5101/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Dolinschek

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Tauglichkeitsprüfungen für den Fahrdienst

 

Das damalige Bundesministerium für Verkehr hat mit Bescheid vom 30. November 1960,

Zl. 23 367 - 1/6 - 60, gemäß § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957

Tauglichkeitsbestimmungen für Wagenführer der Straßenbahnen genehmigt. Diese

Tauglichkeitsbestimmungen, die seit nahezu 40 Jahre unverändert geblieben sind,

gelten für eine Reihe von Verkehrsbetrieben darunter auch die Wiener Stadtwerke  -

Verkehrsbetriebe.

 

Nach diesen Tauglichkeitsbestimmungen sind von der Verwendung im Fahrdienst

jedenfalls Bewerber ausgeschlossen, wenn Krankheiten oder Gebrechen festgestellt

werden, die eine Behinderung des Fahrdienstes bewirken oder erwarten lassen. Bei

Zweifel über die Auswirkung der genannten Ausschließungsgründe auf die Eignung des

zu Untersuchenden ist ein fachärztliches Gutachten, erforderlichenfalls ein

psychologisches Gutachten einzuholen.

 

Weiters sind Bewerber nicht geeignet, wenn Folgeerscheinungen nach Operationen,

Unfällen oder Kriegsverletzungen vorliegen, die eine wesentliche Behinderung im

Fahrer - und Schaffnerdienst bewirken oder erwarten lassen, ferner Bewerber, bei denen

eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mehr als 30 v.H. durch einen Rentenbescheid

eines Landesinvalidenamtes oder einer Unfallversicherungsanstalt (oder einer

gleichartigen Institution) festgestellt wurde.

 

Bei der zuletzt genannten Personengruppe ist somit nicht entscheidend, ob eine

Behinderung des Fahrdienstes zu erwarten ist, sondern es erfolgt eine pauschale

Ausgrenzung aller Bewerber, die eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mehr als 30 %

aufweisen (nunmehr Grad der Behinderung von mehr als 30 %).

Diese Begründung, die bloß auf einen Grad der Behinderung abstellt, ohne tatsächlich

über die Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Dienstes eine Aussage zu treffen,

kann nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Dies um so mehr, da die erfolgreiche

Integration der Behinderten in möglichst viele Bereiche des Berufsleben ein

gesellschaftspolitisches Anliegen erster Ordnung darstellt.

 

Da kann es einfach nicht hingenommen werden, Menschen pauschal unter

Heranziehung von angeblichen Tauglichkeitsbestimmungen aus dem Jahre 1960

auszugrenzen. Fs ist wohl unbestritten, daß sich der Umgang mit Behinderungen aller

Art und den davon betroffenen Menschen seit 1960 in entscheidender Weise geändert

hat.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr die nachstehende Anfrage

 

 

ANFRAGE

 

1. Teilen Sie die Auffassung, daß die seinerzeit im Jahre 1960 genehmigten

    Tauglichkeitsbestimmungen in weiten Bereichen überholt sind und neu gefaßt

    werden müßten?

    Wenn nein, warum nicht?

 

2. Stimmen Sie der Auffassung zu, daß eine pauschale Ausgrenzung einer

    Personengruppe, die einen Grad der Behinderung von mehr als 30 % aufweist, wie

    sie in den Tauglichkeitsbestimmungen verfügt wird, keinesfalls vertretbar ist?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. Sind Sie der Auffassung, daß eine derartige pauschale Ausgrenzung im Interesse der

    Sicherheit des Personenverkehrs tatsächlich erforderlich und zielführend ist?

    Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?

    Werden Sie Veranlassungen treffen, um eine Überprüfung und zeitgemäße

    Anpassung der Tauglichkeitsbestimmungen herbeizuführen?

    Wenn ja, wann und welche konkreten Veranlassungen werden Sie treffen?