4719/J XX.GP
der Abgeordneten Johann Schuster, Matthias Elimauer
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die Familienfeindlichkeit der Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer umfaßt den unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden und ist im
Erbschaftssteuergesetz 1955 geregelt Der Steuersatz richtet sich einerseits nach dem Wert der
Schenkung, andererseits nach dem familienrechtlichen Naheverhältnis. Nach dem familienrechtlichen
Naheverhältnis werden fünf Steuerklassen unterschieden.
Nach dem Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz sind Ehegatten bei aufrechter Ehe und Kinder
(einschließlich Adoptivkinder und uneheliche Kinder) in der Steuerklasse 1. Die Steuersätze betragen je
nach Höhe des Wertes zwischen zwei und fünfzehn Prozent der Schenkung. Der Steuersatz erhöht sich
für inländische Grundstücke um das Grunderwerbssteueräquivalent. Dieses beträgt für Ehegatten und
Kinder weitere zwei Prozent
Bei der Anwendung der Höhe des Tarifs müssen sämtliche Erwerbe, die ein Geschenknehmer
innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhalten hat, zusammengerechnet werden.
Ausgenommen von der Schenkungssteuer sind lediglich der Hausrat und Wohnstätten, die 150m²
Wohnnutzfläche nicht übersteigen und einem dringenden Wohnbedürfnis der Ehegatten dient
Dabei wird für die Ehegatten ein Freibetrag von öS 100.000,-— und für Kinder ein Freibetrag von
öS 30.000,-- vorgesehen.
Die derzeit geltenden Stufen des Tarifs sowie die Freibeträge stammen aus dem Jahr 1968 und sind
seitdem nicht valorisiert worden.
Die Schenkungssteuer wird unabhängig von der Ertragssituation des Beschenkten erhoben. Eine hohe
Steuer kann dann sozialpolitisch negative Folgen haben, wenn zum Beispiel das Wohnhaus oder die
Eigentumswohnung die einzige Wohnstätte des Beschenkten ist und sein Einkommen und seine
liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Steuer zu bezahlen. Im Extremfall könnte es die
Steuerbelastung erforderlich machen, die eigene Existenzgrundlage zu belasten.
Eine hohe Schenkungssteuer kann darüber hinaus auch wirtschaftliche Nachteile haben. Im
besonderen dann, wenn Betriebe bzw. Anteile an Betrieben erfaßt werden und es notwendig ist, Teile
der Substanz zu veräußern, um die fälligen Steuern bezahlen zu können.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende
ANFRAGE:
1) Wie rechtfertigen Sie die möglichen Zwangslagen auf Seiten des Beschenkten beim Anfall der
Schenkungssteuer?
2) Junge Familien sind erfahrungsgemäß oft auf die finanzielle Hilfe der Eltern und Großeltern beim
Aufbau der eigenen Existenz angewiesen. Sehen Sie Möglichkeiten einer familienfreundlicheren
Berechnung
der Schenkungssteuer?
3) Sind Sie auch der Meinung, daß die Schenkungssteuer zu stark im Sinne der partnerschaftlichen
Ehe und der Freiheit der Ehepartner, ihr Leben selber zu gestalten, in die Privatautonomie der
Betroffenen eingreift?
4) Sind Sie der Meinung, daß dieses Gesetz aus dem Jahr 1955 noch zeitgemäß ist?
5) Können Sie sich vorstellen, die aus dem Jahr 1965 stammenden Tarifgrenzen sowie Freibeträge
entsprechend zu valorisieren?