3913/J XX.GP
des Abgeordneten Thomas Barmüller
und weiterer Abgeordnete
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Mit dem Telekommunikationsgesetz 1997 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen,
um Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung der technischen Voraussetzungen zur
Überwachung von Telefongesprächen zu verpflichten. In § 89 Abs. 1
Telekommunikationsgesetz findet sich die Bestimmung: “Der Betreiber ist nach
Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen
bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den
Bestimmungen der Strafprozeßordnung erforderlich sind.”
Unter eine derartige Bestimmung könnten neben Abhörgeräten auch Wortscanner, die
automatisch auf bestimmte Schlüsselworte reagieren und Peilgeräte zur genauen
Standortermittlung des Benutzers eines Mobiltelefons fallen.
Neben diesen technischen Voraussetzungen zur Abhörung und Überwachung von
Telefongesprächen sollen Mitarbeiter des Innenministeriums gegenüber der obersten
Fernmeldebehörde bzw. Mobilfunkbetreibern auch den Wunsch nach der Bekanntgabe
personenbezoger Daten geäußert haben.
Aus den angeführten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres die folgende schriftliche
Anfrage:
1. Auf welche Daten von Teilnehmern und Benutzern öffentlicher
Telekommunikationsdienste, die über den Inhalt des öffentlich zugänglichen
Teilnehmerverzeichnisses hinausgehen, haben Mitarbeiter des Bundesministeriums
für Inneres Zugriff oder können sich Zugriff verschaffen?
2. Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Bedingungen haben Mitarbeiter
des Bundesministeriums für Inneres Zugriff auf diese Daten oder können sich
Zugriff verschaffen?
3. Wurden vom Bundesministerium für Inneres Wortscanner getestet, beschafft oder
wurden die Betreiber von Mobilfunkdiensten ersucht, Wortscanner zu beschaffen?
4. Durch welche gesetzliche Grundlage sehen Sie den Einsatz von Wortscannern
durch Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres oder im Auftrag des
Bundesministeriums für Inneres gedeckt?
5. Wurde von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres gegenüber der obersten
Fernmeldebehörde bzw. gegenüber den Betreibern von Mobilfunkdiensten das
Ersuchen geäußert die Sicherheitscodes von SIM - Karten oder die PIN - Codes
übermittelt zu bekommen?
6. Wurden Vertretern des Bundesministeriums für Inneres Verzeichnisse mit
Sicherheitscodes
von SIM - Karten oder PIN - Codes übergeben?
7. Durch welche Rechtsgrundlage sehen Sie ein Ersuchen zur Übermittlung von
Sicherheitscodes von SIM - Karten oder PIN - Codes gerechtfertigt?
8. Welche Daten können im Zuge der Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels
der gemäß § 89 TKG 1997 geschaffenen Einrichtungen gewonnen werden?
9. Können durch das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen auch
Standortbestimmungen der abgehörten Person mittels Peilung vorgenommen
werden?
10.Wie lange werden die gewonnen Gesprächsdaten und Daten betreffend die
Lokalisierung von GSM - Benutzern gespeichert?
11.Werden auch Daten im Zuge der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhoben,
die zur Standortbestimmung verwendet werden oder verwendet werden können?