4843/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Kiss Platter
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Vorgangsweise der Behörde im Zusammenhang mit dem tragischen
Amoklauf in Aspang
Am 13. August 1998 kam es in Aspang zu einem tragischen Amoklauf eines
siebenundzwanzigjährigen Mannes, dem zwei Menschen zum Opfer fielen; zwei
weitere Menschen wurden verletzt.
Dem Täter war nach mehreren Vorfällen im Jahr 1995 eine im Jahr 1992 ausgestellte
Waffenbesitzkarte ausgestellt worden. Seine Mutter behielt jedoch die im Jahr 1993
ausgestellte Waffenbesitzkarte weiter, obwohl von seiten der Bevölkerung mehrfach
Anzeigen gemacht worden waren, die zu einem Entzug der Waffenbesitzkarte auch
der Mutter des Täters hätten führen müssen.
Schon bei Ausstellung der Waffenbesitzkarte waren von seiten des
Gendarmeriepostenkommandos Bedenken geltend gemacht worden, die jedoch
nicht zur Versagung des Waffendokuments führten. Auch die mehrfachen Anzeigen
von Aspanger Bürgern führten nicht zu einem Waffenverbot.
In diesem Zusammenhang soll nur ein Vorfall aus dem Jahr 1995 erwähnt werden,
der jedenfalls zu einem sofortigen Entzug der Waffenbesitzkarte hätte führen
müssen: Nachbarn des Täters machten eine Anzeige, daß der Vater des Siegfried S.
aus Angst vor seinem Sohn über den Zaun geflüchtet sei. Eine weitere Anzeige sei
jedenfalls im Juli 1997 aufgenommen worden. Auch diese - nach dem Inkrafttreten
des neuen Waffengesetzes erstattete - Anzeige führte jedoch zu keinem Einschreiten
der Behörde.
Die unterfertigen Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wie lautete die Meldung des GPK Aspang, in der Zweifel an der Verläßlichkeit des
Siegfried 5. bzw. seiner Mutter geäußert wurden, im Wortlaut?
2. Wieso wurde diese Meldung, wie sich aus einem im ORF ausgestrahlten Interview
mit dem Bezirkshauptmann von Neunkirchen ergibt, offenbar erst nach dem
Amoklauf des Siegfried
S. bekannt?
3. Wieviele Anzeigen wurden am GPK Aspang gegen Siegfried 5. wegen
Gewalttätigkeit und unbefugten Waffengebrauchs gemacht?
4. Wurden alle Anzeigen der Nachbarn auch tatsächlich aufgenommen, oder wurden
die Anzeiger nur vertröstet?
5. Wurden die Anzeigen an die Behörde weitergeleitet?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum haben diese Anzeigen nicht zu einem Waffenverbot geführt?
6. Wie kam es dann, daß die Behörde angeblich von Juli 1995 bis Ende Juli 1998
keine Meldungen erhielt, obwohl jedenfalls sichergestellt erscheint, daß im Juli
1997 eine Anzeige aufgenommen worden war?
7. Warum hat die Behörde nicht auch gegen die Mutter des Siegfried S. ein
Waffenverbot erlassen, als erkennbar wurde, daß diese ihrem Sohn offenbar
Zugang zu den Waffen ermöglicht, obwohl die für Siegfried S. ausgestellte
Waffenbesitzkarte bereits entzogen worden war und daher mangelnde
Verläßlichkeit der Mutter vorlag?
8. Wie beurteilen Sie die Aussage der Behörde, daß auf Grund des Gesetzes keine
rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gegen Siegfried S. bzw. gegen dessen
Mutter bestanden hat, insbesondere im Lichte der Bestimmungen über die
Verläßlichkeit (Verwahrungspflicht) und die Möglichkeiten eines vorläufigen
Waffenverbots?
9. Wann wurde bei Frau S. die letzte regelmäßige Verläßlichkeitsprüfung
durchgeführt?
10. Wie beurteilen Sie rückblickend diese Vorgangsweisen?
11. Welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?