5197/J XX.GP
Der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr
betreffend “Parkausweis für Behinderte”
Nach der Empfehlung des Rates vom 4.6.1998 betreffend einen "Parkausweis für Behinderte”
(98/376/EG) sollen alle EU-Staaten ab 1.1.1999, die einem europäischen Muster
entsprechenden Behinderten-Parkausweise anerkennen; ab 1.1.2000 müssen diese auf jeden
Fall EU-weit verfügbar sein.
Nach dieser Empfehlung ist es aber nach wie vor Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten, darüber
zu entscheiden, welche Behinderten den Ausweis erhalten und nach welchen Regeln er
ausgestellt wird.
Damit wird den seit Jahren vorliegenden Kommissionsforderungen entsprochen, dies entspricht
auch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen und
der Mitgliedsstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte. Alle
Behinderten müssen konkrete ergänzende Maßnahmen die Ihre berufliche und soziale
Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.
Allerdings sind für die Entscheidungen, welche Arten der Behinderung in Betracht kommen
und Parkausweise für Behinderte ausgegeben werden, die Mitgliedsstaaten weiter zuständig.
Die StVO sieht die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte im § 29 vor. Dabei wird
allerdings nicht unterschieden zwischen Gehbehinderten und rollstuhlfahrenden Personen, auch
die oben genannte Empfehlung spricht nur von Personen, deren Behinderung eine
eingeschränkte Bewegungsfähigkeit mit sich bringt. Diese mangelnde Differenzierung führte in
Österreich zu einer Inanspruchnahme der Behindertenparkplätze durch alle Personen denen
nach § 29 b StVO ein Behindertenausweis ausgestellt wurde. Nach Aussagen des “Verbandes
der Querschnittsgelährnten” werden Querschnittsgelähmte dadurch benachteiligt und finden
kaum einen Parkplatz.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr nachstehende Anfrage.
1. Werden nach dieser Empfehlung ab 1.1.1999 die von den einzelnen Mitgliedsstaaten nach
dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell
ausgestatteten Parkausweise für Behinderte in
Österreich anerkannt?
2. Was werden Sie unternehmen, daß es zu dieser Anerkennung in den einzelnen
Mitgliedsstaaten kommt?
3. Werden Sie in Abänderung zu § 29 b StVO beim europäischen Parkausweis für
Behinderte” differenzieren, da in der Empfehlung als Voraussetzung dafür, eine
Behinderung mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit genannt ist?
4. Welche Maßnahmen sind in Österreich noch zu treffen, damit die Bereitstellung von
Parkausweisen für Behinderte gemäß dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis spätestens
1.1.2000 erfolgt?
5. Welche Maßnahmen sind dafür auf Landes- und Gemeindeebene notwendig?