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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag.  Maier, Mag.  Kaufmann, Dr. Kräuter und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend einer Verordnung zu Inkassogebühren

 

 

 

Der Wirtschaftsminister hat eine neue Verordnung über die Höchstsätze für Vergütungen der

 

Inkassoinstitute (BGBl.  Nr. 141/1996) erlassen.  Dabei wurde u.a. auch die sogenannte

 

"Schuldnergebühr" - deren Rechtsgrundlage im Dunkeln bleibt - hoch angesetzt.

So fallen laut VKI nun bei Forderungen bis zu 1.000,-- öS immerhin bis zu 280,-- öS an "allgemeinen Bearbeitungskosten" an.  Für die 1. Mahnung kommen bis zu 100,-- öS dazu.  Auch die Evidenzhaltung wird mit bis zu 60,--öS entgolten.  In Summe kostet somit eine einfache Betreibung ohne Komplikationen 440,--öS zuzüglich USt.  Im Vergleich dazu, bekäme ein Rechtsanwalt für sein Schreiben gemäß RATG nur 128,-- öS zuzüglich USt. und Barauslagen.

Bei einer Forderung von 9.000,-- öS kann nun das Inkassobüro insgesamt 2.150,--öS zusätzlich USt. und Barauslagen verlangen (Bearbeitungsgebühr, 1. Mahnschreiben sowie Evidenzhaltung).  Im Vergleich dazu bekäme ein Rechtsanwalt(nach TP 5)302,-- öS plus USt. und Barauslagen.  Würde von ihm der Betrag von 9.000,- öS gerichtlich eingeklagt, bekäme der Rechtsanwalt auch nur 1.525,-- öS (inkl. 590,-- öS Pauschalgebühr plus USt. ohne Streiteinlassung.)

 

Weitere Beispiele könnten noch genannt werden.  Darüber hinaus sind die Sätze in dieser Verordnung auch noch wertgesichert (VPI 1986).

Damit sind nach dieser Verordnung "Leistungen" von Inkassoinstituten im Regelfall teurer als die mehr als vergleichbaren Leistungen eines Rechtsanwaltes - (im außergerichtlichen wie im gerichtlichen Bereich).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.       Was waren die Beweggründe für die Erlassung dieser Verordnung?

 

2.       Aufgrund welcher Unterlagen haben Sie Ihre Entscheidung getroffen?

 

3.       Wurde ein Begutachtungsverfahren durchgeführt?

4.       Wenn ja, welche Stellungnahme wurde im Begutachtungsverfahren vom Bundesminister für Justiz - insbesondere zu den Höchstsätzen - abgegeben?

5.    Wenn ja, welche Stellungnahme wurde im Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz - insbesondere zu den Höchstsätzen - abgegeben?

6.       Wenn ja, welche Stellungnahme wurde im Begutachtungsverfahren von den Sozialpartnern - insbesondere zu den Höchstsätzen - abgegeben?

7.       Wenn nein, warum wurde kein Begutachtungsverfahren durchgeführt ?

 

8.       Sind Sie der Auffassung, daß für Leistungen von Inkassobüros mehr zu zahlen ist als für außergerichtliche oder gerichtliche Leistungen von Rechtsanwälten bzw. von anderen Rechtsfreunden?