4903/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend die verzögerte Verlautbarung von VfGH - Erkenntnissen durch das
Bundeskanzleramt III
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998 wurden die
Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aufgehoben. Laut BGBl. I
Nr. 54/1998 sei dieses Erkenntnis dem Bundeskanzler am 23. März 1998 zugestellt
worden. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte mit BGBl. I Nr. 54/1998 am 1. April
1998, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr.55/1998.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998 wurden die
Bestimmungen der § 32 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 aufgehoben. Laut BGBl. I Nr.
106/1998 sei dieses Erkenntnis dem Bundeskanzler am 9. Juli 1998 zugestellt worden.
Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte erst drei Wochen später, mit BGBl. I Nr.
106/1998 am 29. Juli 1998
In der Anfragebeantwortung 4133/AB erklärte Bundeskanzler Klima, daß die
Kundmachungen im ersten angesprochenen Fall mit neun Tagen vergleichsweise
kurze Zeit in Anspruch nahm. In besonders dringlichen Fällen könnte - laut
Bundeskanzler - aber eine weitere Verkürzung des Zeitraumes bewirkt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Weswegen wurde bei der Kundmachung der teilweisen Verfassungswidrigkeit des
Asylgesetzes nicht von den bestehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um
die Verlautbarung zu beschleunigen, zumal es für viele Rechtsunterworfene von
entscheidendem Nachteil war, daß ihr Verfahren bedingt durch die Verzögerung
bei der Verlautbarung - auf Basis einer bereits als verfassungswidrig erkannten
Bestimmung des Asylgesetzes abgeschlossen wurde?
2. Werden Sie in Hinkunft insbesondere in Fällen, in denen durch Erkenntnisse
nachteilige Bestimmungen für Rechtsunterworfene aufgehoben werden, dafür
sorgen, daß Verlautbarungen so schnell wie möglich erfolgen?