5367/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend Amtshilfe der Post

 

 

 

 

Laut Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf betreffend die Novelle zum

Sicherheitspolizeigesetz (§ 53 Abs 3a) konnten die Sicherheitsbehörden bis zur

Privatisierung der PIV unter Berufung auf Amtshilfe im Sinne des B - VG

Auskünfte über Telefonnummern und Anschlüsse (Amtsdaten gemäß § 87 Abs

3 Z 4 Telekommunikationsgesetz) erhalten. Es wird weiter argumentiert, dass §

53 Abs 3 SPG, der auf Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen

Rechts und den von diesen betriebenen Anstalten abstellt, eine ausreichende

Grundlage für derartige Auskünfte außerhalb des Fernmeldegeheimnisses war.

Seit dem Wegfall dieser gesetzlichen Grundlage seien die Sicherheitsbehörden

auf den "Goodwill" der Betreiber angewiesen, wenn sie derartige Auskünfte

erlangen wollen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1. Hat die PTV den Nachrichtendiensten des Bundesheeres im Zuge der

    Amtshilfe Auskünfte über Stammdaten erteilt?

 

2. Welche konkreten Informationen wurden von der PTV im Rahmen der

    Amtshilfe weitergeleitet?

 

3. Halten Sie diese Praxis mit dem Fernmeldegeheimnis (Art l0a

    Staatsgrundgesetz und Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privatlebens)

    für vereinbar?

4. Sind Sie der Auffassung, dass diesem Vorgehen eine für den Einzelnen

    ausreichend erkennbare gesetzliche Grundlage1 wie sie der Europäische

    Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung für geheime

    Maßnahmen verlangt, zugrunde liegt?

 

5. Worin besteht diese gesetzliche Grundlage?

 

6. In welchem Umfang erteilen Betreiber den Heeresnachrichtendiensten

    Auskünfte im Rahmen von “Goodwill”?

 

7. Wie sind solche Auskünfte mit den Bestimmungen des

    Telekommunikationsgesetzes vereinbar?