4841/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Kiss Platter
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Äußerungen des Bundesministers für Inneres im Zusammenhang
mit der Erlassung der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung
In einem Gespräch mit dem “Standard” (Standard, vom 3.9.1998) anläßlich der
Unterzeichnung der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung hat der
Bundesminister für Inneres die Waffenverordnung als “Kosmetik” bezeichnet.
Unbestritten ist, daß eine Verordnung nicht neues Recht schaffen kann, sondern
dazu dient, einen konsequenten Vollzug des Gesetzes sicherzustellen.
Bundesminister Schlögl hat ja selbst in der Sendung help tv vom 2.9.1998
ausgeführt, daß das neue Waffengesetz eine Verschärfung gebracht habe und daß
in den nächsten Monaten die “Waffennarren schärfer überprüft” würden.
Die ÖVP hat dem Innenminister bereits im Februar 1998 den Vorschlag einer
Durchführungsverordnung zum Waffengesetz gemacht, als deutlich wurde, daß der
Innenminister dazu nicht bereit war, sondern ausschließlich auf einer Verschärfung
des bestehenden Waffengesetzes beharrte.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Warum werden erst “in den nächsten Monaten” schärfere Kontrollen
durchgeführt, die ja bereits auf Grund des seit 1. Juli1997 geltenden
Waffengesetzes hätten durchgeführt werden können?
2. Wie definieren Sie den Begriff “Waffennarren”?
3. Die Verordnung enthält ua. eine Verpflichtung der Behörde, die lokale
Gendarmerie bzw. Polizei vom Waffenbestand in ihrem Rayon zu verständigen,
um damit eine verbesserte Grundlage im Fall des Einschreitens sicherzustellen:
• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?
• Hätte eine solche Regelung nicht vielleicht eine andere Art des Einsatzes in
Aspang bedingt?
• Wann werden die entsprechenden technischen Grundlagen geschaffen sein,
um diese Dateien auch tatsächlich zur Verfügung zu haben?
Halten Sie diese Regelung tatsächlich
für “Kosmetik”?
4. Die 2. WaffV enthält ferner eine Verständigungspflicht der Behörde im Fall eines
auffälligen, Zweifel an der Verläßlichkeit aufkommen lassenden Verhaltens des
Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde mit dem Ziel, eine
Verläßlichkeitsprüfung anordnen zu können:
• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?
• Hätte im “Fall Aspang” eine solche Regelung vielleicht eine frühere
Verläßlichkeitsprüfung und damit die Erlassung eines Waffenverbotes bewirken
können?
• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?
5. Die 2. WaffV enthält auch Bestimmungen über die sichere Verwahrung von
Waffen. Diese Bestimmung erscheint deshalb von besonderer Bedeutung, weil
unter Mithilfe des Waffenhandels dem Waffenbesitzer Richtlinien an die Hand
gegeben werden, die sicherlich dazu dienen, den Zugriff Unbefugter auf legale
Waffen nach Möglichkeit zu verhindern. (Der Umstand, ob legale Waffen vom
tatsächlich Berechtigten zur Begehung einer strafbaren Handlung benutzt wurden,
wird nämlich in entsprechenden Statistiken des BMI nicht berücksichtigt!)
Die Bestimmungen über die sichere Verwahrung sind auch die Grundlage für die
von den Sicherheitsbehörden - sei es im Rahmen der regelmäßigen
Verläßlichkeitsprüfung, sei es im konkreten Anlaßfall - durchzuführende
Überprüfung der Verwahrung:
• Warum wurde nicht bereits bisher im Rahmen der regelmäßig
durchzuführenden Verläßlichkeitsprüfung auch die sichere Verwahrung der
Waffen überprüft?
• Halten Sie die ausdrückliche Regelung über die Umstände, unter denen eine
sichere Verwahrung gegeben ist, und die Mithilfe des Waffenhandels in diesem
Bereich nicht für einen wesentlichen Fortschritt zur Verhinderung strafbarer
Handlungen mit illegalen Waffen?
• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?
6. In der 2. WaffV werden weiters Kenntnisse im sachgemäßen Umgang mit Waffen
gefordert, wodurch sichergestellt werden soll, daß es zu Unfällen mit Waffen
kommt. Auch hier bietet der Waffenhandel seine Mithilfe an, um zu einer
Steigerung der Sicherheit beizutragen:
• Wie beurteilen Sie diese Regelung unter diesem Gesichtspunkt?
• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher getroffen?
• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?
7. Von Interesse in der 2. WaffV ist insbesondere die Regelung über das Ermessen
bei der Ausstellung von Waffenpässen.
Nach Ansicht der Anfragesteller wäre eine Regelung möglich, die die Ausstellung
eines Waffenpasses in allen Fällen an den Nachweis eines Bedarfes zum Führen
der Waffe bindet. Dennoch enthält die Verordnung trotz des erklärten Willens des
Innenministers, den Waffenbesitz einzuschränken, keine derartige restriktive
Bestimmung:
• Warum wurde die Bestimmung über das der Behörde gemäß § 21 Abs. 2
eingeräumte Ermessen nicht restriktiver gehandhabt?
• Halten Sie diese neue, eine Einschränkung des privaten Waffenbesitzes
gerichtete Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für “Kosmetik”?