4499/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Fahrtbegünstigungen für gleich geschlechtliche Lebensgefährten von ÖBB - Bediensteten

Im September 1997 wurde in einem Rundschreiben der ÖBB an alle ihre Dienststellen

bekanntgegeben, daß ab 01.01. 1998 auch Lebensgefährten (und nicht nur wie bisher EhepartnerInnen)

von ÖBB - Mitarbeitern den Ausweis “Str P 50 - 02” erhalten. Mit diesem Ausweis können die

Ehepartner (und nunmehr auch Lebensgefährten) zahlreiche Fahrtbegünstigungen im Inland in

Anspruch nehmen.

Gleichgeschlechtliche PartnerInnen sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Denn bereits im dritten

Absatz des Rundschreibens heißt es: “‚Lebensgemeinschaft‘ im Sinne dieser Richtlinie (ist) als eine

dauernde eheähnliche Verbindung zwischen Mann und Frau zu verstehen”.

Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Rechtshilfeorganisation für homosexuelle Frauen

und Männer, hat die ÖBB daher in einem Schreiben um Stellungnahme ersucht und sie aufgefordert,

die Benachteiligung ihrer lesbischen und schwulen MitarbeiterInnen zu beenden. Die Bundesbahnen

beriefen sich in ihrem Antwortschreiben (vom 11.03.1998) süffisant (sinngemäß) darauf, daß die

Diskriminierung homosexueller MitarbeiterInnen erlaubt sei. Und verwies dabei auf die kürzlich

ergangene Entscheidung des EU - Gerichtshofs im Fall “Lisa Grant”. Darin hat der Gerichtshof

ausgesprochen, daß das EU - Recht derzeit Diskriminierungen auf Grund der “sexuellen

Orientierung” (noch) nicht verbiete; dies könne sich erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von

Amsterdam ändern. Am Ende ihres Schreibens ziehen sie dann aus der erwähnten Entscheidung gar

den Schluß, daß überhaupt keine Diskriminierung ihrer lesbischen und schwulen MitarbeiterInnen

vorliege!

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

die folgende

ANFRAGE:

1. Kennen Sie das genannte Rundschreiben bzw. die darin niedergeschriebene Politik der

Bundesbahnen, für verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten ihrer Mitarbeiterinnen als

freiwillige Sozialleistung außertarifmäßige Fahrtbegünstigung zu gewähren, diese aber

Mitarbeitern mit gleichgeschlechtlichen PartnerInnen zu verweigern?

1 .a. Wenn nein, warum nicht?

2. Halten Sie die unter 1. genannte Politik der Bundesbahnen, zumal als staatseigener

Monopolbetrieb, homosexuelle Mitarbeiterinnen von freiwilligen Sozialleistungen

auszuschließen für bedenklich?

2.a. Wenn nein, warum nicht?

3. Teilen Sie die (im Schreiben von 11.03.1998 wiedergegebene) Meinung der Bundesbahnen, daß

die unter 1. genannte Ungleichbehandlung gar keine Benachteiligung (Diskriminierung) von

gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehungen darstellt?

3.a. Wenn ja, warum?

4. Teilen Sie die Auffassung der Fragestellerinnen, daß - auch wenn Diskriminierungen

gleichgeschlechtlich l(i)ebender Menschen nicht gesetzlich verboten sind - nichts dagegen

spricht, daß sich das staatseigene Monopolunternehmen Bundesbahnen freiwillig solcher

Diskriminierungen enthält?

4.a. Wenn nein, warum nicht?

5. Teilen Sie die Auffassung der Fragestellerinnen, daß nichts dafür spricht, daß homosexuelle

Arbeitnehmerinnen schlechtere und weniger wertvolle Mitarbeiterinnen wären als ihre

heterosexuellen KollegInnen und sie es daher verdienen, ebenso - und nicht schlechter -

behandelt zu werden als diese?

5.a. Wenn nein, warum nicht?

6. Werden Sie in Ausübung Ihres Aufsichtsrechtes Maßnahmen ergreifen, damit die unter 1.

Genannte diskriminierende Politik unverzüglich beendet wird?

Werden Sie insbesondere

6.a. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Bundesbahnen Auskunft darüber verlangen, welche

zwingenden Gründe dagegen sprechen, daß sich das staatseigene Monopolunternehmen

Bundesbahnen freiwillig Diskriminierungen homosexueller Mitarbeiterinnen enthält (§12

BundesbahnG 1992)?

6.b. bei der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie bei der

Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 7 & 12 Bundesbahn Gesetz 1992) auf die

unter 1. genannte Diskriminierung homosexueller MitarbeiterInnen und deren Beendigung

wesentlichen Bedacht nehmen, welche Diskriminierung für diese Mitarbeiterinnen ein

feindliches Arbeitsumfeld schafft, dadurch ihre Motivation und Arbeitskraft und damit die

Produktivität mindert, was sich auf das Wohl des Unternehmens negativ auswirken muß (§§ 6

(1) & 7 (3) Bundesbahngesetz 1992).

7. Werden Sie in der Bundesregierung initiativ werden, um homosexuellen Frauen und Männern,

die solchen Diskriminierungen (wie in 1.) bislang schutzlos ausgeliefert sind, nach

internationalem Vorbild ein gesetzliches Instrumentarium an die Hand zu geben, mit dem sie

sich gegen solche Diskriminierungen wehren können (,,Anti - Diskriminierungs - Gesetz”)?

7.a. Wenn ja, welche?

7.b. Wenn nein, warum nicht?

 

 

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