4792/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Madeleine Petrovic Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Sicherheitsaspekte des Lainzer Tunnels

Der Lainzer Tunnel soll als einröhriger, zweigleisiger Tunnel mit Gegenverkehr und

gemischtem Verkehr ausgeführt bzw. betrieben werden. Das heißt, Güter -,

Gefahrengut - und Personenzüge können zur gleichen Zeit auch im Gegenverkehr den

einröhrigen Tunnel befahren.

In Deutschland sind für derartige Eisenbahntunnel die gleichzeitige Anwesenheit von

Gefahrengut - und Personenzügen in einer Tunnelröhre absolut ausgeschlossen (Richtlinie

"Anforderungen des Brand - und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von

Eisenbahntunnel" vom 1.7.1997).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr folgende schriftliche

ANFRAGE:

1. Welche Sicherheitsvorschriften werden für den Betrieb des Lainzer Tunnels gelten?

2. Welche Sicherheitsvorschriften werden insbesondere für die Weichenhallen gelten?

3. Wird wie in Deutschland die gleichzeitige Anwesenheit von Gefahrengut - und

Personenzügen im Tunnel untersagt sein? Wenn nein, warum nicht?

4. Welche Studien wurden von Ihnen in den letzten drei Jahren zur Evaluierung der

Sicherheitsaspekte in Eisenbahntunnel in Auftrag gegeben bzw. mitfinanziert?

5. Welche Erkenntnisse wurden aus diesen Studien im Hinblick auf den Lainzer Tunnel

gewonnen? Wurden Bedenken zur Ausführung des Lainzer Tunnels in der nun geplanten

Form geäußert?

6. Legen die Studienergebnisse auch Verbesserungen bereits in Österreich in Betrieb

befindlicher Eisenbahn - bzw. U - Bahntunnel nahe? Wenn ja, welche Verbesserungen für

welche Tunnel?

6. Wird mit dem Baubeginn in den einzelnen Abschnitten gewartet, bis die vollständigen

Genehmigungen für alle Bauabschnitte vorliegen? Wenn nein, warum nicht?

7. Welche Kosten könnten ggf. der HL AG erwachsen, wenn der Bau einzelner Abschnitte

voreilig begonnen wird und in weiterer Folge aufgrund eines höchstgerichtlichen

Urteils doch eine UVP des Projekts durzuführen ist und die Bauarbeiten für die Dauer

der UVP unterbrochen werden müßten?