3966/J XX.GP

 

der Abgeordneten Reinhart GAUGG

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend BezInsp. RAUTER Robert vom Hauptzollamt Klagenfurt, Bereich Strafsachen, dem

im durchgeführten Auswahlverfahren für die Nachbesetzung der vakanten Funktion des

Erhebungsgruppenführers I/1 trotz beachtlicher Vorteile im Bereich der vom Gesetzgeber

vorgegebenen Auswahlkriterien GrpInsp. KOBAN vorgezogen wurde.

Es wurde bereits mit Schreiben vom 20. März 1997 unter ZI. 2190/J eine parlamentarische

Anfrage eingebracht, welche jedoch unter der GZ. 11 0502/138 - Pr.4/97 teilweise nicht

erschöpfend beantwortet wurde und überdies auch weitere Fragen aufgeworfen hat. Die

unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

ergänzende

ANFRAGE

1. Für das Auswahlverfahren im Bundesdienst wird das Ausschreibungsgesetz 1989

herangezogen.

Von wievielen maßgebenden Kriterien geht das Ausschreibungsgesetz 1989 aus und

welche richtungsweisenden Kriterien werden vom § 9 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989

konkret umfaßt?

2. Haben die einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989 verschiedene

Wertigkeiten?

Wenn ja, wie werden diese bewertet und gegeneinander abgewogen - und wie wird ein

eventuell behauptetes Ungleichgewicht begründet?

3. Stimmt es, daß anläßlich des Auswahlverfahrens für die Nachbesetzung des

Erhebungsgruppenführers I/1 im Bereich Strafsachen des Hauptzollamtes Klagenfurt in

drei vom § 9 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989 umfaßten maßgebenden

Bewertungskriterien, und zwar

1) der „bisherigen Berufserfahrung“,

2) der „bisherigen einschlägigen Verwendung“ und

3) der „organisatorischen Fähigkeiten“

BezInsp. RAUTER vor GrpInsp. KOBAN gelegen ist?

Wenn nein, wie wird dies begründet?

4. Stimmt es, daß sich GrpInsp. KOBAN im Auswahlverfahren nur in den vom § 9 Abs. 4

Ausschreibungsgesetz 1989 umfaßten Bewertungskriterien

1) der „Fähigkeit zur Menschenführung“ und

2) der „bisher erbrachten Leistungen“

gegenüber dem BezInsp. RAUTER behaupten konnte?

5. (zu Punkt 2. der Erledigung)

Welche Schulbildung war für die Betrauung mit dem vakanten Arbeitsplatz notwendig und

welche Schulbildung haben die Erhebungsgruppenführer der restlichen Erhebungsgruppen

beim Hauptzollamt Klagenfurt?

War eine gewisse Schulbildung in der Ausschreibung gefordert?

Welche Schulbildung hat BezInsp. RAUTER und erfüllt er damit dieses Kriterium?

Wenn er in diesem Teilbereich hinter GrpInsp. KOBAN gereiht wurde, warum?

6. Ist es richtig, daß GrpInsp. KOBAN anläßlich eines Auswahlverfahrens für die

Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 - also einer seiner Schulbildung adäquaten

Verwendung - nicht entsprochen hat und anschließend seine Laufbahn in E2a weiterführen

mußte?

7. (zu Punkt 2. der Erledigung)

Welche besonderen Kenntnisse im Rahmen der Aufgabenstellung sind für die Betrauung

mit dem vakanten Arbeitsplatz notwendig und welche besonderen Kenntnisse im Rahmen

der Aufgabenstellung hat GrpInsp. KOBAN?

Welche besonderen Kenntnisse im Rahmen der Aufgabenstellung hat BezInsp. RAUTER

und erfüllt er damit dieses Kriterium.

Wenn er in diesem Teilbereich hinter GrpInsp. KOBAN gereiht wurde, warum?

8. (zu Punkt 2. der Erledigung)

Welche Ergebnisse der Dienst -  und Fachprüfung sind für die Betrauung mit dem vakanten

Arbeitsplatz notwendig?

Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER mit den Ergebnissen seiner abgelegten Dienst - und

Fachprüfung dieses Kriterium erfüllt?

Welchen Stellenwert hat das Ergebnis der Dienstprüfung zum Ergebnis der Fachprüfung?

Wenn das Ergebnis der Dienstprüfung gleich oder höher als das Ergebnis der Fachprüfung

eingeschätzt wird, warum?

Wenn BezInsp. RAUTER in diesem Teilbereich hinter oder gleich wie GrpInsp. KOBAN

gereiht wurde, warum?

