4946/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Khol, Wurmitzer

und Kollegen

an den Bundeskanzler

 

betreffend die zukünftige Vorgangsweise bei der Besetzung von Volksgruppen -

beiräten

 

In der Anfrage 4703/J aus der XX. GP - NR haben die unterzeichneten

Abgeordneten darauf hingewiesen, daß aufgrund der jüngsten Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes die Neubestellung der Volksgruppenbeiräte im Rahmen

eines Mehrparteienverfahrens zu erfolgen hat. Die Anfragebeantwortung des Herrn

Bundeskanzlers in 4427/AB vom 17.9.1998 hat diese Aussage bestätigt, ging

jedoch nicht näher auf die zukünftige Vorgangsweise des Bundeskanzleramtes bei

der Nominierung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte ein.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende

 

Anfrage:

 

1. Welche Erhebungen stellt das Bundeskanzleramt an, um gemäß § 4 Abs. 1

    Volksgruppengesetz bei der Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppen -

    beiräte darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe

    wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend

    vertreten sind?

 

2. Wie stellen Sie im Einzelfall sicher, daß die wesentlichen politischen und

    weltanschaulichen Meinungen entsprechend - somit also direkt proportional - im

    Beirat vertreten sind?

 

3. Welche Kriterien zieht das Bundeskanzleramt heran, um die Repräsentativität

    einer Volksgruppenorganisation gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz zu

    eruieren?

 

4. Welche Kriterien waren dafür ausschlaggebend, daß das Bundeskanzleramt

    mit Schreiben vom 8. Juli 1998 sowohl den Rat der Kärntner Slowenen als

    auch den Zentralverband Slowenischer Organisationen in Kärnten ersucht hat,

    jeweils 4 Mitglieder für den neu zu konstituierenden Beirat für die slowenische

   Volksgruppe vorzuschlagen?

5. Stellt für das Bundeskanzleramt die Anzahl der Mitglieder einer Volksgruppen -

    Organisation ein Kriterium dar, um deren Repräsentativität bejahen zu können?

    Wenn nein, warum nicht?

 

6. Stellt für das Bundeskanzleramt die Anzahl der Aktivitäten einer Volks -

    gruppenorganisation ein Kriterium dar, um deren Repräsentativität bejahen zu

    können?

    Wenn nein, warum nicht?

 

7. Stellt für das Bundeskanzleramt die Anzahl der an Veranstaltungen einer Volks -

    gruppenorganisation teilnehmenden Angehörigen dieser Volksgruppe ein

    Kriterium dar, um die Repräsentativität dieser Volksgruppenorganisation

    bejahen zu können?

    Wenn nein, warum nicht?

 

8. In der Anfragebeantwortung 4427/AB aus der XX. GP - NR sprachen Sie von

    einem Bündel von Einzelerhebungen, welches ein Gesamtbild ergibt, das für

    die Klärung der Frage der Repräsentativität heranzuziehen ist. Welche

    weiteren, über die oben angeführten Kriterien hinausgehenden Erhebungen

    führen Sie in diesem Zusammenhang durch (bitte konkret aufzählen)?

 

9. Stellen insbesondere offene Wahlen in der Volksgruppe eine Möglichkeit dar,

    um die Repräsentativität von Volksgruppenorganisationen eruieren zu können?

    Wenn nein, warum nicht?

 

10. Ein Vorschlag zur Eruierung der von den Volksgruppenorganisationen gemäß

       § 4 Abs. 2 Z 2 namhaft zu machenden Mitglieder sieht vorangehende Wahlen

       vor, bei denen alle Funktionäre dieser Volksgruppe aus einer fixen Anzahl von

       den verschiedenen Organisationen vorgeschlagenen Personen auswählen

       können, wobei die Organisationen bei der Nominierung an das Wahlergebnis

       gebunden sind. Stellt für das Bundeskanzleramt eine derartige Wahl der

       Mitglieder für einen Volksgruppenbeirat eine dem Volksgruppengesetz

       entsprechende Möglichkeit dar, um die auf die einzelnen Volksgruppen -

       organ isationen gemäß ihrer Repräsentativität enifallenden Mitglieder des

       Volksgruppenbeirates zu eruieren?

 

a) Wenn nein, gegen welche Bestimmung des Volksgruppengesetzes verstößt

    eine derartige Wahl?

 

b) Wenn ja, werden Sie derartige Wahlen unterstützen?

11. Wie gedenken Sie vorzugehen, wenn im Mehrparteienverfahren zur Bestellung

      der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates, die von einer Volksgruppenorgani -

      sation zu nominierende Anzahl an Beiratsmitgliedern in Frage gestellt bzw.

      angefochten wird?

 

12. Welche konkreten Maßnahmen können Sie sich vorstellen, um derartige

       Auseinandersetzungen von vornherein zu unterbinden?