4787/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Otmar Brix, Gabriele Binder
Genossinnen und Genossen
an den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Gemäß § 50 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. 100/1993) sind die Ressorts
verpflichtet, Frauenförderungspläne auf der Grundlage jedes zweiten Jahres zu ermittelnden
Frauenanteiles für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen.
Der derzeit geltende Frauenförderungsplan 1998/99 des Rechnungshofes (Zl. 300/012 - Pr/97)
weist im Teil I ("Darstellung des Ist - Zustandes") zahlreiche Unrichtigkeiten auf:
Wie dem Amtskalender zu entnehmen ist, verfügt der Rechnungshof beispielsweise über fünf
Sektionen und 41 Abteilungen. Im Frauenförderungsplan 1998/99 sind demgegenüber nur vier
Sektionen und 36 Abteilungen ausgewiesen.
Die Anforderungen, die im § 41 Abs. 3 Bundes - Gleichbehandlungsgesetz normiert sind, daß
nämlich "jedenfalls festzulegen [ist], in welcher Zeit und mit welchen [...] Maßnahmen in
welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation [...] von Frauen beseitigt werden
[kann]", wurden im vorliegenden Frauenförderungsplan des Rechnungshofes zur Gänze
vernachlässigt. Weder ist ersichtlich, welcher Frauenanteil in jeder Funktion erreicht werden
soll, noch bis zu welchem Zeitpunkt. Dies war offensichtlich schwer möglich, weil der
Rechnungshof darauf verzichtete, die prozentmäßige Unterrepräsentation von Frauen nach
Funktionsbereichen im vorliegenden Bericht auszuweisen. Es wären deshalb im
Frauenförderungsplan verbindliche jährliche Teilquoten zur etappenweisen Erreichung der
gesetzlich geforderten 40 % - Quote festzulegen.
Das im Teil I, Punkt 7 als Erfolg dargestellte Ansteigen der Frauenquote betrifft nur die
Aufnahme von jungen Bediensteten in den Rechnungshof, kann jedoch nicht darüber
hinwegtäuschen, daß der Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen minimal ist (Sektionsleitung:
Frauenanteil = 0 %, Sektionsleitungstellvertretung: Frauenanteil = 0 %, Abteilungsleitungen:
Frauenanteil
= 4,8 %), wobei dies keinesfalls darauf zurückzuführen ist, daß
sich keine
geeigneten Frauen bewerben. So haben sich beispielsweise 1997 zwei Frauen für eine
ausgeschriebene Sektionsleitungstellvertretung beworben. Wie selbst im Frauenförderungsplan
Teil II eingeräumt wird, zeichnen sich die im Rechnungshof wirkenden Frauen nämlich durch
hohe Qualifikation und Zielstrebigkeit aus. Trotzdem wurden sie bisher für die obersten
Führungsebenen des Rechnungshofes nicht berücksichtigt.
Als Begründung für die Unterrepräsentation von Frauen wird im Teil III unzulässigerweise
angeführt, daß “die Schwierigkeit für Frauen im Prüfungsdienst darin besteht, daß [...]
mehrwöchige Abwesenheiten von der Familie erforder[lich sind].
Im Frauenförderungsplan 1998/99 des Rechnungshofes fehlt völlig die gesetzlich
vorgeschriebene Darstellung des Soll - Zustandes aufgeschlüsselt nach einzelnen Funktionen.
Frauenförderungspläne können nur dann sinnvoll sein, wenn sie vollständig sind und die
tatsächliche Situation von Frauen im Bundesdienst darstellen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Präsidenten des Rechnungshofes
nachstehende
Anfrage:
1. Wie erklären Sie sich die ziffernmäßig falschen Darstellungen im Frauenförderungsplan
1998/99 des Rechnungshofes?
2. Warum hat der Rechnungshof entgegen den Vorschriften des § 41 Abs. 3 des Bundes -
Gleichbehandlungsgesetzes keine prozentmäßige Darstellung der Unterrepräsentation
von Frauen getrennt nach Funktionen vorgenommen?
3. Wann gedenken Sie, im Frauenförderungsplan des Rechnungshofes endlich verbindliche
Vorgaben zur Förderung von Frauen festzulegen?
4. Worin liegen ihrer Meinung nach die besonderen Schwierigkeiten für Frauen im
Gegensatz zu Männern im Zusammenhang mit der mehrwöchigen Abwesenheit von der
Familie?
5. Durch welche konkreten Maßnahmen soll im Rechnungshof der Anteil von Frauen in
Funktionen
innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeit erreicht werden?
6. Wie regelt das in Teil IV des Frauenförderungsplanes angeführte Konzept für Aus - und
Fortbildung die individuelle und berufsbegleitende Beratung, Bildungsbedarf und
- angebot sowie Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt des
Frauenförderungsplanes?
7. Wann wurde dieses Aus - und Weiterbildungskonzept erstellt, für welchen Personenkreis
gilt es, und enthält es außer dem Aufholprogramm für rückkehrende
Karenzurlauberinnen andere Förderungen für Frauen?
8. Welche Personalentwicklungsmaßnahmen gedenken Sie in Hinkunft zur Förderung
führungsgeeigneter Mitarbeiterinnen zu setzen?
8.a. Falls Sie Maßnahmen zu treffen beabsichtigen; Nach welchen Kriterien wird die Auswahl
der zur Führung geeigneten und deshalb förderungswürdigen Frauen erfolgen?
9. Wann werden Sie die Erstellung eines Frauenförderungsplanes für den Rechnungshof,
der auch verbindliche jährliche Teilquoten und konkrete Maßnahmen zur Erreichung des
gesetzlich geforderten 40 % Anteiles von Frauen in allen Funktionsbereichen enthält,
veranlassen?