9. (zu Punkt 2. der Erledigung)

Welche Dienstbeurteilung ist für die Betrauung mit dem vakanten Arbeitsplatz notwendig

und welche Dienstbeurteilung hat GrpInsp. KOBAN?

Welche Dienstbeurteilung hat BezInsp. RAUTER und erfüllt er damit dieses Kriterium?

Wenn er in diesem Teilbereich hinter oder gleich wie GrpInsp. KOBAN gereiht wurde,

warum?

10. (zu Punkt 2. der Erledigung)

Welche ausgeübte Sonderfunktionen sind für die Betrauung mit dem vakanten Arbeitsplatz

notwendig und welche ausgeübte Sonderfunktionen hat GrpInsp. KOBAN?

Wenn BezInsp. RAUTER in diesem Punkt hinter GrpInsp. KOBAN gereiht wurde,

warum?

11. (zu den Punkten 12. und 13. der Erledigung)

Die Frage in der parlamentarischen Anfrage vom 20. März 1997 war nicht auf die

Implementierungsphase abgestellt, sonder darüber, ob BezInsp. RAUTER zum Zeitpunkt

des Auswahlverfahrens in jenen der Erhebungsgruppe 1/1 zugewiesenen Aufgabengebieten

besser als GrpInsp. KOBAN ausgebildet war.

Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER durch die Teilnahme an den vom Dienstgeber

vorgegebenen Schulungsveranstaltungen in jenen der Erhebungsgruppe 1/1 zugewiesenen

Aufgabengebieten besser als GrpInsp. KOBAN ausgebildet war?

12. (zu Punkt 16. der Erledigung)

Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER anläßlich des Auswahlverfahrens im Jahre 1993 zum

Kriterium der „bisher erbrachten Leistungen“ nachstehend beschrieben wurde?

Der Erfolg der bisherigen Verwendung kann über viele Jahre konstant

überdurchschnittlich gut bezeichnet werden.

Seit 1989 ist quantitativ ein Abfall feststellbar.

(Anmerkung: BezInsp. RAUTER ist seit dem Jahre 1987 Personalvertreter)

Der Bew. liegt aber trotz dieses quantitativen Leistungsabfalles, insbesondere im Bereich

der Eigenaufgriffe, noch immer im Spitzenfeld der Dienststelle

Beurteilung unter Punkt 1)

Beginnend mit Herbst 1976 wurde der Bew. zu umfangreichen Ermittlungen betreffend

Einfuhr von unterfakturierten Fahrzeugen hauptsächlich außerhalb Kärntens eingesetzt.

Zum Tätigkeitsbild wird angeführt, daß dem Bew. bereits seinerzeit vor allem die

Durchführung von Vorerhebungen bei schwierigen Sachverhalten, ferner selbständige

Abfassung von Vernehmungsniederschriften als Verhandlungsleiter übertragen wurde.

Dazu kamen Beleg -  und Buchprüfungen einfacher Art, selbständige Durchführung von

Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen.

Alle diese angeführten Tätigkeiten erforderten neben den entsprechenden Fachkenntnissen

auch die Fähigkeit der Beurteilung und Wertung des Großteils der angefallenen Arbeiten in

eigener Verantwortung.

Zu den szt. dem Bew, übertragenen Aufgaben gehörte auch die allf. notwendige Festnahme

tatverdächtiger Personen.

An diesen bereits 1976/1977 an den (damals noch nicht einmal fachgeprüften) Bew.

übertragenen selbständigen Aufgaben und Verwendungen hat sich grundsätzlich nichts

geändert, nur haben diese sich naturgemäß an die versch. Aufgabenstellungen anpassen

müssen.

Der Dienst bei der Ast. erfordert vom Bew., sich mit allen anfallenden Problemen

verfahrens - zoll - und finanzstrafrechtl. Art weitgehend auseinanderzusetzen.

Es gibt kaum einen Bereich von dem ausgeschlossen werden kann, daß er nicht in

irgendeiner Weise einmal auch abgaben - und finanzstraftechtliche Probleme aufwirft und

der damit nicht durch die Erhebungsbeamten beurteilt werden müßte.

Dies zur Vielseitigkeit und Art der bisherigen Verwendung.

Die Qualität der vom Bew. gelieferten Arbeiten kann seit Jahren als nahezu

gleichbleibend ausgezeichnet angesehen werden.

An dieser Stelle ist auch die Erfahrung des Bew. als gewählter Personalvertreter insb. am

organis. und person. Sektor zu nennen.

