5313/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Kiss

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend die verfassungswidrige Verhinderung der Anbringung

zweisprachiger topographischer Aufschriften im Burgenland

 

In Art. 7 des Staatsvertrages von Wien ist als Verfassungsbestimmung die

Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften in den

Verwaltungs - und Gerichtsbezirken des Burgenlandes mit kroatischer oder

gemischter Bevölkerung verankert. Die Bundesregierung hat in einer

Verordnung, basierend auf den §§ 2 und 12 des Volksgruppengesetzes, die

Gebietsteile zu bezeichnen, in denen topographische Aufschriften

anzubringen sind. Diese Verordnung der Bundesregierung wurde noch immer

nicht erlassen, obwohl sie wiederholt von den österreichischen Volksgruppen

gefordert wurde.

 

Nunmehr will die SPÖ - Burgenland eine Volksbefragung durchführen, deren

rechtliche Absicherung fraglich und deren Sinn nicht eruierbar ist. Denn die

Volksbefragung stellt nur eine Pflanzerei der Bevölkerung dar, wenn das

Ergebnis keine Auswirkung auf die von der Verordnung umfaßten Gebiete im

Burgenland hat und zweisprachige Ortstafeln überall dort, wo es nach der

Verfassung geboten ist, aufgestellt werden, ohne auf das Ergebnis der

Volksbefragung Rücksicht zu nehmen. Wenn aber andererseits das Ergebnis

der Volksbefragung Auswirkungen auf das Aufstellen der zweisprachigen

Ortstafeln hätte, wäre dies Anstiftung zum Verfassungsbruch, da über diese

völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs nicht durch eine Volksbefragung

hinweggegangen werden kann.

 

Demgegenüber unterstützt die ÖVP uneingeschränkt die Aufstellung von

zweisprachigen Ortstafeln im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Die

ÖVP hat auch immer wieder auch im Sinne der von den Volksgruppen

verlangten Einbeziehung der Bevölkerung vorgeschlagen, eine

Imagekampagne in dieser Angelegenheit durchzuführen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler

folgende

ANFRAGE

 

 

1.     Wie beurteilen Sie die im Burgenland geplante Volksbefragung zur

        Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften aus

        verfassungsrechtlicher Sicht?

 

2.     Werden Sie Ihren Einfluß dahingehend geltend machen, damit die

        geplante Volksbefragung, deren rechtliche Verankerung fraglich und deren

        Sinn nicht erkennbar ist, nicht stattfindet?

 

3.     Wenn nein, warum nicht?

 

4.     Wann werden Sie die entsprechende Verordnung nach § 2 Volksgruppen -

        gesetz erlassen?

 

5.     Werden Sie vor der Erlassung diese Verordnung in Begutachtung

        schicken, wenn ja, wann wird dies sein?

 

6.     Wird sich die in der Verordnung notwendige Festlegung von Gebietsteilen

        am Ergebnis der im Burgenland stattfindenden Volksbefragung

        orientieren?

 

7.     Wenn ja, wie rechtfertigen Sie den Bruch des verfassungsrechtlichen

        Gebotes, die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln nach objektiven

        Kriterien zu veranlassen?

 

8.     Wenn nein, wie stehen Sie dann zur Sinnhaftigkeit einer derartigen

        Volksbefragung?

 

9.     Sind Sie nicht auch mit den Anfragestellern einer Meinung, daß die

        geplante Volksbefragung zu einer Polarisierung der verschiedenen

        Volksgruppen führen kann?

 

10.   Wie stehen Sie zu einer Imagekampagne, begleitend oder auch im Vorfeld

        zu der notwendigen Aufstellung von zweisprachigen topographischen

        Bezeichnungen?