4350/J XX.GP

 

der Abgeordneten DI Hofmann, Lafer, Dr. Partik - Pablé

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Goldener Abfall“

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, konkret der Leiter der

kriminalpolizeilichen Abteilung, beschuldigte in einer mit „Goldener Abfall“ titulierten

Presseaussendung vom 13. Oktober 1997 einen oberösterreichischen Verwerter, es handelt

sich dabei um die J. Vorwagner GesmbH. & Co KG. aus Pinsdorf (Bezirk Gmunden), des

Betruges in Millionenhöhe an seinen Kunden und den Entsorgungsbetrieben Simmering.

Der Schaden resultierte laut dieser Presseaussendung dabei im Wesentlichen aus zwei

Sachverhalten:

1. Durch Untermengen (Vermischen) von Ölen:

Dabei sei der unberechtigte Vorteil des Verwerters dadurch entstanden, daß die

gesammelten gefährlichen Abfälle entsprechend hoch verrechnet wurden. Der Verwerter

habe aber andere Abfallchargen untergemischt, welche bei der thermischen Verwertung

niedrigere Abgabekosten verursachten.

So seien nach Schlüsselnummern getrennt Öle (Motor - , Getriebe -, Trafo -, Heiz - und

andere Öle) nach deren Übernahme vermengt und unter der Schlüsselnummer Altöl zur

thermischen Verwertung weitergegeben worden. Es handle sich dabei in den Jahren 1995

und 1996 um mindestens 101 Tonnen gefährliche Öle, welche der Gruppe Altöl

untergeschoben worden seien. Der Schaden bei den Kunden betrage etwa 3 Mio. Schilling,

bei den Entsorgungsbetrieben Simmering S 380.000,--.

2. Durch Eluatherabsetzung bei ölverunreinigtem Erdreich:

In diesem Zusammenhang wird der Johann Vorwagner GmbH. & Co. KG vorgeworfen,

ihren Kunden die Entsorgung von ölverunreinigtem Erdreich der Eluatklasse III verrechnet

zu haben, obwohl auf der Deponie einer Fremdfirma dieses Erdreich plötzlich nur mehr die

Eluatklasse II aufgewiesen hat. Allein aus den dafür anfallenden Altlasten -

sanierungsbeiträgen ergebe sich ein Schaden von insgesamt 1,2 Mio. Schilling.

Laut Presseaussendung waren beträchtliche Differenzmengen, welche das

Umweltbundesamt festgestellt habe, Anlaß für die Überprüfungen. Weder durch die

Deponierung noch bei der thermischen Verwertung sei es zu einer Umweltbeeinträchtigung

gekommen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die Erhebungen der Kriminalabteilung bei der Johann

Vorwagner GmbH. & Co. KG bereits seit 1994 geführt werden. Anlaß für diese sind

angeblich nicht die vom Umweltbundesamt festgestellten Differenzmengen, sondern im

Sommer 1994 an sämtliche Zeitungen, etc. ergangene anonymen Anzeigen. Daraufhin kam

es zu einer Überprüfung des Betriebs durch die Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung. Dabei konnten sämtliche Vorwürfe entkräftet werden. Offensichtlich war

die Sicherheitsdirektion von diesem Ergebnis nicht überzeugt, sondern begann mit eigenen

Ermittlungen.

Diese mündeten in eine Strafanzeige vom 21. Mai 1996, in welcher Unregelmäßigkeiten

hinsichtlich der Entsorgung diverser Ab fälle aufgezeigt wurden. Erst 16 Monate später

erfolgte die oben angeführte Presseaussendung. Diese behandelt nur mehr Delikte gegen

Vermögenswerte und keine, noch in der Anzeige enthaltene, Umweltstraftatbestände.

Dadurch sah sich die Umweltrechtsabteilung wiederum zu einer umfassenden Überprüfung

des Unternehmens veranlaßt. Wie dem mit 29. Jänner 1998 datierten Bericht dieser

Überprüfung zu entnehmen ist, erwiesen sich die Anschuldigungen in der

Presseaussendung sämtlich als haltlos und wird dem Unternehmen eine gesetzeskonforme

Vorgangsweise und Geschäftsgebarung attestiert.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister

für Inneres folgende

Anfrage:

1. Waren die anonymen Anzeigen oder vom Umweltbundesamt festgestellten

Differenzmengen Anlaß für die Erhebungen durch die Sicherheitsdirektion? Sollten es die

Differenzmengen gewesen sein, wie hoch waren diese?

2. Wurde überprüft, ob diese Differenzmengen tatsächlich gegeben waren oder ob sie z.B. nur

aufgrund von Übertragungsfehlern bei der Datenerfassung durch das Bundesumweltamt

zustandegekommen sind?

3. Inwieweit greift die Sicherheitsdirektion auf die Ergebnisse der Untersuchungen durch die

Umweltrechtsabteilung zurück und berücksichtigt diese?

4. Warum wurden die Erhebungen durch die Sicherheitsdirektion nicht bereits eingestellt,

wenn zwei Untersuchungen durch die Umweltrechtsabteilung keine Unregelmäßigkeiten,

welche die J. Vorwagner GesmbH & Co. KG zu verantworten hätte, ergaben?

5. Weshalb wirft man der J. Vorwagner GesmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der

Entsorgung von ölverunreinigtem Erdreich vor, zu Unrecht Altlastensanierungsbeiträge

eingehoben zu haben, wenn diese für die Eluatklassen II und III ohnedies gleich hoch sind?

6. Weshalb wirft man der J. Vorwagner GesmbH & Co. KG vor, verschiedene Öle zu

vermischen, obwohl dies nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ohnedies erlaubt ist?

7. Wie lange werden die Ermittlungen durch die Sicherheitsdirektion noch dauern?

8. Ist nach Abschluß dieser Ermittlungen für den Fall, daß sich die Anschuldigungen als

haltlos erweisen sollten, beabsichtigt, die Pressemeldungen zu dementieren?