Wenn nein, in welchen Bereichen wurde er abweichend beschrieben?

13. Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER anläßlich des Auswahlverfahrens im Jahre 1996 zum

Kriterium der „bisher erbrachten Leistungen“ nachstehend beschrieben wurde?

Der Bewerber ist bereits seit dem Jahre 1978 mit „besondere Leistungen“ qualifiziert.

Bis zum Jahre 1989 war der Bewerber als überaus motivierter und engagierter

Fahndungsbeamter zu bezeichnen.

Ab diesem Zeitraum sind die für den unmittelbaren Dienstbetrieb erbrachten Leistungen

kontinuierlich zurückgegangen.

(Anmerkung: BezInsp. RAUTER ist seit dem Jahre 1987 Personalvertreter)

Die Qualität der erbrachten Arbeiten kann aber gleichbleibend als sehr gut bezeichnet

werden.

Parallel zum quantitativen Leistungsrückgang in der Dienststelle hat das Engagement des

Bewerbers in der gesetzlichen Personalvertretung zugenommen und letztendlich im

Mandat im Zentralausschuß seinen Höhepunkt erreicht.

Obwohl aus dem normalen Dienstbetrieb nur schwer beurteilbar, ist aber anzunehmen, daß

die vom Bewerber im Rahmen der gesetzlichen Personalvertretung erbrachten

„dienstlichen“ Leistungen ebenfalls als sehr gut zu qualifizieren sind.

Ein überdurchschnittliches Interesse und Engagement hat der Bewerber bei der EDV -

Ausstattung des Bereiches Strafsachen gezeigt.

Die Dienstprüfung hat der Bewerber mit einer Auszeichnung, die Abschlußprüfung des

Fachlehrganges mit 4 Auszeichnungen bestanden

Wenn nein, in welchen Bereichen wurde er abweichend beschrieben?

14. (zu Punkt 16. der Erledigung)

Wenn die von BezInsp. RAUTER bisher erbrachten Leistungen in den Jahren 1993 bis

1996 - wie in der Anfragebeantwortung bestätigt - sowohl in qualitativer, wie auch in

quantitativer Beurteilung keine Beeinträchtigung und Rückstufung erfahren haben, warum

wurde dieser in der Beschreibung 1993 mit „konstant überdurchschnittlich gut“ und „seit

Jahren als nahezu gleichbleibend ausgezeichnet“ bewertet und im Profil 1996 sowohl bei

der Qualität der Arbeiten wie auch im Bereich der dienstlichen Leistungen nur mehr mit

„sehr gut“ beurteilt und damit mit GrpInsp. KOBAN auf eine Stufe gestellt?

15. Welcher Zeitraum wurde im Auswahlverfahren als Beobachtungszeitraum für die

Bewertung des Kriteriums der „bisher erbrachten Leistungen“ herangezogen?

16. Wenn dies das Jahr 1995 war, wie wurde nachstehendes Faktum für BezInsp. RAUTER

bewertet und mit welchem Zeitausmaß wurde dieser Umstand berücksichtigt?

BezInsp. RAUTER hat aufgrund seines durch Eigeninitiative angeeigneten Wissens im

Zuge der Ausstattung des Bereiches Strafsachen des HZA Klagenfurt mit

Personalcomputern als einer der ersten einen Personalcomputer zur Benützung

übernommen und den Großteil der im Bereich Strafsachen verwendeten Formulare EDV -

gerecht aufbereitet und für den Bereich Strafsachen entwickelt.

17. Stimmt es, daß BezInsp. RAUTER im Jahr 1995 fast sämtlichen im EDV - Bereich

unerfahrenen Kollegen des Bereiches Strafsachen Hilfestellung bei Systemproblemen und

bei der Einführung sowie Erlernung der Softwareprogramme gegeben hat und können dies

die Kollegen ChefInsp. LADSTÄTER, ChefInsp. METZGER, BezInsp. SCHAAR,

BezInsp. SABLATNIK, GrpInsp. PAULITSCH, GrpInsp. BARTOLOT und GrpInsp.

SUPPNIG bestätigen?

18. Stimmt es, daß lt. Weisung des Vorstandes des HZA Klagenfurt vom 9.2.1995 von den

gewählten Personalvertretern ChefInsp. LADSTÄTTER und BezInsp. RAUTER die

Abwesenheiten von der Dienststelle im Zuge der Personalvertretungstätigkeit ab Februar

1995 im Tagebuch ausgetragen werden mußten?

