5313/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Kiss
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend die verfassungswidrige Verhinderung der Anbringung
zweisprachiger topographischer Aufschriften im Burgenland
In Art. 7 des Staatsvertrages von Wien ist als Verfassungsbestimmung die
Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften in den
Verwaltungs - und Gerichtsbezirken des Burgenlandes mit kroatischer oder
gemischter Bevölkerung verankert. Die Bundesregierung hat in einer
Verordnung, basierend auf den §§ 2 und 12 des Volksgruppengesetzes, die
Gebietsteile zu bezeichnen, in denen topographische Aufschriften
anzubringen sind. Diese Verordnung der Bundesregierung wurde noch immer
nicht erlassen, obwohl sie wiederholt von den österreichischen Volksgruppen
gefordert wurde.
Nunmehr will die SPÖ - Burgenland eine Volksbefragung durchführen, deren
rechtliche Absicherung fraglich und deren Sinn nicht eruierbar ist. Denn die
Volksbefragung stellt nur eine Pflanzerei der Bevölkerung dar, wenn das
Ergebnis keine Auswirkung auf die von der Verordnung umfaßten Gebiete im
Burgenland hat und zweisprachige Ortstafeln überall dort, wo es nach der
Verfassung geboten ist, aufgestellt werden, ohne auf das Ergebnis der
Volksbefragung Rücksicht zu nehmen. Wenn aber andererseits das Ergebnis
der Volksbefragung Auswirkungen auf das Aufstellen der zweisprachigen
Ortstafeln hätte, wäre dies Anstiftung zum Verfassungsbruch, da über diese
völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs nicht durch eine Volksbefragung
hinweggegangen werden kann.
Demgegenüber unterstützt die ÖVP uneingeschränkt die Aufstellung von
zweisprachigen Ortstafeln im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Die
ÖVP hat auch immer wieder auch im Sinne der von den Volksgruppen
verlangten Einbeziehung der Bevölkerung vorgeschlagen, eine
Imagekampagne in dieser Angelegenheit durchzuführen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler
folgende
ANFRAGE
1. Wie beurteilen Sie die im Burgenland geplante Volksbefragung zur
Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften aus
verfassungsrechtlicher Sicht?
2. Werden Sie Ihren Einfluß dahingehend geltend machen, damit die
geplante Volksbefragung, deren rechtliche Verankerung fraglich und deren
Sinn nicht erkennbar ist, nicht stattfindet?
3. Wenn nein, warum nicht?
4. Wann werden Sie die entsprechende Verordnung nach § 2 Volksgruppen -
gesetz erlassen?
5. Werden Sie vor der Erlassung diese Verordnung in Begutachtung
schicken, wenn ja, wann wird dies sein?
6. Wird sich die in der Verordnung notwendige Festlegung von Gebietsteilen
am Ergebnis der im Burgenland stattfindenden Volksbefragung
orientieren?
7. Wenn ja, wie rechtfertigen Sie den Bruch des verfassungsrechtlichen
Gebotes, die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln nach objektiven
Kriterien zu veranlassen?
8. Wenn nein, wie stehen Sie dann zur Sinnhaftigkeit einer derartigen
Volksbefragung?
9. Sind Sie nicht auch mit den Anfragestellern einer Meinung, daß die
geplante Volksbefragung zu einer Polarisierung der verschiedenen
Volksgruppen führen kann?
10. Wie stehen Sie zu einer Imagekampagne, begleitend oder auch im Vorfeld
zu der notwendigen Aufstellung von zweisprachigen topographischen
Bezeichnungen?