4948/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Maria Fekter
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend verfahrensrechtliche Fragen des Medienverfahren 5
Für selbständige Verfahren nach dem Mediengesetz ist - ebenso wie für das Strafverfahren
wegen eines Medieninhaltsdelikts - in verfahrensrechtlicher Hinsicht im wesentlichen die
Strafprozeßordnung heranzuziehen. Dies hat zur Folge, daß den Verfahrensbeteiligten eine
Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht möglich ist, sondern es der Generalprokuratur
obliegt, nach eigenem Ermessen von Amts wegen oder auf Anregung in Medienverfahren
ergangene Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß
§ 33 StPO vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Den unterfertigten Abgeordneten ist
zur Kenntnis gelangt, daß sich in letzter Zeit Fälle häufen, in denen die Generalprokuratur
Anregungen zur Erhebung einer Wahrungsbeschwerde, die von Personen, die von der
Medienberichterstattung betroffen sind (Privatankläger und Antragsteller) in verstärktem
Ausmaß nicht folgt, während umgekehrt in vermehrtem Ausmaß Wahrungsbeschwerden zu
Gunsten von Medieninhabern, also gegen diese beschwerende Entscheidungen erhoben
werden.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz
folgende
Anfrage:
1. Wie viele Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes wurden von der
Generalprokuratur seit Inkrafttreten des Mediengesetzes erhoben gegen Entscheidungen
a) in selbständigen Medienverfahren,
b) in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten?
2. Wie viele dieser Wahrungsbeschwerden wurden gegen den Medieninhaber und/oder
Beschuldigten beschwerende Entscheidungen (also zu Gunsten des Medieninhabers), wie
viele gegen den von der Medienberichterstattung Betroffenen (Privatankläger,
Antragsteller) beschwerende Beschlüsse erhoben (gegliedert nach Strafverfahren und
selbständigen Medienverfahren)?
3. Wie vielen der angeführten Wahrungsbeschwerden ist der Oberste Gerichtshof
nachgekommen (gegliedert nach Strafverfahren/Medienverfahren - zu Gunsten des
Medieninhabers/zu
Gunsten des Betroffenen)?
4. Die Ansprüche nach §§ 6 ff MedienG sind nach einhelliger Ansicht ihrem Wesen nach
zivilrechtlicher Natur.
a) Halten Sie es für zweckmäßig, daß Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im
wesentlichen mit strafprozessualen Verfahrensvorschriften geführt werden?
b) Verfügt das Ministerium diesbezüglich über entsprechende Erfahrungen?
c) Welcher Art sind diese?
5. Verfahren nach §§ 6 ff MedienG werden erfahrungsgemäß häufig auf Sachverhalte
gestützt, die gleichzeitig auch Gegenstand von Klagen nach § 1330 ABGB oder nach
§ 78 UrhG sind, sodaß auch ähnlich gelagerte Rechtsfragen durch diese Gliederung
jeweils in getrennten Verfahren vor den Straf - und Zivilgerichten abgehandelt werden.
a) Halten Sie diese Doppelgleisigkeiten verfahrensrechtlicher Art für zweckmäßig?
b) Beabsichtigten Sie eine Vereinheitlichung in diesem Bereich vorzunehmen?
c) Gibt es Vorarbeiten für Gesetzesvorhaben zur Vereinheitlichung des
Persönlichkeitschutzrechtes?