Wenn ja, hat BezInsp. RAUTER diese im Rahmen der Personalvertretung bedingten

Abwesenheiten von der Dienststelle in einer Rubrik mit der Bezeichnung „ABW“

festgehalten?

Wenn ja, welches Ausmaß hatten die von BezInsp. RAUTER als Mitglied des

Dienststellen - Fach - und teilweise Zentralausschusses ermittelten Abwesenheiten von der

Dienststelle?

Wurden diese Zeiten der Abwesenheit durch den Bereichsleiter als

Gesamtpersonalvertretungszeiten angesehen und somit für die Bewertung der „bisher

erbrachten Leistungen“ herangezogen?

Wurden seit Februar 1995 von ChefInsp. LADSTÄTTER in dessen Tagebuch die Zeiten

seiner PV - Tätigkeit oder die Zeiten seiner Abwesenheit von der Dienststelle eingetragen?

19. Mit welchen Zeitgutschriften wurden die nachstehenden Abwesenheiten des BezInsp.

RAUTER im Jahre 1995 im einzelnen bemessen, handelte es sich dabei um gerechtfertigte

Abwesenheiten und in welchem Ausmaß wurden diese bei der Beurteilung der „bisher

erbrachten Leistung“ herangezogen?

Teilnahme an den dienstlich genehmigten Bereichsmeisterschaften,

Organisation und Durchführung der Landesschimeisterschaften 1995 im Bodental,

Sonderurlaub für einen besuchten PC - Kurs,

Mitarbeit, speziell die Vorbereitung in der Arbeitsgruppe „Neuorganisation der

Zollfahndung“,

Sonderurlaub für die Teilnahme an Gesprächen mit Vertretern der GÖD wegen der

Gründung einer eigenen Exekutivgewerkschaft,

Teilnahme am Suchtgiftseminar im Bodental,

Sonderurlaub für die AUF - Sitzung in Vorarlberg,

Sonderurlaub für die AUF - Bundesleitungssitzung,

Teilnahme am Fahndungskurs,

TARIC - Schulung in Wien,

20. In welchem Ausmaß lag im Beobachtungszeitraum für das Kriterium der „bisher erbrachten

Leistung“ die Überstundenleistung des GrpInsp. KOBAN über der erbrachten

Überstundenleistung des BezInsp. RAUTER?

21. In welchem Ausmaß und wie wurden bei der Beurteilung der „bisher erbrachten Leistung“

die von GrpInsp. KOBAN und BezInsp. RAUTER im Beobachtungszeitraum geleisteten

Überstunden berücksichtigt?

22. (zu Punkt 10. der Erledigung)

Für welche Leistungen hat GrpInsp. KOBAN belobigende Anerkennungen bekommen und

zu welcher, wenn auch zu keiner wesentlichen Differenzierung ist es diesbezüglich

gegenüber BezInsp. RAUTER gekommen?

23. (zu Punkt 17. der Erledigung)

Der Bereichsleiter deutete in einem mit BezInsp. RAUTER geführten Gespräch nicht, wie

in der Anfragebeantwortung GZ 11 0502/138 - Pr.4/97 ausgeführt, an, daß ihm persönlich

ein in den Dienstbetrieb eingegliederter Erhebungsgruppenführer lieber sei als ein

dienstfreigestellter Personalvertreter.

Der Bereichsleiter erklärte dem BezInsp. RAUTER dezidiert, daß er als Personalvertreter

nicht Gruppenführer werde.

Stimmt diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßende Aussage des Bereichsleiters?

Wenn ja, warum wurde diese Frage unkorrekt beantwortet?

Wenn nein, warum wurde gegen BezInsp. RAUTER aufgrund seiner gegen den

Bereichsleiter erhobenen Anschuldigungen kein Dienstrechtsverfahren eingeleitet, wenn

behauptet wird, BezInsp. RAUTER hätte auch gegenüber dem Herrn Generalinspektor der

Zollwache unwahre Behauptungen über einen Vorgesetzten aufgestellt?

24. (zu Punkt 24., 26. und 27. der Erledigung)

Stimmt es, daß eines der Auswahlkriterien die „Fähigkeit zur Menschenführung“ ist?

Wenn ja, warum wird bei BezInsp. RAUTER unter diesem Punkt der Umgang mit

Vorgesetzten bewertet zumal die Definition dieses Kriteriums dem Wortlaut entsprechend

nur für das „Führen“ von Menschen herangezogen werden dürfte.

