4830/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Verwertung von Zufallsergebnissen nach Telephonüberwachung
Eine Jugendliche hat am Telephon, das von der Polizei wegen einer anderen Angelegenheit
überwacht wurde, über Haschisch geredet. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft, die wiederum Anklage erhob. Es kam zum Prozeß beim
Jugendgerichtshof, obwohl dieses Beweisergebnis gemäß § 149c Abs 3 StPO nicht hätte
verwendet werden dürfen. Laut Standard, der darüber in seiner Ausgabe vom 14.7.1998
berichtete, leitete das Justizministerium eine Untersuchung ein. Die Jugendliche wurde vom
Gericht freigesprochen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Warum wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, obwohl nach den
Bestimmungen der StPO dieses Zufallsergebnis einer Telephonabhöraktion nicht hätte
verwertet werden dürfen?
2. Was werden Sie unternehmen, um insbesondere angesichts der Zulässigkeit des
Lauschangriffes zu vermeiden, daß Zufallsprodukte entgegen gesetzlicher
Bestimmungen doch zur Anklage gelangen und damit publik werden?
3. Was passiert von seiten der Justiz mit den Protokollen, die nach
Telephonabhöraktionen oder Lauschangriffen nicht verwertet werden dürfen?