5367/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Amtshilfe der Post
Laut Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf betreffend die Novelle zum
Sicherheitspolizeigesetz (§ 53 Abs 3a) konnten die Sicherheitsbehörden bis zur
Privatisierung der PIV unter Berufung auf Amtshilfe im Sinne des B - VG
Auskünfte über Telefonnummern und Anschlüsse (Amtsdaten gemäß § 87 Abs
3 Z 4 Telekommunikationsgesetz) erhalten. Es wird weiter argumentiert, dass §
53 Abs 3 SPG, der auf Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen
Rechts und den von diesen betriebenen Anstalten abstellt, eine ausreichende
Grundlage für derartige Auskünfte außerhalb des Fernmeldegeheimnisses war.
Seit dem Wegfall dieser gesetzlichen Grundlage seien die Sicherheitsbehörden
auf den "Goodwill" der Betreiber angewiesen, wenn sie derartige Auskünfte
erlangen wollen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Hat die PTV den Nachrichtendiensten des Bundesheeres im Zuge der
Amtshilfe Auskünfte über Stammdaten erteilt?
2. Welche konkreten Informationen wurden von der PTV im Rahmen der
Amtshilfe weitergeleitet?
3. Halten Sie diese Praxis mit dem Fernmeldegeheimnis (Art l0a
Staatsgrundgesetz und Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privatlebens)
für vereinbar?
4. Sind Sie der Auffassung, dass diesem Vorgehen eine für den Einzelnen
ausreichend erkennbare gesetzliche Grundlage1 wie sie der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung für geheime
Maßnahmen verlangt, zugrunde liegt?
5. Worin besteht diese gesetzliche Grundlage?
6. In welchem Umfang erteilen Betreiber den Heeresnachrichtendiensten
Auskünfte im Rahmen von “Goodwill”?
7. Wie sind solche Auskünfte mit den Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes vereinbar?