Wie wird die „Fähigkeit zur Menschenführung“ des BezInsp. RAUTER von ChefInsp.

LADSTÄTTER, mit welchem dieser über ein Jahrzehnt erfolgreich zusammengearbeitet

hatte, und wie wird diese Fähigkeit von den in dieser Zeit betroffenen Mitarbeitern

ChefInsp. METZGER, KtrInsp. ÜBERFELLNER, BezInsp. SCHAAR, BezInsp.

SABLATNIK, GrpInsp. SUPPNIG, GrpInsp. BARTOLOT und GrpInsp. PAULITSCH

beurteilt?

25. (zu Punkt 22. der Erledigung)

Welche Gründe waren dafür maßgebend, daß BezInsp. RAUTER im Umgang mit den

Chefinspektoren SEIDL, SMOLE und GrpInsp. KOBAN Probleme hatte und um welche

konkreten Probleme hat es sich dabei gehandelt?

26. Ratte oder hat BezInsp. RAUTER innerhalb der Dienststelle auch im Umgang mit anderen

Kollegen Probleme oder kann er zu diesen auf ein ungetrübtes kollegiales Verhältnis

hinweisen?

Wenn er Probleme hat, um welche Kollegen und um welche konkreten Probleme handelt

es sich dabei?

27. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Ist es richtig, daß BezInsp. RAUTER im Jahre 1988 einen Fall der Hinterziehung von

Straßenverkehrsbeiträgen durch italienische Frächter in Millionenhöhe aufgedeckt hat und

daß in diesem Verfahren von BezInsp. RAUTER und seinem Mitarbeiter unter der

Aktenzahl E.Nr. 1104/88 in monatelangen Untersuchungen gegen ca. 260 italienische

Frächter erhoben wurde?

28. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Ist es richtig, daß durch den damaligen Abteilungsleiter für Strafsachen es dem BezInsp.

RAUTER verwehrt wurde, die Erhebungen gegen jede einzelne betroffene Firma unter

einer eigenen Geschäftszahl durchzuführen?

Wenn ja, warum wurde die bestehende Geschäftsordnung - wonach im Eingangsbuch oder

sonst in geeigneter Weise alle Namen von Personen und Firmen zu erfassen sind, gegen

welche Erhebungen durchgeführt werden - bei der Abteilungen für Strafsachen, speziell im

Hinblick auf zu erwartende Selbstanzeigen, nicht eingehalten?

29. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Ist es richtig, daß BezInsp. RAUTER den Leiter der Abteilung für Strafsachen auf diesen

Umstand mit Aktenvermerken vom 19.10.1988 und 2.1.1989 eindringlich hingewiesen hat

und zur Demonstration des über Monate hinweg geleisteten Arbeitsumfanges die

bezughabenden Erhebungsakte mit den ca. 60 Ordnern an erhobenen Beweismitteln im

Büro des Abteilungsleiters abgelegt hat?

Wenn ja, wie lautet der Volltext des Aktenvermerkes vom 2.1.1989 und deutet dieser auf

eine unter Punkt 24. behauptete „nicht nachvollziehbare Ablage von umfangreichen

Aktenmaterial“ hin?

30. (zu Punkt 24. der Erledigung)

In welcher Form wurden die der Hinterziehung von Straßenverkehrsbeiträgen überführten

italienischen Kraftfahrer und Transportunternehmer einer finanzstraftechtlichen Würdigung

unterzogen?

31. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Wenn es zu keiner Durchführung von Finanzstrafverfahren gekommen ist, wie hoch waren

- jede einzelne Firma betreffend - die fünf höchsten Gesamtnachforderungen von

Straßenverkehrsbeiträgen, und wie und durch welche Behörde wurden diese strafbaren

Handlungen finanzstrafrechtlich beurteilt und geahndet?

32. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Wenn es zu keiner Durchführung von Finanzstrafverfahren gekommen ist, welche Behörde

wäre für die Ahndung dieser Finanzvergehen zuständig gewesen, zumal die Entdeckung

und Aufklärung durch monatelange Ermittlungen und Beweissicherungen seitens des

Hauptzollamtes Klagenfurt erfolgt ist?

Wenn die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Klagenfurt gegeben war, in welcher Form

erfolgte die finanzstrafrechtliche Würdigung?

Wenn eine andere Finanzstrafbehörde für die Ahndung derartiger Finanzvergehen

zuständig war, ist dieser Finanzstrafbehörde von den Hinterziehungen von

Straßenverkehrsbeitrag Mitteilung gemacht worden, wenn ja in welcher Form und wie

wurden die einzelnen Finanzstrafverfahren durch die angeblich zuständige

Finanzstrafbehörde abgehandelt?

33. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Ist es richtig, daß BezInsp. RAUTER mit Schreiben vom 21. März 1989 um Zuerkennung

einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 Gehaltsgesetz 1956 eingekommen ist, weil dieser in

den Jahren 1986 bis 1988 trotz der in keiner Weise berücksichtigten Belastung durch die

Erhebungen hinsichtlich der Hinterziehung von Straßenverkehrsbeiträgen von den 12

Erhebungsbeamten anstelle des Durchschnittes von 8,33 Prozent insgesamt 14,6 Prozent

an Aktenerledigungen aufweisen konnte.

34. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Ist es richtig, daß es in den Jahren 1993 bis 1996 im Bereich Strafsachen des HZA

Klagenfurt zu einem Ungleichgewicht bei der Anordnung von Überstunden gekommen ist?

Wenn ja, hat BezInsp. RAUTER sowohl als betroffener Beamter wie auch in seiner

Funktion als Personalvertreter die Vorgesetzten auf diese Situation hingewiesen und in

welchen Bandbreiten schwankten diese Überstundendifferenzen?

35. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Ist es richtig, daß der auf das allgemeine Ungleichgewicht bei der Überstundenverteilung

hingewiesene Bereichsleiter in der Ermittlungssache zu E.Nr. 742/94 die im Rahmen der

Observation angefallenen Überstunden gleichmäßig auf alle bereitwilligen Bediensteten der

Dienststelle aufgeteilt hat, dies obwohl im September 1994 ein Teil der Kollegen im

Jahres - und im Monatsschnitt bereits ein beträchtliches Mehr an Überstunden hatte?

Wenn ja, ist es richtig, daß der Bereichsleiter dem BezInsp. RAUTER auf seinen Hinweis

nach im Jahresschnitt gerechter Überstundenverteilung erklärt hat, daß die noch

durchzuführenden Observationen auch von jenen Kollegen vollzogen werden können,

welche bereits ein beträchtliches Mehr an Überstunden hätten, da die Überstunden aus

seiner Sicht nur in diesem Einzelfall gerecht verteilt werden müssen?

Steht diese Entscheidung des Bereichsleiters mit den Richtlinien und Weisungen über die

gerechte Verteilung von Überstunden im Einklang, wenn ja, wie lauten diese Richtlinien?

36. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Welche Interventionen, von welchen Kollegen, hat es im Hinblick auf die von BezInsp.

RAUTER kritisierte Anordnung von Überstunden gegeben, um dadurch die angeblich

abträgliche Situation der zeitintensiven Auseinandersetzungen beenden zu können?

Wurden über ihre Einstellung zu einer im Jahresschnitt gerechten Überstundenverteilung

sämtliche Beamte des Bereiches Strafsachen befragt oder nur jener Teil, der aus

persönlichen Gründen an der Leistung von Überstunden kein Interesse hatte?

Welche Beamte wurden konkret befragt und wie wurde dies dokumentiert?

Welche Zeit haben die angeblich zeitintensiven Auseinandersetzungen beansprucht?

37. (zu Punkt 24. der Erledigung)

Es ist unbestritten, daß der Bereichsleiter durch BezInsp. RAUTER als Personalvertreter

mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er wurde im Bereich Strafsachen einzelne namentlich

genannte Bedienstete benachteiligen.

Um welche Bediensteten hat es sich dabei gehandelt und welche Form der

Benachteiligungen wurde durch BezInsp. RAUTER angesprochen?

Wenn es Gegenüberstellungen gegeben hat, welche Zeit haben diese in Anspruch

genommen?

Wie wurden diese behaupteten Gegenüberstellungen und der von BezInsp. RAUTER

behaupteten Vorwurf dokumentiert?

Warum wurde BezInsp. RAUTER - nach der angeblichen Distanzierung eines Teiles der

genannten Mitarbeiter - nicht in die behauptete "Gegenüberstellung" miteingebunden?

38. Ist es richtig, daß in den letzten Jahren die durch Organe des HZA Klagenfurt bei

Dienstverrichtungen in anderen Bundesländern durchgeführten Erhebungen - speziell

Hausdurchsuchungen - grundsätzlich mit zumindest drei, teilweise auch mit vier

aktenkundigen Beamten des HZA Klagenfurt durchgeführt werden?

