3981/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger, Dr. Salzl
und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Verordnung zum Fortpflanzungsmedizingesetz
Das Fortpflanzungsmedizingesetz trat im Jahre 1992 sechs Wochen nach dem entsprechenden
Nationalratsbeschluß in Kraft.
SECHS JAHRE NACH Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlt jedoch noch immer die
Verordnung zu der das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz verpflichtet ist.
Aus gegebenem Anlaß stellen die unterfertigten Abgeordneten
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
folgende
Anfrage
1. Trifft es zu, daß die gemäß § 19 vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales zu erteilende Verordnung noch immer nicht vorliegt? Wenn ja, warum?
2. Trifft es zu, daß die Verordnung derzeit erarbeitet wird?
3. Wie wird die Einhaltung vom § 3 (Ursprung der Eizellen und Samen) derzeit überprüft ?
4. Nach welchen Kriterien wird die Zulassung gem. § 5 Abs.2 von den einzelnen
Landeshauptmännern jeweils erteilt ?
5. Welchen Krankenanstalten wurden bisher Zulassungen erteilt ?
6. Welche Zulassungen wurden bisher widerrufen ?
7. Welchen Krankenanstalten wurde die Anwendung der Methode nach § 1 Abs. 1 Z 1 bisher
untersagt ?
8. Ist es richtig, daß aufgrund der fehlenden Durchführungsbestimmungen auch kein
entsprechendes Datenmaterial über Zahl und Erfolg von In Vitro Fertilisationen (IVF) in
Österreich vorliegt ?
9. Gibt es Zahlen über die Häufigkeit zur Zustimmungserklärungen gemäß §8 2. Satz(Samen
eines Dritten). welche Aufschluß über die Zahl der nicht fortptlanzungsfähigen Samen bei
ewünschter IVF geben können ?
10. Wird gemäß § 12 (Untersuchung) auch ein HIV - Test durchgeführt ? Wenn nein , warum
nicht?
11. Werden in Analogie zu § 2 gleiche Untersuchungen bei den Eizellen durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
12. Wie wird die Aufbewahrung gemäß § 17 und die fristgerechte Entsorgung überprüft?
Welche Stellen des Landes und des Bundes überprüfen die Einhaltung dieser
Bestimmung? In welchen Zeitabständen ?
13. Wie werden die Aufzeichnungen und Berichte gemäß Artikel 1 §§ 18 und 19
aufbewahrt?
14. Welchen Inhalt und Umfang haben die bisher fälligen Berichte über Tätigkeiten und
Erfahrungen gemäß § 19 Abs. 1 an den jeweiligen Landeshauptmann?
15. Wie sind diese Berichte unter gesundheitspolitischen, rechtspolitischen und
datenschutzkriterien zu beurteilen? Wurden hier Regelungen auf Landesebene getroffen?
16. Wie wird der § 21 (Vermittlungsverbot) konkret überprüft?
17. Können Sie den ca. 5.000 IVF - Fällen in Österreich pro Jahr eine Aufstellung über die
Erfolgsrate( lebend geborene Kinder) und die Komplikationen übermitteln?
18. Wird bei in der § 7 vorgesehenen Beratung auf die Möglichkeit einer Adoption
hingewiesen ? Wird auf die fehlende Übernahme der Kosten durch die
Krankenversicherungsträger hingewiesen?
19. Wie sehen sie die Ablehnung einer Kostenübernahme einer IVF durch die
Krankenversicherungsträger trotz vorhandener internationaler Rechtsdefinitionen der
Vereinten Nationen und Weltgesundheits - organisation (UNO/WHO) in denen die
Sterilität als Krankheit und das Recht auf ein eigenes Kind als ein Grundrecht
der Ehe - /Lebensgemeinschaft verankert sind?