4946/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Khol, Wurmitzer
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend die zukünftige Vorgangsweise bei der Besetzung von Volksgruppen -
beiräten
In der Anfrage 4703/J aus der XX. GP - NR haben die unterzeichneten
Abgeordneten darauf hingewiesen, daß aufgrund der jüngsten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Neubestellung der Volksgruppenbeiräte im Rahmen
eines Mehrparteienverfahrens zu erfolgen hat. Die Anfragebeantwortung des Herrn
Bundeskanzlers in 4427/AB vom 17.9.1998 hat diese Aussage bestätigt, ging
jedoch nicht näher auf die zukünftige Vorgangsweise des Bundeskanzleramtes bei
der Nominierung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte ein.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1. Welche Erhebungen stellt das Bundeskanzleramt an, um gemäß § 4 Abs. 1
Volksgruppengesetz bei der Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppen -
beiräte darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe
wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend
vertreten sind?
2. Wie stellen Sie im Einzelfall sicher, daß die wesentlichen politischen und
weltanschaulichen Meinungen entsprechend - somit also direkt proportional - im
Beirat vertreten sind?
3. Welche Kriterien zieht das Bundeskanzleramt heran, um die Repräsentativität
einer Volksgruppenorganisation gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz zu
eruieren?
4. Welche Kriterien waren dafür ausschlaggebend, daß das Bundeskanzleramt
mit Schreiben vom 8. Juli 1998 sowohl den Rat der Kärntner Slowenen als
auch den Zentralverband Slowenischer Organisationen in Kärnten ersucht hat,
jeweils 4 Mitglieder für den neu zu konstituierenden Beirat für die slowenische
Volksgruppe vorzuschlagen?
5. Stellt für das Bundeskanzleramt die Anzahl der Mitglieder einer Volksgruppen -
Organisation ein Kriterium dar, um deren Repräsentativität bejahen zu können?
Wenn nein, warum nicht?
6. Stellt für das Bundeskanzleramt die Anzahl der Aktivitäten einer Volks -
gruppenorganisation ein Kriterium dar, um deren Repräsentativität bejahen zu
können?
Wenn nein, warum nicht?
7. Stellt für das Bundeskanzleramt die Anzahl der an Veranstaltungen einer Volks -
gruppenorganisation teilnehmenden Angehörigen dieser Volksgruppe ein
Kriterium dar, um die Repräsentativität dieser Volksgruppenorganisation
bejahen zu können?
Wenn nein, warum nicht?
8. In der Anfragebeantwortung 4427/AB aus der XX. GP - NR sprachen Sie von
einem Bündel von Einzelerhebungen, welches ein Gesamtbild ergibt, das für
die Klärung der Frage der Repräsentativität heranzuziehen ist. Welche
weiteren, über die oben angeführten Kriterien hinausgehenden Erhebungen
führen Sie in diesem Zusammenhang durch (bitte konkret aufzählen)?
9. Stellen insbesondere offene Wahlen in der Volksgruppe eine Möglichkeit dar,
um die Repräsentativität von Volksgruppenorganisationen eruieren zu können?
Wenn nein, warum nicht?
10. Ein Vorschlag zur Eruierung der von den Volksgruppenorganisationen gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 namhaft zu machenden Mitglieder sieht vorangehende Wahlen
vor, bei denen alle Funktionäre dieser Volksgruppe aus einer fixen Anzahl von
den verschiedenen Organisationen vorgeschlagenen Personen auswählen
können, wobei die Organisationen bei der Nominierung an das Wahlergebnis
gebunden sind. Stellt für das Bundeskanzleramt eine derartige Wahl der
Mitglieder für einen Volksgruppenbeirat eine dem Volksgruppengesetz
entsprechende Möglichkeit dar, um die auf die einzelnen Volksgruppen -
organ isationen gemäß ihrer Repräsentativität enifallenden Mitglieder des
Volksgruppenbeirates zu eruieren?
a) Wenn nein, gegen welche Bestimmung des Volksgruppengesetzes verstößt
eine derartige Wahl?
b) Wenn ja, werden Sie derartige Wahlen
unterstützen?
11. Wie gedenken Sie vorzugehen, wenn im Mehrparteienverfahren zur Bestellung
der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates, die von einer Volksgruppenorgani -
sation zu nominierende Anzahl an Beiratsmitgliedern in Frage gestellt bzw.
angefochten wird?
12. Welche konkreten Maßnahmen können Sie sich vorstellen, um derartige
Auseinandersetzungen von vornherein zu unterbinden?