39. Ist es richtig, daß BezInsp. RAUTER anläßlich der Erhebungen zu E.Nr. 309/94 - trotz

des Umstandes, daß aufgrund der durch den Vorsitzenden des Spruchsenates erstellten

Hausdurchsuchungsbefehle fünf Hausdurchsuchungen an verschiedenen Adressen in Wien

zu vollziehen gewesen wäre, wobei aus fahndungstaktischen Überlegungen großteils ein

gleichzeitiges Einzuschreiten erforderlich war - nur auf einen einzigen mit dem

umfangreichen Aktengeschehen vertrauten Mitarbeiter des HZA Klagenfurt zurückgreifen

durfte?

Wenn ja, warum?

40. Ist es richtig, daß der für diese Dienstverrichtung in Wien, sowie für den notwendigen

Fuhrpark und Personaleinsatz verantwortliche Bereichsleiter zur Unterstützung des

BezInsp. RAUTER bei den Hausdurchsuchungen auf die Infrastruktur und Organe des

HZA Wien zurückgreifen wollte, die Organisation durchgeführt und die Bereitstellung der

Zollfahndungsbeamten mit Verantwortlichen des HZA Wien telefonisch vereinbart hat?

Wenn ja, warum waren am 12.3.1994 keine Zollfahndungsbeamten des HZA Wien

verfügbar, sodaß - wie durch BezInsp. RAUTER vorgesehen - nach begonnener

Einvernahme bei den Beschuldigten keine Hausdurchsuchung vorgenommen werden

konnte?

41. Ist es richtig, daß die vom Vorsitzenden des Spruchsenates angeordneten

Hausdurchsuchungen erst einen Tag nach den erfolgten Einvernahmen - wo den

Beschuldigten der dem HZA Klagenfurt bekannte Sachverhalt verkündet und die

Verdachtsgründe dargelegt werden mußten - vollzogen werden konnten?

Wenn ja, hatten die Beschuldigten Gelegenheit, sich in der Zeit zwischen der Beendigung

der Niederschrift und dem Beginn der Hausdurchsuchung mit anderen Beteiligten

abzusprechen und hatten diese die Möglichkeit, eventuelle Beweismittel wegzuschaffen?

42. Ist es richtig, daß am 13.4.1994 seitens der Zollfahndung Wien dem BezInsp. RAUTER

für die Durchführung der Hausdurchsuchungen kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt

werden konnte, dieser daraufhin improvisieren und auf Orev. SARANG von der

Betriebsprüfung - Zoll zurückgreifen mußte, welcher sein Privatfahrzeug zur Verfügung

gestellt hat?

43. Ist es richtig, daß es in der Angelegenheit zu E.Nr. 309/94 seitens hochgestellter Beamter

aus dem Bereich des Innenministeriums bei Verantwortlichen des Bundesministeriums für

Finanzen Interventionen gegeben hat?

Wenn ja, von wem wurde interveniert?

Wenn ja, wer hat in weiterer Folge beim HZA Klagenfurt interveniert?

Wenn ja, bei wem wurde interveniert?

44. (zu Punkt 26. und 27. der Erledigung)

Unter Punkt 24. der Anfragebeantwortung werden bezüglich der behaupteten „Unfähigkeit

zur Menschenführung“ drei „Verfehlungen“ des BezInsp. RAUTER aus den Jahren 1989,

1994 und 1996 angeführt.

Reichen diese 3 Differenzen mit Vorgesetzten - welche eine fragwürdige Entscheidung des

damaligen Abteilungsleiters und zwei von BezInsp. RAUTER als Personalvertreter

vorgebrachte Beschwerden vor dem Bereichsleiter betreffen - aus, das

Bewertungskriterium der „Fähigkeit zur Menschenführung“ dermaßen zu beeinflussen, daß

BezInsp. RAUTER dem GrpInsp. KOBAN berechtigt nachgereiht wird?

Wenn nein, welche anderen Entscheidungsgründe waren für die Nachreihung des BezInsp.

RAUTER im Auswahlkriterium der „Fähigkeit zur Menschenführung“ maßgebend?

45. (zu den Punkten 28. bis 30. der Erledigung)

Aufgrund der Anfragebeantwortung wird dem BezInsp. RAUTER attestiert, daß dem

Bundesministerium für Finanzen keine Beschwerden bzw. negativen Beeinflussungen von

in Ausbildung stehenden Mitarbeitern bekannt sind.

