5197/J XX.GP

 

Der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr

betreffend “Parkausweis für Behinderte”

 

Nach der Empfehlung des Rates vom 4.6.1998 betreffend einen "Parkausweis für Behinderte”

(98/376/EG) sollen alle EU-Staaten ab 1.1.1999, die einem europäischen Muster

entsprechenden Behinderten-Parkausweise anerkennen; ab 1.1.2000 müssen diese auf jeden

Fall EU-weit verfügbar sein.

Nach dieser Empfehlung ist es aber nach wie vor Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten, darüber

zu entscheiden, welche Behinderten den Ausweis erhalten und nach welchen Regeln er

ausgestellt wird.

 

Damit wird den seit Jahren vorliegenden Kommissionsforderungen entsprochen, dies entspricht

auch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen und

der Mitgliedsstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte. Alle

Behinderten müssen konkrete ergänzende Maßnahmen die Ihre berufliche und soziale

Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.

 

Allerdings sind für die Entscheidungen, welche Arten der Behinderung in Betracht kommen

und Parkausweise für Behinderte ausgegeben werden, die Mitgliedsstaaten weiter zuständig.

 

Die StVO sieht die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte im § 29 vor. Dabei wird

allerdings nicht unterschieden zwischen Gehbehinderten und rollstuhlfahrenden Personen, auch

die oben genannte Empfehlung spricht nur von Personen, deren Behinderung eine

eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringt. Diese mangelnde Differenzierung führte in

Österreich zu einer Inanspruchnahme der Behindertenparkplätze durch alle Personen denen

nach § 29 b StVO ein Behindertenausweis ausgestellt wurde. Nach Aussagen des “Verbandes

der Querschnittsgelährnten” werden Querschnittsgelähmte dadurch benachteiligt und finden

kaum einen Parkplatz.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr nachstehende Anfrage.

 

1. Werden nach dieser Empfehlung ab 1.1.1999 die von den einzelnen Mitgliedsstaaten nach

dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell ausgestatteten Parkausweise für Behinderte in

Österreich anerkannt?

 

2. Was werden Sie unternehmen, daß es zu dieser Anerkennung in den einzelnen

Mitgliedsstaaten kommt?

 

3. Werden Sie in Abänderung zu § 29 b StVO beim europäischen Parkausweis für

Behinderte” differenzieren, da in der Empfehlung als Voraussetzung dafür, eine

Behinderung mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit genannt ist?

 

4. Welche Maßnahmen sind in Österreich noch zu treffen, damit die Bereitstellung von

Parkausweisen für Behinderte gemäß dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens

1.1.2000 erfolgt?

 

5. Welche Maßnahmen sind dafür auf Landes- und Gemeindeebene notwendig?