?

2. Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Bedingungen haben Mitarbeiter

des Bundesministeriums für Inneres Zugriff auf diese Daten oder können sich

Zugriff verschaffen?

3. Wurden vom Bundesministerium für Inneres Wortscanner getestet, beschafft oder

wurden die Betreiber von Mobilfunkdiensten ersucht, Wortscanner zu beschaffen?

4. Durch welche gesetzliche Grundlage sehen Sie den Einsatz von Wortscannern

durch Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres oder im Auftrag des

Bundesministeriums für Inneres gedeckt?

5. Wurde von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres gegenüber der obersten

Fernmeldebehörde bzw. gegenüber den Betreibern von Mobilfunkdiensten das

Ersuchen geäußert die Sicherheitscodes von SIM - Karten oder die PIN - Codes

übermittelt zu bekommen?

6. Wurden Vertretern des Bundesministeriums für Inneres Verzeichnisse mit

Sicherheitscodes von SIM - Karten oder PIN - Codes übergeben?

7. Durch welche Rechtsgrundlage sehen Sie ein Ersuchen zur Übermittlung von

Sicherheitscodes von SIM - Karten oder PIN - Codes gerechtfertigt?

8. Welche Daten können im Zuge der Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels

der gemäß § 89 TKG 1997 geschaffenen Einrichtungen gewonnen werden?

9. Können durch das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen auch

Standortbestimmungen der abgehörten Person mittels Peilung vorgenommen

werden?

10.Wie lange werden die gewonnen Gesprächsdaten und Daten betreffend die

Lokalisierung von GSM - Benutzern gespeichert?

11.Werden auch Daten im Zuge der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhoben,

die zur Standortbestimmung verwendet werden oder verwendet werden können?