4830/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Verwertung von Zufallsergebnissen nach Telephonüberwachung

Eine Jugendliche hat am Telephon, das von der Polizei wegen einer anderen Angelegenheit

überwacht wurde, über Haschisch geredet. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige bei der

Staatsanwaltschaft, die wiederum Anklage erhob. Es kam zum Prozeß beim

Jugendgerichtshof, obwohl dieses Beweisergebnis gemäß § 149c Abs 3 StPO nicht hätte

verwendet werden dürfen. Laut Standard, der darüber in seiner Ausgabe vom 14.7.1998

berichtete, leitete das Justizministerium eine Untersuchung ein. Die Jugendliche wurde vom

Gericht freigesprochen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Warum wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, obwohl nach den

Bestimmungen der StPO dieses Zufallsergebnis einer Telephonabhöraktion nicht hätte

verwertet werden dürfen?

2. Was werden Sie unternehmen, um insbesondere angesichts der Zulässigkeit des

Lauschangriffes zu vermeiden, daß Zufallsprodukte entgegen gesetzlicher

Bestimmungen doch zur Anklage gelangen und damit publik werden?

3. Was passiert von seiten der Justiz mit den Protokollen, die nach

Telephonabhöraktionen oder Lauschangriffen nicht verwertet werden dürfen?