4370/J XX.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Versicherungsschutz und Gefährdungshaftung für behinderte Fahrgäste
(RollstuhlfahrerInnen) im öffentlichen Personenverkehr
1. Laut Auskunft der Linzer ESG AG haften städtische Verkehrsbetriebe für Unfälle bzw.
Vorfälle, bei denen ein Fahrgast verletzt oder Sachen beschädigt werden, laut Bundesgesetz
vom 21. Jänner 1959 EKHG. (Eisenbahn - und Kraftfahrzeughaftungspflichtgesetz über die
Ilaftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim
Betrieb von Kraftfahrzeugen).
2. Eingeschränkt wird diese Haftung bei einem Mitverschulden des Geschädigten. Zu dieser
EKHG - Haftung tritt auch noch die zivilrechtliche Haftung des Verkehrsunternehmens bei
Vorliegen von Verschulden.
Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch behinderte Personen ist nach Angaben
der ESG der volle Versicherungsschutz lt. EKHG - Haftung nur dann gewährleistet, wenn die
Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Rollstuhlfahrerinnen ohne Begleitperson
unterliegen somit der eingeschränkten Haftung lt. Punkt 2.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wann wurden welche Bestimmungen des EKHG aus 1959 novelliert?
2. Was ist der Grund dafür, daß die im EKHG seit 1959 bestehenden Unterschiede
zwischen behinderten und nicht behinderten Fahrgästen nach 40 Jahren noch immer
nicht novelliert wurden?
3. Aufgrund welcher Argumente ist es behinderten Fahrgästen, z.B.: Rollstuhlfahrerinnen,
nicht gestattet, ohne Begleitperson alle
öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen?
4. Mit welcher Begründung werden behinderte Fahrgäste vom vollen Versicherungsschutz
ausgeschlossen, wenn sie ohne Begleitperson ein öffentliches Verkehrsmittel
benutzen?
5. Sind Sie der Meinung, daß das EKHG und die Beförderungsbedingungen öffentlicher
Verkehrsmittel behinderte Menschen diskriminieren?
Wenn ja: Bis wann werden welche diskriminierenden Bestimmungen aufgehoben?
Wenn nein: Wie lautet die Erklärung zur Aufrechterhaltung der Ungleichstellung von
behinderten und nicht behinderten Fahrgästen?
6. Was wurde aus dein im April 97 durch die Stadt Wien eingebrachten Antrag zur
Änderung des § 52 (3) EKHG, zur Änderung der Beförderungsbestimmungen ?
7. Bekennen Sie sich zu der im Juli 1997 beschlossenen Ergänzung des Bundes -
Verfassungsgesetzes des Artikel 7, Absatz 1?
Wenn ja: Welche Gesetze Ihres Zuständigkeitsbereiches sind daher zu novellieren, um
die Diskriminierung behinderter Menschen in Zukunft auszuschließen?
Aufzählung der Gesetze und der zu ändernden Bestimmungen.
8. Bis wann werden Sie die notwendigen Novellierungen dem Parlament vorlegen?