4374/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Ungleichbehandlung von Kindern nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz
Die Großeltern des I.P. flüchteten 1934 aus politischen Gründen (Angehörige des
Schutzbundes) nach Rußland. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie in Österreich als Ingenieur
bzw als Neurologin tätig. Die Mutter des I.P. wurde im Jahre 1940 in Swerdlowsk geboren
und war aufgrund der Abstammung von Geburt an österreichische Staatsbürgerin. Sie hat
1995 gemäß § 58c StbG die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erworben und lebt
nun gemeinsam mit ihren Sohn in Österreich. Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt stellte Ihr
Sohn, I.P., einen Antrag auf Zuerkennung der Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag wurde mit
Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 1.12.1997, Zl MA 61/III - P 23/96
mit der Begründung abgelehnt, daß der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
durch Abstammung gemäß § 7 Abs 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht möglich
sei, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Vater österreichischer Staatsbürger ist.
Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erwarben die Kinder nur dann die österreichische
Staatsbürgerschaft, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger war. Kinder, die vor dem
1.1.1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, konnten per Erklärung bis
31.12.1988 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn zwar die Mutter, nicht
jedoch der Vater zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß.
Angesichts der politischen Verhältnisse (bis zu diesem Zeitpunkt bestand noch das politische
System der Sowjetunion) war es I.P. weder möglich, eine entsprechende Erklärung
abzugeben, noch wußte er darüber Bescheid. Als I.P. nach dem Zerfall der Sowjetunion mit
seiner Mutter nach Österreich zog, wurde jedoch der Antrag - wie bereits oben erwähnt -
auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abgelehnt.
Der Onkel von I.P. (Bruder seiner Mutter), der ebenfalls in Rußland geboren ist und die
österreichische Staatsbürgerschaft per Geburt erworben hat, ist nach dem Zusammenbruch
des politischen Systems der Sowjetunion (in den 90er Jahren) nach Deutschland gezogen
und es wurde ihm der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StBG
ausgestellt. Den beiden Töchtern des
Onkels von I.P. wurde ebenfalls der Nachweis der
österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt, da sie nach den Bestimmungen des
Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 mit ihrer Geburt die Staatsbürgerschaft erwarben, da der
Vater zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger war.
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen werden somit Kinder, deren Mutter die
österreichische Staatsbürgerschaft bei der Geburt besaß, klar gegenüber Kindern, deren
Vater bei Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, benachteiligt. Eine derartige
Ungleichbehandlung ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und sollte daher dringend
beseitigt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche sachliche Rechtfertigung gibt es für die Ungleichbehandlung des I.P.
gegenüber seinen Cousinen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes?
2. Werden Sie dem Nationalrat einen Vorschlag zur Beseitigung dieser
Ungleichbehandlung im Staatsbürgerschaftsgesetz vorlegen?
Wenn ja, wann?
3. Was werden Sie unternehmen, um die bis zur Novellierung des Gesetzes
stattfindenden Benachteiligung wie im Falle des I.P. zu vermeiden?