4373/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Schubhaft - Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 66 FrG

Frau S.M. hält sich illegal in Österreich auf und wurde von der Fremdenpolizei am

7.2.1998 in Schubhaft genommen. S.M. ist laut unseren Informationen Staatsbürgerin der

Republik Jugoslawien. Sie besitzt allerdings keine Papiere, weshalb eine Abschiebung bis

heute noch nicht möglich war.

S.M. ist mit einem österreichischen Staatsbürger eng befreundet. Dieser hat der

Fremdenpolizei angeboten, daß S.M. bei ihm wohnen könne. Er hat sich verpflichtet, für

ihren Unterhalt aufzukommen und erklärt, daß sich S.M. keinesfalls dem

Abschiebungsverfahren entziehen werde. Er hatte der Fremdenpolizei sogar die

Hinterlegung einer Kaution angeboten.

Gemäß § 66 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen,

wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel

erreicht werden kann. Im gegenständlichen Fall hat sich der Freund dafür verbürgt, daß

sich Frau S.M. der Abschiebung nicht entziehen werde und er während des laufenden

Verfahrens für den Unterhalt aufkommen werde.

Zuletzt ist auch ein Fall bekannt geworden, wonach über eine Person, die einen Asylantrag

gestellt hat und der in der Folge ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich

gewährt wurde, in Schubhaft genommen wurde. Trotz dieses rechtmäßigen Aufenthaltes

weigerte sich der Beamte, die betroffene Person aus der Schubhaft zu entlassen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Warum wird Frau S.M. nicht aus der Schubhaft entlassen und gelindere Mittel

angewendet?

2. Gibt es konkrete Richtlinien für die zuständigen Beamten betreffend die Anwendung

gelinderer Mittel?

Wenn ja, wie lauten diese?

3. Warum werden Asylwerber/innen mit einem vorübergehenden rechtmäßigen

Aufenthalt in Schubhaft genommen? Mit welcher Begründung?

4. Die Anwendung gelinderer Mittel die würde der Republik Österreich entstehenden

Kosten enorm verringern. Was werden Sie daher unternehmen, daß die Bestimmung

des § 66 FrG 1997 konsequent angewendet werden?