4851/J XX.GP

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Anzeigen nach § 168 a Strafgesetzbuch

Die Konsumentenberatungen in Österreich (AK, VKI etc.) haben sich in den letzten Jahren

immer äußerst kritisch und ablehnend zu Kettenbriefen, Ketten - oder Pyramidenspielen die

als ein "Gewinnerwartungssystem" zu qualifizieren waren  -  ausgesprochen. Mittlerweile

wurde auch durch Urteile von Zivilgerichten klargestellt, daß sog. "Pyramidenspiele"

verboten sind und die Teilnehmer die Einsätze, die sie aufgrund des verbotenen Glücksspiels

gezahlt haben, vom Organisator zurückfordern können.

Auch das nun vorliegende "Finanz - Selbsthilfe - Projekt" ist nach dem vorliegenden Prospekt

als “Gewinnerwartungssystem" im Sinne von § 168 a des Strafgesetzbuches zu beurteilen

(s. Beilage).

Danach ist die Veranstaltung, die Verbreitung oder die gewerbsmäßige Förderung eines

Gewinnerwartungssystems strafrechtlichen Sanktionen seit 1.3.1997 unterworfen und

verboten.

Nach § 168 a StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen, wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnahme gegen Einsatz

ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem oder einem

damit in Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere

Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteiles ganz oder

teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten -

oder Pyramidenspiel)

1. in Gang setzt oder veranstaltet oder

2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer

    geeignete Weise verbreitet oder

3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert.

    Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit

    Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

    Den strafrechtlichen Bestimmungen ist im Grund nichts hinzuzufügen. Es kann daher

    KonsumentInnen nur abgeraten werden, sich an derartigen Spielen zu beteiligen, da

Teilnehmer u.a. einen Prospekt zur Anwerbung vieler Teilnehmer verwenden müssen, damit

dieses Gewinnerwartungssystem verbreitet werden kann. Dies ist strafbar.

Nach uns übermittelten Informationen haben die Staatsanwaltschaften in Leoben und St.

Pölten einschlägige Strafverfahren gegen die Verantwortlichen bzw. Verbreiter des “Finanz -

Selbsthilfe - Projektes” - die aufgrund einer Anzeige nach § 168 a StGB beantragt wurden  -

eingestellt.

Von der Beschreibung und Darstellung des "Finanz - Selbsthilfe - Projektes" handelt es sich

aber nach Ansicht der Fragesteller um ein klassisches "Pyramidenspiel”, welches unter die

Strafbestimmungen des § 168 a StGB fallen müßte.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

                                                                

                                                                  Anfrage:

1. Ist es richtig, daß die Staatsanwaltschaft in Leoben und die Staatsanwaltschaft in St.

    Pölten ein Strafverfahren gegen Veranstalter oder Verbreiter des “Finanz - Selbsthilfe -

    Projektes” eingestellt haben?

2. Wenn ja, mit welcher Begründung?

3. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um sicherzustellen, daß Strafverfahren durch

    die österr. Justiz nach § 168 a StGB gegen Veranstalter, Verbreiter etc. derartiger

    Pyramidenspiele auch durchgeführt werden?

4. Welche Pyramidenspiele wurden seit Inkrafttreten des § 168 a StGB in Österreich bei den

    zuständigen Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften zur Anzeige gebracht?

5. Gibt es dazu bereits strafrechtliche Erkenntnisse? Wenn ja, zu welchen Pyramidenspielen?

6. Wieviele Verfahren wurden eingestellt?

 

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