In welchen Fällen und in welchem Ausmaß wird bei den unter Punkt 26. und 27. auf die

unter Punkt 24. skizzierten Vorkommnisse auf eine „aus Dienstgebersicht negative

Beeinflussung von Kollegen“ geschlossen, und wie wird dieses Verhalten im Hinblick auf

die unter Punkt 24. vorgeworfenen Differenzen mit Vorgesetzten begründet?

46. (zu Punkt 31. der Erledigung)

Um welche Aktenrückstände handelt es sich bei der Zitierung „sind die für den

Dienstbetrieb erbrachten Leistungen des Bewerbers kontinuierlich zurückgegangen und

aus welchen Überlegungen des Dienstgebers steht dieser Rückgang in keinem direkten

Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit des BezInsp. RAUTER?

47. (zu Punkt 31. der Erledigung)

Um welche zwei Bewerbungsschreiben handelt es sich dabei, welche Motive waren für die

von BezInsp. RAUTER gewählte Textierung maßgebend und wie lauten dessen einzelne

Aussagen im Volltext?

48. (zu den Punkten 32. und 33. der Erledigung)

GrpInsp. KOBAN wurde - wie in der Anfragebeantwortung ausgeführt - bezüglich der

„erbrachten Leistung“ vor BezInsp. RAUTER gereiht. Im Zuge des Auswahlverfahrens ist

jedoch nicht die in einem Jahr erbrachte, sondern die „bisher erbrachte Leistung“ zu

bewerten.

Wie wurden im Auswahlverfahren 1996 die von BezInsp. RAUTER bereits seit dem Jahre

1972 erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen beurteilt und wie wird es unter diesen

Vorgaben begründet, daß in diesem Auswahlkriterium GrpInsp. KOBAN vor BezInsp.

RAUTER gereiht wurde?

49. (zu den Punkten 32. und 33. der Erledigung)

In welchem Zeitausmaß wurde - nach Jahren aufgegliedert - für die Bewertung der „bisher

erbrachten Leistungen“ die Personalvertretungstätigkeit des BezInsp. RAUTER in den

Jahren 1993 bis 1996 herangezogen und durften im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs.

2 PVG 1967 durch diese ausgewiesenen Zeiten dem BezInsp. RAUTER keine Nachteile

bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Lautbahn erwachsen?

50. (zu den Punkten 35 und 36 der Erledigung)

In der Anfragebeantwortung hat man festgestellt, daß „BezInsp. RAUTER für sich rund

60% seiner Dienstzeit für die Ausübung der Personalvertretungsfunklion ins Auge gefaßt

hat“

Hat man diese unpräzise Feststellung bei der Beurteilung der Auswahlkriterien der „bisher

erbrachten Leistungen“ des BezInsp. RAUTER miteinfließen lassen?

Wenn ja, warum hat man im Zuge des Auswahlverfahrens BezInsp. RAUTER nicht

konkret nach dessen für die Erledigung der Personalvertretungsangelegenheiten benötigten

Zeiten befragt?

Worauf beruht die Feststellung, daß BezInsp. RAUTER im angesprochenen Zeitraum "für

sich rund 60% seiner Dienstzeit für die Ausübung der Personalvertretungsfunktion ins

Auge gefaßt hat“

51. (zu den Punkten 35 und 36 der Erledigung)

Hatte BezInsp. RAUTER aufgrund seiner Tätigkeiten im Dienststellen - Fach - und

Zentralausschuß nach der erfolgten Übernahme von Akten aus der Erhebungsgruppe II/2

die Möglichkeiten, mehrtägig in anderen Bundesländern Erhebungen durchzuführen, oder

wollte man BezInsp. RAUTER aufgrund seiner wiederkehrenden Ersuchen nach gerechter

Aufteilung der Überstunden durch diese Handlungsweise den Wind aus den Segeln nehmen

und diesen in seiner Eigenschaft als gewählter Personalvertreter einengen?

52. (zu Punkt 37. der Erledigung)

Mit wievielen Erhebungs - und Strafakten war BezInsp. RAUTER zum Zeitpunkt der

Übernahme der „Autoakte“ aus der Erhebungsgruppe II/2 in Bearbeitungsrückstand und

war ihm - unter Bedachtnahme seiner nicht unbedeutenden, allen Beteiligten bekannten

Personalvertretungsfunktionen - die Übernahme dieser zusätzlichen Akte zu diesem

Zeitpunkt zumutbar?

Zur besseren Verständlichkeit der Anfrageerledigung wird ersucht, auf jede einzelne Frage

eine konkrete Antwort zu geben und keine ähnlichen oder sich überschneidenden Fragen

zusammenzufassen.