483/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend "Sonderverträge für Sektions-Chef Dkfm. Stacher "
Der Leiter der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration) des Bundeskanzleramtes Dkfm. Ulrich Stacher wurde auf Grund eines Sondervertrages mit dieser Funktion betraut.
Mit Wirkung vom 6. März 1995 wurde Dkfm. Stacher zum Sektionschef (Dienstklasse IX) befördert.
Als Beamter hätte er in dieser Funktion derzeit einen Monatsbezug von S 81.857,-- (Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse IX, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage in Höhe von 4 Vorrückungsbeträgen).
Tatsächlich befindet er sich jedoch als Beamter in einem Karenzurlaub und bezieht auf Grund seines Sondervertrages ein Monatsentgelt von rund S 130.000,--. Eine derart von den für Spitzenbeamte vorgesehenen Besoldungsansätzen abweichende Entlohnungsregelung ist völlig unbegründet und als weiteres Beispiel der Verschwendungspolitik der Bundesregierung anzusehen.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
A n f r a g e :
2. Mit welcher Wirksamkeit und für welchen Zeitraum wurde der Sondervertrag zunächst abgeschlossen?
3. Mit welcher Wirksamkeit und für welchen Zeitraum wurde der Sondervertrag verlängert?
Wenn nein, warum nicht?
5. Wie hoch ist das Monatsentgelt, das Dkfm. Stacher
und wie setzt sich das Monatsentgelt zusammen?
6. Wird Dkfm. Stacher die Zeit seines Karenzurlaubes als
ruhegenußfähige Dienstzeit gem.
§ 75 Abs. 3 BDG 1979 voll angerechnet und hat er dafür
Pensionsbeiträge zu entrichten?
7. Hat Dkfm. Stacher aufgrund des Sondervertrages Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG zu entrichten und wird er neben seiner Beamtenpension einen zweiten Pensionsanspruch nach dem ASVG erwerben?
Wenn ja, wann und mit welcher Begründung?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
10. Weshalb wurden bei der Entlohnung von Dkfm. Stacher nicht die für Bundesbeamte geltenden Besoldungsansätze herangezogen?
Wien, am 25. April 1996