4841/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Kiss Platter

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Äußerungen des Bundesministers für Inneres im Zusammenhang

mit der Erlassung der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung

In einem Gespräch mit dem “Standard” (Standard, vom 3.9.1998) anläßlich der

Unterzeichnung der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung hat der

Bundesminister für Inneres die Waffenverordnung als “Kosmetik” bezeichnet.

Unbestritten ist, daß eine Verordnung nicht neues Recht schaffen kann, sondern

dazu dient, einen konsequenten Vollzug des Gesetzes sicherzustellen.

Bundesminister Schlögl hat ja selbst in der Sendung help tv vom 2.9.1998

ausgeführt, daß das neue Waffengesetz eine Verschärfung gebracht habe und daß

in den nächsten Monaten die “Waffennarren schärfer überprüft” würden.

Die ÖVP hat dem Innenminister bereits im Februar 1998 den Vorschlag einer

Durchführungsverordnung zum Waffengesetz gemacht, als deutlich wurde, daß der

Innenminister dazu nicht bereit war, sondern ausschließlich auf einer Verschärfung

des bestehenden Waffengesetzes beharrte.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

Anfrage:

1. Warum werden erst “in den nächsten Monaten” schärfere Kontrollen

durchgeführt, die ja bereits auf Grund des seit 1. Juli1997 geltenden

Waffengesetzes hätten durchgeführt werden können?

2. Wie definieren Sie den Begriff “Waffennarren”?

3. Die Verordnung enthält ua. eine Verpflichtung der Behörde, die lokale

Gendarmerie bzw. Polizei vom Waffenbestand in ihrem Rayon zu verständigen,

um damit eine verbesserte Grundlage im Fall des Einschreitens sicherzustellen:

• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?

• Hätte eine solche Regelung nicht vielleicht eine andere Art des Einsatzes in

Aspang bedingt?

• Wann werden die entsprechenden technischen Grundlagen geschaffen sein,

um diese Dateien auch tatsächlich zur Verfügung zu haben?

Halten Sie diese Regelung tatsächlich für “Kosmetik”?

4. Die 2. WaffV enthält ferner eine Verständigungspflicht der Behörde im Fall eines

auffälligen, Zweifel an der Verläßlichkeit aufkommen lassenden Verhaltens des

Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde mit dem Ziel, eine

Verläßlichkeitsprüfung anordnen zu können:

• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?

• Hätte im “Fall Aspang” eine solche Regelung vielleicht eine frühere

Verläßlichkeitsprüfung und damit die Erlassung eines Waffenverbotes bewirken

können?

• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?

5. Die 2. WaffV enthält auch Bestimmungen über die sichere Verwahrung von

Waffen. Diese Bestimmung erscheint deshalb von besonderer Bedeutung, weil

unter Mithilfe des Waffenhandels dem Waffenbesitzer Richtlinien an die Hand

gegeben werden, die sicherlich dazu dienen, den Zugriff Unbefugter auf legale

Waffen nach Möglichkeit zu verhindern. (Der Umstand, ob legale Waffen vom

tatsächlich Berechtigten zur Begehung einer strafbaren Handlung benutzt wurden,

wird nämlich in entsprechenden Statistiken des BMI nicht berücksichtigt!)

Die Bestimmungen über die sichere Verwahrung sind auch die Grundlage für die

von den Sicherheitsbehörden - sei es im Rahmen der regelmäßigen

Verläßlichkeitsprüfung, sei es im konkreten Anlaßfall - durchzuführende

Überprüfung der Verwahrung:

• Warum wurde nicht bereits bisher im Rahmen der regelmäßig

durchzuführenden Verläßlichkeitsprüfung auch die sichere Verwahrung der

Waffen überprüft?

• Halten Sie die ausdrückliche Regelung über die Umstände, unter denen eine

sichere Verwahrung gegeben ist, und die Mithilfe des Waffenhandels in diesem

Bereich nicht für einen wesentlichen Fortschritt zur Verhinderung strafbarer

Handlungen mit illegalen Waffen?

• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?

6. In der 2. WaffV werden weiters Kenntnisse im sachgemäßen Umgang mit Waffen

gefordert, wodurch sichergestellt werden soll, daß es zu Unfällen mit Waffen

kommt. Auch hier bietet der Waffenhandel seine Mithilfe an, um zu einer

Steigerung der Sicherheit beizutragen:

• Wie beurteilen Sie diese Regelung unter diesem Gesichtspunkt?

• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher getroffen?

• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?

7. Von Interesse in der 2. WaffV ist insbesondere die Regelung über das Ermessen

bei der Ausstellung von Waffenpässen.

Nach Ansicht der Anfragesteller wäre eine Regelung möglich, die die Ausstellung

eines Waffenpasses in allen Fällen an den Nachweis eines Bedarfes zum Führen

der Waffe bindet. Dennoch enthält die Verordnung trotz des erklärten Willens des

Innenministers, den Waffenbesitz einzuschränken, keine derartige restriktive

Bestimmung:

• Warum wurde die Bestimmung über das der Behörde gemäß § 21 Abs. 2

eingeräumte Ermessen nicht restriktiver gehandhabt?

• Halten Sie diese neue, eine Einschränkung des privaten Waffenbesitzes

gerichtete Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?