4373/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Schubhaft - Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 FrG
Frau S.M. hält sich illegal in Österreich auf und wurde von der Fremdenpolizei am
7.2.1998 in Schubhaft genommen. S.M. ist laut unseren Informationen Staatsbürgerin der
Republik Jugoslawien. Sie besitzt allerdings keine Papiere, weshalb eine Abschiebung bis
heute noch nicht möglich war.
S.M. ist mit einem österreichischen Staatsbürger eng befreundet. Dieser hat der
Fremdenpolizei angeboten, daß S.M. bei ihm wohnen könne. Er hat sich verpflichtet, für
ihren Unterhalt aufzukommen und erklärt, daß sich S.M. keinesfalls dem
Abschiebungsverfahren entziehen werde. Er hatte der Fremdenpolizei sogar die
Hinterlegung einer Kaution angeboten.
Gemäß § 66 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen,
wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel
erreicht werden kann. Im gegenständlichen Fall hat sich der Freund dafür verbürgt, daß
sich Frau S.M. der Abschiebung nicht entziehen werde und er während des laufenden
Verfahrens für den Unterhalt aufkommen werde.
Zuletzt ist auch ein Fall bekannt geworden, wonach über eine Person, die einen Asylantrag
gestellt hat und der in der Folge ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich
gewährt wurde, in Schubhaft genommen wurde. Trotz dieses rechtmäßigen Aufenthaltes
weigerte sich der Beamte, die betroffene Person aus der Schubhaft zu entlassen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Warum wird Frau S.M. nicht aus der Schubhaft entlassen und gelindere Mittel
angewendet?
2. Gibt es konkrete Richtlinien für die zuständigen Beamten betreffend die Anwendung
gelinderer Mittel?
Wenn ja, wie lauten diese?
3. Warum werden Asylwerber/innen mit einem vorübergehenden rechtmäßigen
Aufenthalt in Schubhaft genommen? Mit welcher Begründung?
4. Die Anwendung gelinderer Mittel die würde der Republik Österreich entstehenden
Kosten enorm verringern. Was werden Sie daher unternehmen, daß die Bestimmung
des § 66 FrG 1997 konsequent angewendet werden?