4370/J XX.GP

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Versicherungsschutz und Gefährdungshaftung für behinderte Fahrgäste

(RollstuhlfahrerInnen) im öffentlichen Personenverkehr

1. Laut Auskunft der Linzer ESG AG haften städtische Verkehrsbetriebe für Unfälle bzw.

Vorfälle, bei denen ein Fahrgast verletzt oder Sachen beschädigt werden, laut Bundesgesetz

vom 21. Jänner 1959 EKHG. (Eisenbahn - und Kraftfahrzeughaftungspflichtgesetz über die

Ilaftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim

Betrieb von Kraftfahrzeugen).

2. Eingeschränkt wird diese Haftung bei einem Mitverschulden des Geschädigten. Zu dieser

EKHG - Haftung tritt auch noch die zivilrechtliche Haftung des Verkehrsunternehmens bei

Vorliegen von Verschulden.

Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch behinderte Personen ist nach Angaben

der ESG der volle Versicherungsschutz lt. EKHG - Haftung nur dann gewährleistet, wenn die

Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Rollstuhlfahrerinnen ohne Begleitperson

unterliegen somit der eingeschränkten Haftung lt. Punkt 2.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Wann wurden welche Bestimmungen des EKHG aus 1959 novelliert?

2. Was ist der Grund dafür, daß die im EKHG seit 1959 bestehenden Unterschiede

zwischen behinderten und nicht behinderten Fahrgästen nach 40 Jahren noch immer

nicht novelliert wurden?

3. Aufgrund welcher Argumente ist es behinderten Fahrgästen, z.B.: Rollstuhlfahrerinnen,

nicht gestattet, ohne Begleitperson alle öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen?

4. Mit welcher Begründung werden behinderte Fahrgäste vom vollen Versicherungsschutz

ausgeschlossen, wenn sie ohne Begleitperson ein öffentliches Verkehrsmittel

benutzen?

5. Sind Sie der Meinung, daß das EKHG und die Beförderungsbedingungen öffentlicher

Verkehrsmittel behinderte Menschen diskriminieren?

Wenn ja: Bis wann werden welche diskriminierenden Bestimmungen aufgehoben?

Wenn nein: Wie lautet die Erklärung zur Aufrechterhaltung der Ungleichstellung von

behinderten und nicht behinderten Fahrgästen?

6. Was wurde aus dein im April 97 durch die Stadt Wien eingebrachten Antrag zur

Änderung des § 52 (3) EKHG, zur Änderung der Beförderungsbestimmungen ?

7. Bekennen Sie sich zu der im Juli 1997 beschlossenen Ergänzung des Bundes -

Verfassungsgesetzes des Artikel 7, Absatz 1?

Wenn ja: Welche Gesetze Ihres Zuständigkeitsbereiches sind daher zu novellieren, um

die Diskriminierung behinderter Menschen in Zukunft auszuschließen?

Aufzählung der Gesetze und der zu ändernden Bestimmungen.

8. Bis wann werden Sie die notwendigen Novellierungen dem Parlament vorlegen?