4472/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Gaugg

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend kollektivvertragliche Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot

Seit der letzten Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen kann der

Kollektivvertrag Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen. Voraussetzung

dafür ist, daß der Kollektiwertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berück -

sichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch

auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tages -

arbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete

Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die

Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber

Kindern bis zu zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll. Außerdem sind Ausnah -

men vom Frauennachtarbeitsverbot durch Betriebsvereinbarung möglich, wenn der

Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

Anfrage:

1. Wieviele Kollektivverträge wurden seit der Neuregelung der Frauennachtarbeit

bisher beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinterlegt, die

Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot vorsehen?

2. Wieviele Kollektivverträge wurden bisher hinterlegt, die eine Ermächtigung zum

Abschluß von Betriebsvereinbarungen vorsehen, die Ausnahmen vom Frauen -

nachtarbeitsverbot beinhalten?

3. Wie lauten die entsprechenden Passagen der bisher hinterlegten Kollektivverträge

jeweils wörtlich?

4. Halten Sie die bei den bisher abgeschlossenen Kollektivverträgen die Anfor -

derungen von § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen für zur

Gänze erfüllt?