4948/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Maria Fekter

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend verfahrensrechtliche Fragen des Medienverfahren 5

 

Für selbständige Verfahren nach dem Mediengesetz ist - ebenso wie für das Strafverfahren

wegen eines Medieninhaltsdelikts - in verfahrensrechtlicher Hinsicht im wesentlichen die

Strafprozeßordnung heranzuziehen. Dies hat zur Folge, daß den Verfahrensbeteiligten eine

Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht möglich ist, sondern es der Generalprokuratur

obliegt, nach eigenem Ermessen von Amts wegen oder auf Anregung in Medienverfahren

ergangene Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß

§ 33 StPO vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Den unterfertigten Abgeordneten ist

zur Kenntnis gelangt, daß sich in letzter Zeit Fälle häufen, in denen die Generalprokuratur

Anregungen zur Erhebung einer Wahrungsbeschwerde, die von Personen, die von der

Medienberichterstattung betroffen sind (Privatankläger und Antragsteller) in verstärktem

Ausmaß nicht folgt, während umgekehrt in vermehrtem Ausmaß Wahrungsbeschwerden zu

Gunsten von Medieninhabern, also gegen diese beschwerende Entscheidungen erhoben

werden.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz

folgende

 

Anfrage:

 

1. Wie viele Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes wurden von der

    Generalprokuratur seit Inkrafttreten des Mediengesetzes erhoben gegen Entscheidungen

 

a) in selbständigen Medienverfahren,

 

b) in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten?

 

2. Wie viele dieser Wahrungsbeschwerden wurden gegen den Medieninhaber und/oder

    Beschuldigten beschwerende Entscheidungen (also zu Gunsten des Medieninhabers), wie

    viele gegen den von der Medienberichterstattung Betroffenen (Privatankläger,

    Antragsteller) beschwerende Beschlüsse erhoben (gegliedert nach Strafverfahren und

    selbständigen Medienverfahren)?

 

3. Wie vielen der angeführten Wahrungsbeschwerden ist der Oberste Gerichtshof

     nachgekommen (gegliedert nach Strafverfahren/Medienverfahren - zu Gunsten des

     Medieninhabers/zu Gunsten des Betroffenen)?

4. Die Ansprüche nach §§ 6 ff MedienG sind nach einhelliger Ansicht ihrem Wesen nach

zivilrechtlicher Natur.

 

a) Halten Sie es für zweckmäßig, daß Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im

    wesentlichen mit strafprozessualen Verfahrensvorschriften geführt werden?

b) Verfügt das Ministerium diesbezüglich über entsprechende Erfahrungen?

 

c) Welcher Art sind diese?

 

5. Verfahren nach §§ 6 ff MedienG werden erfahrungsgemäß häufig auf Sachverhalte

    gestützt, die gleichzeitig auch Gegenstand von Klagen nach § 1330 ABGB oder nach

    § 78 UrhG sind, sodaß auch ähnlich gelagerte Rechtsfragen durch diese Gliederung

     jeweils in getrennten Verfahren vor den Straf - und Zivilgerichten abgehandelt werden.

 

a) Halten Sie diese Doppelgleisigkeiten verfahrensrechtlicher Art für zweckmäßig?

 

b) Beabsichtigten Sie eine Vereinheitlichung in diesem Bereich vorzunehmen?

 

c) Gibt es Vorarbeiten für Gesetzesvorhaben zur Vereinheitlichung des

    Persönlichkeitschutzrechtes?