4927/J XX.GP

 

                                                          Anfrage

 

der Abg. z. NR Dr. Robert Rada, Dr. Christa Krammer, Dipl. - Ing. Werner Kummerer und

Genossen an die

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend

 

Umsetzung Gehaltsgesetz § 61.

 

Auf Grund des Inkrafttretens der Novelle des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. I Nr. 138/1997)

mit 1. September 1998 wird ab dem Schuljahr 1998/99 die “effektiv geleistete

Unterrichtserteilung" abgegolten. Viele Lehrerinnen und Lehrer sind in sozialen, karitativen

und gemeinnützigen Organisationen tätig, wobei während deren Unterrichtserteilung

dringende Einsätze anfallen können.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten zum Nationalrat folgende

 

Anfrage:

 

1.) Gibt es Ausnahmeregelungen vom § 61 Gehaltsgesetz 1956?

     Wenn ja, welche und für wen?

 

2.) Beabsichtigen Sie, für Lehrerinnen und Lehrer, die zu Einsätzen bei gemeinnützigen

     Körperschaften öffentlichen Rechtes (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz,

     Arbeitersamariterbund und ähnliche) gerufen werden und diese unentgeltlich leisten,

     Ausnahmebestimmungen zu erlassen?

 

3.) Welche Kosten könnten durch solche Ausnahmeregelungen entstehen?

 

4.) Halten Sie für die Realisierung solcher Ausnahmebestimmungen eine

     Gesetzesänderung für notwendig?