4374/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ungleichbehandlung von Kindern nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz

Die Großeltern des I.P. flüchteten 1934 aus politischen Gründen (Angehörige des

Schutzbundes) nach Rußland. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie in Österreich als Ingenieur

bzw als Neurologin tätig. Die Mutter des I.P. wurde im Jahre 1940 in Swerdlowsk geboren

und war aufgrund der Abstammung von Geburt an österreichische Staatsbürgerin. Sie hat

1995 gemäß § 58c StbG die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erworben und lebt

nun gemeinsam mit ihren Sohn in Österreich. Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt stellte Ihr

Sohn, I.P., einen Antrag auf Zuerkennung der Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag wurde mit

Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 1.12.1997, Zl MA 61/III - P 23/96

mit der Begründung abgelehnt, daß der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

durch Abstammung gemäß § 7 Abs 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht möglich

sei, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Vater österreichischer Staatsbürger ist.

Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erwarben die Kinder nur dann die österreichische

Staatsbürgerschaft, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger war. Kinder, die vor dem

1.1.1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, konnten per Erklärung bis

31.12.1988 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn zwar die Mutter, nicht

jedoch der Vater zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß.

Angesichts der politischen Verhältnisse (bis zu diesem Zeitpunkt bestand noch das politische

System der Sowjetunion) war es I.P. weder möglich, eine entsprechende Erklärung

abzugeben, noch wußte er darüber Bescheid. Als I.P. nach dem Zerfall der Sowjetunion mit

seiner Mutter nach Österreich zog, wurde jedoch der Antrag - wie bereits oben erwähnt -

auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abgelehnt.

Der Onkel von I.P. (Bruder seiner Mutter), der ebenfalls in Rußland geboren ist und die

österreichische Staatsbürgerschaft per Geburt erworben hat, ist nach dem Zusammenbruch

des politischen Systems der Sowjetunion (in den 90er Jahren) nach Deutschland gezogen

und es wurde ihm der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StBG

ausgestellt. Den beiden Töchtern des Onkels von I.P. wurde ebenfalls der Nachweis der

österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt, da sie nach den Bestimmungen des

Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 mit ihrer Geburt die Staatsbürgerschaft erwarben, da der

Vater zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger war.

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen werden somit Kinder, deren Mutter die

österreichische Staatsbürgerschaft bei der Geburt besaß, klar gegenüber Kindern, deren

Vater bei Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, benachteiligt. Eine derartige

Ungleichbehandlung ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und sollte daher dringend

beseitigt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Welche sachliche Rechtfertigung gibt es für die Ungleichbehandlung des I.P.

gegenüber seinen Cousinen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes?

2. Werden Sie dem Nationalrat einen Vorschlag zur Beseitigung dieser

Ungleichbehandlung im Staatsbürgerschaftsgesetz vorlegen?

Wenn ja, wann?

3. Was werden Sie unternehmen, um die bis zur Novellierung des Gesetzes

stattfindenden Benachteiligung wie im Falle des I.P. zu vermeiden?